Begründung:
Die Verpflichtete ist Miteigentümerin von 21/48stel Anteilen an einer Liegenschaft wobei diese Anteile im Grundbuch in 11/48 (B-LNr 7), 5/48 (B-LNr 8) und 5/48 (B-LNr 11) aufgeteilt sind.
Über Exekutionsantrag der betreibenden Partei bewilligte das Erstgericht mit Beschluß vom 25. 7. 1996 (ON 2) die Zwangsversteigerung der der Verpflichteten gehörenden 21/48stel Anteile an der oben erwähnten Liegenschaft. Zugleich ordnete es die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch bei den bereits unter CLNr 1c, d haftenden Pfandrechten an, wobei diese Eintragung nur den 11/48stel Anteil (B-LNr 7) betraf.
Mit Beschluß vom 19. 2. 1997 (ON 21) "berichtigte" das Erstgericht die Vollzugsanordnung im Exekutionsbewilligungsbeschluß (ON 2) dahingehend, daß "das Bezirksgericht Langenlois als Grundbuchsgericht die Einleitung des Versteigerungsverfahrens bei dem bereits unser CLNr 1c, d haftenden Pfandrechten sowie hinsichtlich der Anteile 8 und 11 im laufenden Rang anzumerken" hat. Durch ein Versehen des Gerichtes sei trotz der Bewilligung hinsichtlich sämtlicher Anteile in der Vollzugsanordnung lediglich die Anmerkung bei den zu CLNr 1c, d haftenden Pfandrechten angeordnet worden, obwohl sich diese lediglich auf den 11/48stel Anteil (B-LNr 7) beziehen würden; hinsichtlich der weiteren Anteile sei die Anmerkung im laufenden Rang durchzuführen gewesen. Es handle sich dabei um einen offensichtlichen Irrtum bei der Vollzugsanordnung, sohin um einen berichtigungsfähigen Fehler.
Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen von der betreibenden Partei erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es sei zwar richtig, daß an sich die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens im Rang TZ 1522/1996 erfolgen hätte müssen. Das Erstgericht habe offenbar übersehen, daß die in Exekution gezogenen 21/48stel Anteile der Verpflichteten in der oben beschriebenen Weise aufgespaltet seien. Daher sei die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zunächst nur bei den bereits unter CLNr 1c, d haftenden Pfandrechten, sohin nur hinsichtlich der 11/48stel Anteile (B-LNr 7), angeordnet worden. Hinsichtlich der Vollzugsanordnung stelle der Beschluß des Erstgerichtes (ON 21) eine Ergänzung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses (ON 2) dar. Das Gericht habe damit nämlich die Vollzugsanordnung durch Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens auch hinsichtlich der je 5/48stel Anteile (B-LNr 8 und 11) ergänzt. Dieser Beschluß sei daher ein Teil der als Einheit aufzufassenden Anordnung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens iSd § 134 Abs 2 EO. Ein Ergänzungsbeschluß sei mit Rekurs jedoch nur bekämpfbar, wenn die in ihm enthaltene Entscheidung, wäre sie als selbständiger Beschluß und nicht als Ergänzungsbeschluß ergangen, anfechtbar wäre. Weil aber gemäß § 239 Abs 1 Z 1 zweiter Fall EO ein Rekurs gegen Beschlüsse, durch welche die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird, nicht stattfinde, sei auch die beschlußmäßige Ergänzung der derartigen Anordnung nicht bekämpfbar.Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen von der betreibenden Partei erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es sei zwar richtig, daß an sich die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens im Rang TZ 1522 aus 1996, erfolgen hätte müssen. Das Erstgericht habe offenbar übersehen, daß die in Exekution gezogenen 21/48stel Anteile der Verpflichteten in der oben beschriebenen Weise aufgespaltet seien. Daher sei die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zunächst nur bei den bereits unter CLNr 1c, d haftenden Pfandrechten, sohin nur hinsichtlich der 11/48stel Anteile (B-LNr 7), angeordnet worden. Hinsichtlich der Vollzugsanordnung stelle der Beschluß des Erstgerichtes (ON 21) eine Ergänzung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses (ON 2) dar. Das Gericht habe damit nämlich die Vollzugsanordnung durch Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens auch hinsichtlich der je 5/48stel Anteile (B-LNr 8 und 11) ergänzt. Dieser Beschluß sei daher ein Teil der als Einheit aufzufassenden Anordnung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens iSd Paragraph 134, Absatz 2, EO. Ein Ergänzungsbeschluß sei mit Rekurs jedoch nur bekämpfbar, wenn die in ihm enthaltene Entscheidung, wäre sie als selbständiger Beschluß und nicht als Ergänzungsbeschluß ergangen, anfechtbar wäre. Weil aber gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall EO ein Rekurs gegen Beschlüsse, durch welche die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird, nicht stattfinde, sei auch die beschlußmäßige Ergänzung der derartigen Anordnung nicht bekämpfbar.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Fragen vorliege, ob die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im laufenden Rang anstelle im Range eines bereits einverleibten Pfandrechtes ebenfalls dem Anfechtungsausschluß nach § 239 Abs 1 Z 1 zweiter Fall EO unterliegt und ob dieser Rechtsmittelausschluß auch in einem Fall wie dem gegenständlichen gilt, der im Ergebnis zu einer Rangverschiebung des Befriedigungsrechtes nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Zwangsversteigerungsantrages beim Exekutions- bzw Buchgericht führe.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Fragen vorliege, ob die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im laufenden Rang anstelle im Range eines bereits einverleibten Pfandrechtes ebenfalls dem Anfechtungsausschluß nach Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall EO unterliegt und ob dieser Rechtsmittelausschluß auch in einem Fall wie dem gegenständlichen gilt, der im Ergebnis zu einer Rangverschiebung des Befriedigungsrechtes nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Zwangsversteigerungsantrages beim Exekutions- bzw Buchgericht führe.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt.