Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 104 Abs 3 GBG kann ein nach vollendeter Eintragung wahrgenommener Fehler beim Vollzug eines Grundbuchsbeschlusses in zwei Fällen berichtigt werden:Gemäß Paragraph 104, Absatz 3, GBG kann ein nach vollendeter Eintragung wahrgenommener Fehler beim Vollzug eines Grundbuchsbeschlusses in zwei Fällen berichtigt werden:
Wenn der Fehler keinerlei Rechtsfolgen nach sich gezogen hat;
sonst im Einvernehmen mit den Beteiligten (was hier aufgrund des Widerspruches der Beteiligten ausscheidet).
Die strengen Anforderungen, welche die zitierte Bestimmung an die Berichtigung eines beim Vollzug des die Eintragung bewilligenden Beschlusses unterlaufenen Fehlers stellte, bezwecken den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs bücherliche Rechte erworben hat. Grundbücherliche Vorgänge sollen eine geschehenen gutgläubigen Rechtserwerb im Vertrauen auf den Grundbuchsstand nicht nachträglich wirkungslos machen können (RIS-Justiz RS0060738). Die Erschwerung der Berichtigung eines Fehlers, der „irgendeine Rechtsfolge nach sich gezogen haben könnte", bezieht sich demnach nur auf den Fall, dass die Berichtigung mit einem mittlerweile eingetretenen Rechtserwerb kraft Gutglaubensschutzes kollidieren würde. Hier ist das Einverständnis des Betroffenen unumgänglich; ein nachträglicher Rechtserwerb, bei dem Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend wirkt, bleibt hingegen unbeachtlich (
5 Ob 17/94 = SZ 67/13).
Ein Vertrauensschutz desjenigen, der durch einen Vollzugsfehler in eine bücherlicher Rechtsposition gelangt ist, kann schon aus rechtlichen Gründen von vornherein ausscheiden (so wie etwa Gläubiger eines exekutiv erworbenen Pfandrechtes keinen Gutglaubensschutz genießen: RIS-Justiz RS0060708). Ist dies mit den Quellen grundbuchsrichterlicher Erkenntnis eindeutig feststellbar, kann die Berichtigung eines Vollzugsfehlers auch gegen den Willen desjenigen angeordnet werden, der dadurch eine vom Vertrauensschutz nicht erfasste bücherliche Rechtsposition verliert (5 Ob 314/03t mwN). Nach diesen Kriterien kommt im vorliegenden Fall ein Vertrauensschutz der beteiligten Geschenknehmerin schon aus rechtlichen Erwägungen nicht in Betracht.
Die antragsgemäße Bewilligung der Vormerkung des Pfandrechtes zugunsten der Antragstellerin mit Beschluss vom 18. 4. 2000 bewirkte die Rückwirkung des (bedingt) dinglichen Rechtserwerbes auf den Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim mit dem Grundbuchsgericht identen Exekutionsgericht (3 Ob 165/98f mwN; RIS-Justiz RS0011256).
Der Erwerb des Eigentumsrechtes der Geschenknehmerin folgte der Vormerkung des zwar auf einem unrichtigen Miteigentumsanteil eingetragenen, aber zuvor antragsgemäß bewilligten Pfandrechtes, nach. Es besteht nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes kein Gutglaubensschutz bei unentgeltlichem Erwerb einer Liegenschaft, was sowohl für die positive Seite des Publizitätsgrundsatzes (6 Ob 737/87
= SZ 62/219 = JBl 1990, 314 = NZ 1990/37 [krit Hofmeister]) als auch
für dessen negative Seite (4 Ob 189/02a = ÖJZ 2000/108 = JBl 2003, 584 mit Hinweis auf Karollus „Grundbücherlicher Vertrauensschutz bei unentgeltlichen Erwerb? JAP 1990/91, 228) gilt. Vonkilch kritisiert in seiner Besprechung der Entscheidung 4 Ob 189/02a (NZ 2003/83) nicht die Reduktion des Gutglaubenserwerbes auf den entgeltlichen Rechtserwerb auch im Hinblick auf das negative Publizitätsprinzip des Grundbuches; vielmehr weist er auf die rein obligatorischen Wirkungen einer nicht verbücherten Servitut und den Unterschied zwischen dinglichen Rechten und mangels Verbücherung keine absolute Wirkung entfaltenden obligatorischen Rechten hin; Überlegungen, die im Fall eines bereits bewilligten, aber in der Folge unrichtig eingetragenen dinglichen Pfandrechtes (§ 447 ABGB) nicht zum Tragen kommen. Aus diesen Erwägungen erweist sich die vom Erstgericht angeordnete Berichtigung als zulässig.für dessen negative Seite (4 Ob 189/02a = ÖJZ 2000/108 = JBl 2003, 584 mit Hinweis auf Karollus „Grundbücherlicher Vertrauensschutz bei unentgeltlichen Erwerb? JAP 1990/91, 228) gilt. Vonkilch kritisiert in seiner Besprechung der Entscheidung 4 Ob 189/02a (NZ 2003/83) nicht die Reduktion des Gutglaubenserwerbes auf den entgeltlichen Rechtserwerb auch im Hinblick auf das negative Publizitätsprinzip des Grundbuches; vielmehr weist er auf die rein obligatorischen Wirkungen einer nicht verbücherten Servitut und den Unterschied zwischen dinglichen Rechten und mangels Verbücherung keine absolute Wirkung entfaltenden obligatorischen Rechten hin; Überlegungen, die im Fall eines bereits bewilligten, aber in der Folge unrichtig eingetragenen dinglichen Pfandrechtes (Paragraph 447, ABGB) nicht zum Tragen kommen. Aus diesen Erwägungen erweist sich die vom Erstgericht angeordnete Berichtigung als zulässig.