Rechtssatz RS0052920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052920
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Rechtssatz
Nur die Unterlassung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten, was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist (vgl JBl 1993,788; JBl 1992,249).Nur die Unterlassung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfolgen des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht eintreten, was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist vergleiche JBl 1993,788; JBl 1992,249).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 15/95
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 15/95
- 1 Ob 6/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 6/95
Veröff: SZ 69/15
- 1 Ob 244/97g
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 244/97g
nur: Nur die Unterlassung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten. (T1) Beisatz: Es hieße den Wortlaut dieser Bestimmung überdehnen, wollte man den Amtshaftungskläger dazu verhalten, selbst solche Rechtsbehelfe zu ergreifen, von denen ihm von vornherein klar sein muss, dass ihnen nach der insoweit eindeutigen Rechtslage - jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - im Ergebnis jedweder Erfolg versagt bleiben muss. (T2)
- 1 Ob 241/97s
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 241/97s
Beis wie T2; Veröff: SZ 71/7
- 1 Ob 391/97z
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 391/97z
Beis wie T2; Beisatz: Diesen Überlegungen kommt gerade im Zusammenlegungsverfahren besondere Bedeutung zu. Ist für eine Verfahrensstufe eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, so kann die gleiche Frage in einer späteren Phase des Verfahrens nicht mehr aufgerollt werden. (T3)
Veröff: SZ 71/98
- 1 Ob 154/98y
Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 154/98y
Vgl auch; Veröff: SZ 71/139
- 1 Ob 356/98d
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 356/98d
Veröff: SZ 72/28
- 1 Ob 373/98d
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 373/98d
Veröff: SZ 72/51
- 1 Ob 80/99t
Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 80/99t
- 3 Ob 70/03w
Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 70/03w
Vgl; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB. Daher kann der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung nur nicht durch die Ergreifung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen - also im Fall eines nicht mehr abwendbaren und daher bereits unabänderlichen Schadens - hinausschieben. (T4)
Veröff: SZ 2003/154
- 1 Ob 86/05m
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 86/05m
Auch; nur T1
- 1 Ob 203/11a
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 203/11a
Vgl auch; Beis wie T4
- 1 Ob 239/13y
Entscheidungstext OGH 06.03.2014 1 Ob 239/13y
Auch
- 1 Ob 123/15t
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 123/15t
Veröff: SZ 2015/85
- 1 Ob 267/15v
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 267/15v
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für ein nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel. (T5)
- 1 Ob 176/17i
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 176/17i
Vgl; Beisatz: Es wird darauf abgestellt, ob dem Geschädigten ein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, der zumindest abstrakt geeignet ist, den Schaden zu beseitigen bzw dessen endgültigen Eintritt zu verhindern. Ist dies der Fall, hat er von einem solchen Rechtsbehelf bei sonstigem Verlust seines Ersatzanspruchs Gebrauch zu machen, es sei denn, ein solcher Schritt wäre von vornherein aussichtslos, weil der Schaden unabwendbar feststeht. (T6)
Beisatz: Hier: Es war für den Kläger von vornherein aussichtslos, die ihm bisher entgangenen Gehaltsbestandteile seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nachträglich im Verwaltungsweg zuerkannt zu bekommen. Daher auch keine Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T7)
- 1 Ob 231/20g
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 1 Ob 231/20g
nur T1; Beis wie T6
- 8 ObA 69/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.01.2024 8 ObA 69/23i
- 1 Ob 143/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 1 Ob 143/25y
Beisatz wie T6
- 1 Ob 100/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2025 1 Ob 100/25z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052920
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19950529_OGH0002_0010OB00015_9500000_001