[25] Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vertretbarkeit des Handelns des beklagten Landes unterlaufen ist. Sie ist auch berechtigt.
1. Zur Passivlegitimation
[26] 1.1. Die Vorinstanzen verwiesen zutreffend darauf, dass es nach der ständigen Rechtsprechung (RS0049882) für die Abgrenzung der Privatwirtschaftsverwaltung von der Hoheitsverwaltung nicht auf die Motive oder den Zweck der Verwaltungstätigkeit ankommt, sondern entscheidend ist, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereithält. Ist eine Aufgabe staatlicher Vollziehung durch die Erlassung von Bescheiden zu vollziehen, handelt es sich um Hoheitsverwaltung (RS0049882 [T8]).
[27] 1.2. Gemäß § 34 Abs 1 Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG; LGBl Nr 38/1975 idF LGBl Nr 49/2018), ist Sozialhilfeträger unbeschadet der Bestimmung des Abs 2 und 3, Wien als Land. Zutreffend hat der Kläger daher das Land als beklagten Rechtsträger genannt, das sich in dieser Funktion – wenn auch unter der unrichtigen Bezeichnung als Stadt – in das Verfahren eingelassen hat. Die Bezeichnung der beklagten Partei ist daher im Sinn des § 235 Abs 5 ZPO richtigzustellen. [27] 1.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG; Landesgesetzblatt Nr 38 aus 1975, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 49 aus 2018,), ist Sozialhilfeträger unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2 und 3, Wien als Land. Zutreffend hat der Kläger daher das Land als beklagten Rechtsträger genannt, das sich in dieser Funktion – wenn auch unter der unrichtigen Bezeichnung als Stadt – in das Verfahren eingelassen hat. Die Bezeichnung der beklagten Partei ist daher im Sinn des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO richtigzustellen.
[28] 1.3. In § 34 Abs 2 und 3 WSHG ist vorgesehen, dass Träger der im § 22 Abs 2 genannten sozialen Dienste und der Sozialhilfe im Hinblick auf Pflege (§ 15) der Fond Soziales Wien (FSW) ist. Dieser mag ein Fonds im Sinn des Wiener Landes-, Stiftungs- und Fondsgesetzes sein. Allerdings besteht nach § 7 WSHG auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs ein Rechtsanspruch des Hilfesuchenden und § 37 Abs 2a WSHG sieht in seinem dritten Satz vor, dass der Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs 3 WSHG einen Antrag zwar als Träger von Privatrechten erledigt, allerdings – ist der Antragsteller mit der Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nicht einverstanden – die Erlassung eines Bescheids durch den Magistrat der Stadt Wien beantragt werden kann. Darauf ist in der Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nach § 34 Abs 3 WSHG ausdrücklich hinzuweisen. [28] 1.3. In Paragraph 34, Absatz 2 und 3 WSHG ist vorgesehen, dass Träger der im Paragraph 22, Absatz 2, genannten sozialen Dienste und der Sozialhilfe im Hinblick auf Pflege (Paragraph 15,) der Fond Soziales Wien (FSW) ist. Dieser mag ein Fonds im Sinn des Wiener Landes-, Stiftungs- und Fondsgesetzes sein. Allerdings besteht nach Paragraph 7, WSHG auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs ein Rechtsanspruch des Hilfesuchenden und Paragraph 37, Absatz 2 a, WSHG sieht in seinem dritten Satz vor, dass der Träger der Sozialhilfe nach Paragraph 34, Absatz 3, WSHG einen Antrag zwar als Träger von Privatrechten erledigt, allerdings – ist der Antragsteller mit der Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nicht einverstanden – die Erlassung eines Bescheids durch den Magistrat der Stadt Wien beantragt werden kann. Darauf ist in der Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nach Paragraph 34, Absatz 3, WSHG ausdrücklich hinzuweisen.
