Rechtssatz RS0087631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087631
Entscheidungsdatum
21.05.2013
Rechtssatz
Auch derjenige verliert seinen Amtshaftungsanspruch, der sich eine Anfechtungsmöglichkeit dadurch nahm, daß er selbst den Akt des Rechtsträgers herbeiführte, indem er ihn beantragte. Jedenfalls muß dies von einem Akt der Vollziehung gelten, der gar nicht in die Rechtssphäre des Geschädigten eingriff, sondern ihm nur eine Bewilligung erteilte, von der er Gebrauch machen konnte oder nicht. (siehe SZ 53/61)
Entscheidungstexte
- 1 Ob 22/95
Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 22/95
Veröff: SZ 68/156
- 1 Ob 244/97g
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 244/97g
Vgl
- 1 Ob 362/98m
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 362/98m
Teilweise abweichend; Beisatz: Das Baubewilligungsverfahren dient auch dazu, den Bauwerber selbst vor den durch die jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Schäden zu bewahren. Ein Amtshaftungsanspruch des Bauwerbers kann nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil die Baubewilligung antragsgemäß erteilt wurde. (T1); Veröff: SZ 72/29
- 1 Ob 58/13f
Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 58/13f
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087631
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0010OB00022_9500000_005