[29] 1.4. Nach der vom erkennenden Senat geteilten Auffassung des Berufungsgerichts weist die Gesamtkonstruktion dieser gesetzlichen Regelungen eindeutig darauf hin, dass es sich bei der „Erledigung“ des FSW „als Träger von Privatrechten“ ihrem Wesen nach um einen bloß ersten Schritt eines mehrstufigen Verfahrens handelt, der als unverbindliche Vorerledigung oder Vorschlag einer Erledigung an den Antragsteller zu beurteilen ist. Da im Fall der Unzufriedenheit jedenfalls ein Bescheid bei der zuständigen Magistratsabteilung beantragt werden kann, der auch im verwaltungsrechtlichen Instanzenzug bekämpfbar ist, handelt es sich bei der Entscheidung über die Zur-Verfügung-Stellung von Pflegeleistungen um Hoheitsverwaltung. Dem entspricht auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Ra 2019/10/0085, wo dieser davon ausging, dass der durch § 7 WSHG eingeräumte Rechtsanspruch letztlich im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchzusetzen ist, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Durchsetzungsmöglichkeit ein privatrechtlicher Akt vorgeschaltet ist. [29] 1.4. Nach der vom erkennenden Senat geteilten Auffassung des Berufungsgerichts weist die Gesamtkonstruktion dieser gesetzlichen Regelungen eindeutig darauf hin, dass es sich bei der „Erledigung“ des FSW „als Träger von Privatrechten“ ihrem Wesen nach um einen bloß ersten Schritt eines mehrstufigen Verfahrens handelt, der als unverbindliche Vorerledigung oder Vorschlag einer Erledigung an den Antragsteller zu beurteilen ist. Da im Fall der Unzufriedenheit jedenfalls ein Bescheid bei der zuständigen Magistratsabteilung beantragt werden kann, der auch im verwaltungsrechtlichen Instanzenzug bekämpfbar ist, handelt es sich bei der Entscheidung über die Zur-Verfügung-Stellung von Pflegeleistungen um Hoheitsverwaltung. Dem entspricht auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Ra 2019/10/0085, wo dieser davon ausging, dass der durch Paragraph 7, WSHG eingeräumte Rechtsanspruch letztlich im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchzusetzen ist, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Durchsetzungsmöglichkeit ein privatrechtlicher Akt vorgeschaltet ist.
[30] 1.5. Auf die Frage der Rechtsqualität der vom FSW anzuwendenden „allgemeinen Förderrichtlinien“ kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an, zumal der Amtshaftungsanspruch hier nicht primär aus der Auswahl des Pflegeheims durch den FSW, sondern aus der unzureichenden Organisation von Pflege- und Betreuungsplätzen für schwerstbehinderte Kinder in der Lage des Klägers abgeleitet wird. Dass die Organisation der Pflegeeinrichtungen hoheitlicher Natur ist, ergibt sich etwa daraus, dass § 23 WSHG den Magistrat (vgl § 37 Abs 1 leg cit: für Land Wien) als Aufsichtsbehörde betreffend Häuser für Obdachlose, Tageszentren und betreute Wohngemeinschaften nennt und diesem – unter anderem – per Bescheid auszuübende Untersagungsrechte im Fall von Mängeln zugesteht. [30] 1.5. Auf die Frage der Rechtsqualität der vom FSW anzuwendenden „allgemeinen Förderrichtlinien“ kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an, zumal der Amtshaftungsanspruch hier nicht primär aus der Auswahl des Pflegeheims durch den FSW, sondern aus der unzureichenden Organisation von Pflege- und Betreuungsplätzen für schwerstbehinderte Kinder in der Lage des Klägers abgeleitet wird. Dass die Organisation der Pflegeeinrichtungen hoheitlicher Natur ist, ergibt sich etwa daraus, dass Paragraph 23, WSHG den Magistrat vergleiche Paragraph 37, Absatz eins, leg cit: für Land Wien) als Aufsichtsbehörde betreffend Häuser für Obdachlose, Tageszentren und betreute Wohngemeinschaften nennt und diesem – unter anderem – per Bescheid auszuübende Untersagungsrechte im Fall von Mängeln zugesteht.
2. Keine Rettungspflichtverletzung
[31] 2.1. Die übereinstimmende Auffassung der Vorinstanzen, dem Kläger sei keine relevante Verletzung der Rettungspflicht des § 2 Abs 2 AHG vorzuwerfen, ist nicht zu beanstanden. [31] 2.1. Die übereinstimmende Auffassung der Vorinstanzen, dem Kläger sei keine relevante Verletzung der Rettungspflicht des Paragraph 2, Absatz 2, AHG vorzuwerfen, ist nicht zu beanstanden.
[32] 2.2. Das Berufungsgericht wies – der ständigen Rechtsprechung folgend (RS0052920 [T6]; RS0053073 [T1]) – zutreffend darauf hin, dass eine Verletzung der Rettungspflicht nur dann eintreten kann, wenn der dem Geschädigten zur Verfügung stehende Rechtsbehelf wenigstens abstrakt geeignet wäre, seinen Schaden zu beseitigen bzw dessen endgültigen Eintritt zu verhindern. Dass nach positiver Erledigung des Antrags des Klägers durch den FSW die Beantragung eines Bescheids beim Magistrat der Stadt Wien, der gemäß § 37 Abs 1 WSHG für das beklagte Land tätig wird, abstrakt gesehen nicht geeignet sein konnte, den eingetretenen Schaden zu beseitigen, weil damals und noch Jahre danach ein entsprechender Pflegeplatz für den Kläger weder in Wien noch im (benachbarten) P* zur Verfügung stand, liegt nach den Feststellungen auf der Hand. [32] 2.2. Das Berufungsgericht wies – der ständigen Rechtsprechung folgend (RS0052920 [T6]; RS0053073 [T1]) – zutreffend darauf hin, dass eine Verletzung der Rettungspflicht nur dann eintreten kann, wenn der dem Geschädigten zur Verfügung stehende Rechtsbehelf wenigstens abstrakt geeignet wäre, seinen Schaden zu beseitigen bzw dessen endgültigen Eintritt zu verhindern. Dass nach positiver Erledigung des Antrags des Klägers durch den FSW die Beantragung eines Bescheids beim Magistrat der Stadt Wien, der gemäß Paragraph 37, Absatz eins, WSHG für das beklagte Land tätig wird, abstrakt gesehen nicht geeignet sein konnte, den eingetretenen Schaden zu beseitigen, weil damals und noch Jahre danach ein entsprechender Pflegeplatz für den Kläger weder in Wien noch im (benachbarten) P* zur Verfügung stand, liegt nach den Feststellungen auf der Hand.
3. Zur Rechtswidrigkeit
[33] 3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für das Organhandeln des beklagten Landes waren die Bestimmungen des WSHG. Davon ging auch das Erstgericht aus, das überdies auch das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (kurz: BVG Kinderrechte; BGBl I Nr 4/2011) im Rahmen der gebotenen verfassungskonformen Auslegung von einfachen Gesetzen zur Interpretation heranzog. [33] 3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für das Organhandeln des beklagten Landes waren die Bestimmungen des WSHG. Davon ging auch das Erstgericht aus, das überdies auch das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (kurz: BVG Kinderrechte; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2011,) im Rahmen der gebotenen verfassungskonformen Auslegung von einfachen Gesetzen zur Interpretation heranzog.
[34] 3.2. Nach § 1 Abs 1 WSHG hat die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Gemäß § 1 Abs 2 WSHG umfasst die Sozialhilfe die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste. [34] 3.2. Nach Paragraph eins, Absatz eins, WSHG hat die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WSHG umfasst die Sozialhilfe die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste.
[35] 3.3. Gemäß § 2 WSHG ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nach den in den §§ 3 bis 7 enthaltenen grundsätzlichen Regelungen vorzugehen. [35] 3.3. Gemäß Paragraph 2, WSHG ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nach den in den Paragraphen 3 bis 7 enthaltenen grundsätzlichen Regelungen vorzugehen.
[36] 3.4. § 3 WSHG verlangt die individuelle und angehörigengerechte Hilfe. Nach Abs 1 ist bei der Gewährung von Sozialhilfe auf die Eigenart und Ursache der Notlage, insbesondere auf den körperlichen und geistig-seelischen Zustand, auf den Grad der sozialen Anpassung und die anderen persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden Rücksicht zu nehmen. Gemäß Abs 2 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beziehungen zwischen dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen erhalten und gefestigt und die Kräfte der Familie einschließlich der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden. [36] 3.4. Paragraph 3, WSHG verlangt die individuelle und angehörigengerechte Hilfe. Nach Absatz eins, ist bei der Gewährung von Sozialhilfe auf die Eigenart und Ursache der Notlage, insbesondere auf den körperlichen und geistig-seelischen Zustand, auf den Grad der sozialen Anpassung und die anderen persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden Rücksicht zu nehmen. Gemäß Absatz 2, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beziehungen zwischen dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen erhalten und gefestigt und die Kräfte der Familie einschließlich der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden.
[37] 3.5. Gemäß § 7 WSHG hat der Hilfesuchende auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs einen Rechtsanspruch. Pflege zählt zur Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs (§ 11 Abs 1 Z 2 WSHG) und ist in § 15 WSHG definiert. Sie umfasst die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustands nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Die Pflege kann innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen gewährt werden. [37] 3.5. Gemäß Paragraph 7, WSHG hat der Hilfesuchende auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs einen Rechtsanspruch. Pflege zählt zur Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, WSHG) und ist in Paragraph 15, WSHG definiert. Sie umfasst die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustands nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Die Pflege kann innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen gewährt werden.
[38] 3.6. Das Erstgericht legte diese Bestimmungen des WSHG unter Berücksichtigung des Art 1 BVG Kinderrechte, wonach jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge hat, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit und des Art 6, wonach jedes Kind mit Behinderung Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen, dahin aus, dass jedenfalls bei minderjährigen Personen von der körperlichen und persönlichen Betreuung nicht nur rein physische Bedürfnisse umfasst sind, sondern im angemessenen Ausmaß auch die Befriedigung psychischer Bedürfnisse und sozialer Kontakte. Der erkennende Senat teilt diese Rechtsansicht. Das beklagte Land hat die Rechtsauffassung des Erstgerichts in der Berufung nicht gesetzesgemäß (vgl RS0043605) nur mit dem pauschalen Hinweis auf deren Unrichtigkeit und wirtschaftliche Überlegungen bekämpft. In der Revisionsbeantwortung kann es dies nicht nachholen (vgl RS0043573). [38] 3.6. Das Erstgericht legte diese Bestimmungen des WSHG unter Berücksichtigung des Artikel eins, BVG Kinderrechte, wonach jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge hat, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit und des Artikel 6,, wonach jedes Kind mit Behinderung Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen, dahin aus, dass jedenfalls bei minderjährigen Personen von der körperlichen und persönlichen Betreuung nicht nur rein physische Bedürfnisse umfasst sind, sondern im angemessenen Ausmaß auch die Befriedigung psychischer Bedürfnisse und sozialer Kontakte. Der erkennende Senat teilt diese Rechtsansicht. Das beklagte Land hat die Rechtsauffassung des Erstgerichts in der Berufung nicht gesetzesgemäß vergleiche RS0043605) nur mit dem pauschalen Hinweis auf deren Unrichtigkeit und wirtschaftliche Überlegungen bekämpft. In der Revisionsbeantwortung kann es dies nicht nachholen vergleiche RS0043573).
[39] 3.7. Auf Basis dieser Bestimmungen des WSHG – bei verfassungskonformer Auslegung im Lichte des BVG Kinderrechte (vgl RS0008793) – hatte das beklagte Land seine Sozialhilfeeinrichtungen zu organisieren und im Einzelfall dann auch zur Verfügung zu stellen. Dass dies ungeachtet der formellen Förderbewilligung ./2 – jedenfalls zunächst – unterblieben war, ist im Revisionsverfahren letztlich nicht strittig. Ob dies auf eine im Einzelfall noch vertretbare Ermessensübung zurückgeführt werden konnte, ist im Weiteren (Punkt 5.) zu behandeln. [39] 3.7. Auf Basis dieser Bestimmungen des WSHG – bei verfassungskonformer Auslegung im Lichte des BVG Kinderrechte vergleiche RS0008793) – hatte das beklagte Land seine Sozialhilfeeinrichtungen zu organisieren und im Einzelfall dann auch zur Verfügung zu stellen. Dass dies ungeachtet der formellen Förderbewilligung ./2 – jedenfalls zunächst – unterblieben war, ist im Revisionsverfahren letztlich nicht strittig. Ob dies auf eine im Einzelfall noch vertretbare Ermessensübung zurückgeführt werden konnte, ist im Weiteren (Punkt 5.) zu behandeln.
4. Zum Rechtswidrigkeitszusammenhang
[40] 4.1. Auch für das Gebiet des Amtshaftungsrechts muss untersucht werden, welche Interessen die verletzte Norm schützen soll, damit beurteilt werden kann, ob das schadensstiftende Verhalten des Organs gegenüber dem Beschädigten als rechtswidrig anzusehen ist (RS0050038). Es wird daher nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, deretwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat (RS0050038 [T4]).
[41] 4.2. Dass die zitierten Bestimmungen des WSHG (auch) den Zweck haben, den Bedürftigen vor dem Erleiden körperlicher Schmerzen zu schützen, die darauf zurückzuführen sind, dass an sich gebotene Sozialhilfemaßnahmen rechtswidrig unterlassen wurden, hat das Erstgericht vorausgesetzt, ohne dazu ausdrücklich Stellung zu nehmen. Dies ist nach dem Inhalt der bezughabenden Normen nicht zu beanstanden.
[42] 4.3. § 3 WSHG verlangt ausdrücklich, auf den körperlichen und geistig-seelischen Zustand des Bedürftigen und die Erhaltung und Verfestigung der Beziehung zu seinen Angehörigen Rücksicht zu nehmen. Grundaufgabe der Sozialhilfe ist nach § 1 WSHG die Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens. Der Begriff der Pflege in § 15 WSHG nennt den Ausgleich der Defizite in körperlicher oder geistig-seelischer Hinsicht durch die Pflegeleistungen als Ziel. Dass körperliche Schäden des Bedürftigen, die aus einer Verletzung dieser Bestimmungen resultieren, von deren Schutzzweck erfasst sind, ist daher schon aufgrund ihres Wortlauts nicht zweifelhaft und wird vom Land auch nicht beanstandet. [42] 4.3. Paragraph 3, WSHG verlangt ausdrücklich, auf den körperlichen und geistig-seelischen Zustand des Bedürftigen und die Erhaltung und Verfestigung der Beziehung zu seinen Angehörigen Rücksicht zu nehmen. Grundaufgabe der Sozialhilfe ist nach Paragraph eins, WSHG die Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens. Der Begriff der Pflege in Paragraph 15, WSHG nennt den Ausgleich der Defizite in körperlicher oder geistig-seelischer Hinsicht durch die Pflegeleistungen als Ziel. Dass körperliche Schäden des Bedürftigen, die aus einer Verletzung dieser Bestimmungen resultieren, von deren Schutzzweck erfasst sind, ist daher schon aufgrund ihres Wortlauts nicht zweifelhaft und wird vom Land auch nicht beanstandet.
[43] 4.4. Die Kausalität der Unterlassungen des beklagten Landes für die körperlichen Schmerzen und Missempfindungen des Kläger hat das Erstgericht festgestellt.
5. (Un-)Vertretbarkeit des Organhandelns des beklagten Landes
[44] 5.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Amtshaftungsprozess nicht zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung oder das zu beurteilende Organverhalten richtig war, sondern nur, ob es auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung bzw Rechtsanwendung beruhte (RS0049955 [T2, T8, T22]). Eine unrichtige,
jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen (RS0049955 [T1]; RS0050216). Das Abweichen von einer klaren Rechtslage oder ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, das nicht erkennen lässt, dass es auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, ist in der Regel unvertretbar (RS0049969 [T1]; RS0049912 [T1]). [44] 5.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Amtshaftungsprozess nicht zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung oder das zu beurteilende Organverhalten richtig war, sondern nur, ob es auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung bzw Rechtsanwendung beruhte (RS0049955 [T2, T8, T22]). Eine unrichtige,, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen (RS0049955 [T1]; RS0050216). Das Abweichen von einer klaren Rechtslage oder ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, das nicht erkennen lässt, dass es auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, ist in der Regel unvertretbar (RS0049969 [T1]; RS0049912 [T1]).
[45] 5.2. Bei einer Ermessensausübung – von der hier auszugehen ist – fällt dem zur Entscheidung berufenen Organ nur dann ein Verschulden zur Last, wenn es entweder das Ermessen missbraucht hat, also zwar formal im Rahmen des eingeräumten Ermessens verblieb, aber tragende Grundsätze der Rechtsordnung außer Acht ließ, oder aber den eingeräumten Spielraum überschritt (RS0049974). Eine Überschreitung des eingeräumten Ermessensspielraums liegt dann vor, wenn die Ermessensübung als grob sachwidrig und unvertretbar erachtet werden muss (RS0049986). Wenn dem entscheidenden Organ ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, liegt die Unvertretbarkeit der Entscheidung nicht schon dann vor, wenn eine neue Prüfung des Ermessensspielraums zu einer anderen Entscheidung führte (RS0049955 [T3, T4]).
[46] 5.3. Die Frage nach der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung oder eines Organverhaltens ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und wirft daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn eine im Interesse der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vorliegt (RS0110837; RS0049955 [T10]). Dies ist hier der Fall.
[47] 5.4. Das Berufungsgericht leitete die Vertretbarkeit der Ermessensübung der Organe des beklagten Landes daraus ab, dass es diesem „angesichts des in Wien außergewöhnlichen und äußerst geringen Bedarfs von festgestelltermaßen bloß sechs Plätzen einer wie vom Kläger benötigten Pflege“ zubilligte, keine eigenständige Pflegeeinrichtung für schwerst beeinträchtigte Kinder wie den Kläger mit 24-Stunden-Intensivpflege und fördernder Pflege einzurichten, sondern zu versuchen, primär eine Intensivpflege zu Hause zu ermöglichen und die vereinzelten restlichen Kinder in adäquaten Pflegeeinrichtungen
in Niederösterreich betreuen zu lassen. Ein Organisationsverschulden verneinte es. Dabei ließ es aber – worauf der Revisionswerber zutreffend hinweist – die im Ersturteil enthaltene resümierende Feststellung außer Acht, „es bestand daher in Wien seit Jahren (jedenfalls bereits im Jahr 2018) ein Versorgungsengpass für Kinder und Jugendliche, die eine aufwändige Pflege benötigten, die – auch bei entsprechenden Unterstützungsangeboten – zu Hause nicht geleistet werden konnte“. Diese vom Berufungsgericht übernommene bzw als nicht gesetzesgemäß bekämpft angesehene Feststellung ist bei der Beurteilung des Ermessensspielraums sehr wohl zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich nicht (nur) um eine rechtliche Beurteilung, sondern damit wird auf Tatsachenebene klar zum Ausdruck gebracht, dass das beklagte Land nicht nur kurzfristig, sondern jahrelang nicht in der Lage war, einem „erheblichen Versorgungsengpass“ für Kinder in der Lage des Klägers, die – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu Hause betreut werden konnten, zu begegnen. Damit hat das beklagte Land aber den Vorgaben des WSHG insbesondere im Hinblick auf die individuelle und angehörigengerechte Hilfe (§ 3 WSHG) für bedürftige Kinder in der Lage des Klägers über Jahre hinweg nicht entsprochen. [47] 5.4. Das Berufungsgericht leitete die Vertretbarkeit der Ermessensübung der Organe des beklagten Landes daraus ab, dass es diesem „angesichts des in Wien außergewöhnlichen und äußerst geringen Bedarfs von festgestelltermaßen bloß sechs Plätzen einer wie vom Kläger benötigten Pflege“ zubilligte, keine eigenständige Pflegeeinrichtung für schwerst beeinträchtigte Kinder wie den Kläger mit 24-Stunden-Intensivpflege und fördernder Pflege einzurichten, sondern zu versuchen, primär eine Intensivpflege zu Hause zu ermöglichen und die vereinzelten restlichen Kinder in adäquaten Pflegeeinrichtungen, in Niederösterreich betreuen zu lassen. Ein Organisationsverschulden verneinte es. Dabei ließ es aber – worauf der Revisionswerber zutreffend hinweist – die im Ersturteil enthaltene resümierende Feststellung außer Acht, „es bestand daher in Wien seit Jahren (jedenfalls bereits im Jahr 2018) ein Versorgungsengpass für Kinder und Jugendliche, die eine aufwändige Pflege benötigten, die – auch bei entsprechenden Unterstützungsangeboten – zu Hause nicht geleistet werden konnte“. Diese vom Berufungsgericht übernommene bzw als nicht gesetzesgemäß bekämpft angesehene Feststellung ist bei der Beurteilung des Ermessensspielraums sehr wohl zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich nicht (nur) um eine rechtliche Beurteilung, sondern damit wird auf Tatsachenebene klar zum Ausdruck gebracht, dass das beklagte Land nicht nur kurzfristig, sondern jahrelang nicht in der Lage war, einem „erheblichen Versorgungsengpass“ für Kinder in der Lage des Klägers, die – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu Hause betreut werden konnten, zu begegnen. Damit hat das beklagte Land aber den Vorgaben des WSHG insbesondere im Hinblick auf die individuelle und angehörigengerechte Hilfe (Paragraph 3, WSHG) für bedürftige Kinder in der Lage des Klägers über Jahre hinweg nicht entsprochen.
[48] 5.5. Klarzustellen ist, dass – wie schon das Erstgericht zutreffend erkannte – vom beklagten Land unter Berücksichtigung der Vorgaben des WSHG weder ein maßgeschneidertes Setting für jeden Einzelfall noch eine Zur-Verfügung-Stellung eines Pflegeplatzes binnen kurzer Frist in jedem Fall zu verlangen ist. Darum ging es hier aber nicht: Für den Kläger gab es über Jahre schlichtweg gar keine und auch nicht eine bei anderen Bundesländern „zugekaufte“ adäquate Einrichtung. Da es sich bei ihm nach den Feststellungen gerade nicht um einen Einzelfall handelte, sondern in Wien ein Bedarf jedenfalls für sechs Kinder (pro Jahr) bestand, überschreitet die bloße Erwartung, es werde dem FSW schon möglich sein, für alle diese Kinder ein Setting herzustellen, das entweder Intensivpflege auch zu Hause ermöglicht oder sie in einer Einrichtung in Niederösterreich unterzubringen, den Rahmen sachlich gerechtfertigter Ermessensübung bei der Organisation adäquater Pflegeeinrichtungen für Kinder in der Lage des Klägers. Das beklagte Land hat auch keine konkreten sachlichen Gründe genannt, die die Schaffung einer im Jahr 2023 – nach Einschaltung der Volksanwaltschaft – letztlich etablierten und in der Folge ausgelasteten Pflegeeinrichtung für derart schwerbehinderte Kinder wie den Kläger vor diesem Zeitpunkt unmöglich gemacht hätten.
[49] 5.6. Dass eine – hier auch den Eltern des Klägers angebotene – Vermittlung eines Platzes in einer Pflegeeinrichtung 120 Kilometer entfernt von deren Wohnort im Regelfall zu einer massiven Verminderung persönlicher Kontakte zwischen den engsten Bezugspersonen derart intensiv betreuungsbedürftiger Kinder und Jugendlicher führt, und dies schon nach allgemeiner Erfahrung für schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche Nachteile mit sich bringt, musste den Organen des beklagten Landes bewusst sein. Die beim Pflegeplatz in A* an sich gegebene basale Förderung des Klägers hätte die Situation für ihn insgesamt nicht verbessert. Insbesondere widersprach dieses – daher nicht adäquate – Angebot der Verpflichtung zur angehörigengerechten Pflege eines (unmündigen) Kindes § 3 WSHG. Dass die Eltern des Klägers dieses annehmen hätten müssen (und aus welchen Gründen dies dem Kläger zuzurechnen wäre – vgl 1 Ob 30/92 [Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters des Amtshaftungsklägers verneint]), hat das beklagte Land schon in der Berufung nicht thematisiert; darauf ist somit nicht näher einzugehen. [49] 5.6. Dass eine – hier auch den Eltern des Klägers angebotene – Vermittlung eines Platzes in einer Pflegeeinrichtung 120 Kilometer entfernt von deren Wohnort im Regelfall zu einer massiven Verminderung persönlicher Kontakte zwischen den engsten Bezugspersonen derart intensiv betreuungsbedürftiger Kinder und Jugendlicher führt, und dies schon nach allgemeiner Erfahrung für schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche Nachteile mit sich bringt, musste den Organen des beklagten Landes bewusst sein. Die beim Pflegeplatz in A* an sich gegebene basale Förderung des Klägers hätte die Situation für ihn insgesamt nicht verbessert. Insbesondere widersprach dieses – daher nicht adäquate – Angebot der Verpflichtung zur angehörigengerechten Pflege eines (unmündigen) Kindes Paragraph 3, WSHG. Dass die Eltern des Klägers dieses annehmen hätten müssen (und aus welchen Gründen dies dem Kläger zuzurechnen wäre – vergleiche 1 Ob 30/92 [Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters des Amtshaftungsklägers verneint]), hat das beklagte Land schon in der Berufung nicht thematisiert; darauf ist somit nicht näher einzugehen.
[50] 5.7. Dass der Kläger an einer seltenen neurodegenerativen Erkrankung leidet, deren Verlauf nicht absehbar ist, kann kein nachvollziehbarer Grund für die unterlassene Organisation einer stationären Pflegeeinrichtung sein. Bei der vom Sozialhilfeträger zu gewährleistenden angemessenen Pflege im Sinn von § 11 Abs 1 Z 2 iVm § 15 WSHG, die beim Kläger pflegerische, therapeutische und pädagogische Maßnahmen umfasst, geht es nicht primär um die medizinische Behandlung seiner Grunderkrankung, sondern um den Umgang mit den daraus erwachsenen massiven Defiziten. Diese treten aber nach den Feststellungen nicht nur bei Kindern mit solch seltenen Erkrankungen wie derjenigen des Klägers auf. Dass es Kinder mit vergleichbaren Defiziten nicht nur in extremen Einzelfällen gab, zeigt auch der Umstand, dass die sechs für derartige Kinder geschaffenen Plätze in der Pflegeeinrichtung F* nach den Feststellungen des Erstgerichts seit Jänner 2024 weitgehend ausgelastet sind. [50] 5.7. Dass der Kläger an einer seltenen neurodegenerativen Erkrankung leidet, deren Verlauf nicht absehbar ist, kann kein nachvollziehbarer Grund für die unterlassene Organisation einer stationären Pflegeeinrichtung sein. Bei der vom Sozialhilfeträger zu gewährleistenden angemessenen Pflege im Sinn von Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 15, WSHG, die beim Kläger pflegerische, therapeutische und pädagogische Maßnahmen umfasst, geht es nicht primär um die medizinische Behandlung seiner Grunderkrankung, sondern um den Umgang mit den daraus erwachsenen massiven Defiziten. Diese treten aber nach den Feststellungen nicht nur bei Kindern mit solch seltenen Erkrankungen wie derjenigen des Klägers auf. Dass es Kinder mit vergleichbaren Defiziten nicht nur in extremen Einzelfällen gab, zeigt auch der Umstand, dass die sechs für derartige Kinder geschaffenen Plätze in der Pflegeeinrichtung F* nach den Feststellungen des Erstgerichts seit Jänner 2024 weitgehend ausgelastet sind.
[51] 5.8. Die vom Revisionswerber kritisierte Auffassung des Berufungsgerichts, aus behaupteten Verstößen gegen verfassungsrechtliche Schutzpflichten (hier: Bundesverfassungsgesetz über die Recht von Kindern) könnten mangels deren unmittelbarer Wirkung für die Verwaltung (Vollziehung) keine Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, kommt hier nicht zum Tragen. Der Kläger leitet seine Ansprüche nicht unmittelbar aus einem Verstoß gegen das BVG Kinderrechte ab, sondern argumentiert nur – zutreffend – damit, dieses sei für eine verfassungskonforme Auslegung des WSHG heranzuziehen.
[52] 6. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass dem beklagten Land dadurch, dass es dem Umstand, dass es für Kinder und Jugendliche, die aufwändige 24-Stunde-Pflege benötigen und die auch bei entsprechenden Unterstützungsangeboten nicht zu Hause betreut werden können, über fünf Jahre lang nicht durch die Schaffung oder anderweitige Organisation einer Pflegeeinrichtung begegnete, die dem im § 3 WSHG angeordneten Prinzip angehörigengerechter Pflege entsprach, keine sachlich gerechtfertigte Ermessensübung mehr zugebilligt werden kann. Davon konnte die Vermittlung eines 120 Kilometer entfernten Betreuungsplatzes in einem anderen Bundesland im Hinblick auf die im Rahmen der Auslegung des WSHG unter Berücksichtigung der im Art 6 BVG Kinderrechte gebotenen Bedachtnahme auf die besonderen Bedürfnisse des Klägers nichts ändern. Ein amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten der Organe des beklagten Landes lag vor. [52] 6. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass dem beklagten Land dadurch, dass es dem Umstand, dass es für Kinder und Jugendliche, die aufwändige 24-Stunde-Pflege benötigen und die auch bei entsprechenden Unterstützungsangeboten nicht zu Hause betreut werden können, über fünf Jahre lang nicht durch die Schaffung oder anderweitige Organisation einer Pflegeeinrichtung begegnete, die dem im Paragraph 3, WSHG angeordneten Prinzip angehörigengerechter Pflege entsprach, keine sachlich gerechtfertigte Ermessensübung mehr zugebilligt werden kann. Davon konnte die Vermittlung eines 120 Kilometer entfernten Betreuungsplatzes in einem anderen Bundesland im Hinblick auf die im Rahmen der Auslegung des WSHG unter Berücksichtigung der im Artikel 6, BVG Kinderrechte gebotenen Bedachtnahme auf die besonderen Bedürfnisse des Klägers nichts ändern. Ein amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten der Organe des beklagten Landes lag vor.
[53] 7. Daher ist der Revision des Klägers Folge zu geben. Im Hinblick darauf, dass andere rechtliche Argumente gegen den Zuspruch des Erstgerichts in der Berufung nicht ins Treffen geführt und dieser auch der Höhe nach nicht bekämpft wurde, ist das Ersturteil in seinem der Klage stattgebenden Teil wiederherzustellen.
[54] 8. Da schon das Erstgericht die Kostenentscheidung vorbehalten hat, wird es im Sinn des § 52 Abs 3 ZPO auch über die Kosten des Revisionsverfahren zu entscheiden haben. [54] 8. Da schon das Erstgericht die Kostenentscheidung vorbehalten hat, wird es im Sinn des Paragraph 52, Absatz 3, ZPO auch über die Kosten des Revisionsverfahren zu entscheiden haben.