Rechtssatz RS0005816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005816
Entscheidungsdatum
04.11.2008
Rechtssatz
Es ist ein Erfordernis "rechtsgültiger Verfügungen" im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG, dass der gerichtliche Entscheidungswille ausdrücklich, also nicht bloß schlüssig, und in einer verfahrensrechtlich beachtlichen Form, also jedenfalls außerhalb einer Tagsatzung schriftlich, kundgetan werde, um eine das Gericht selbst bindende Erledigung darzustellen.Es ist ein Erfordernis "rechtsgültiger Verfügungen" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG, dass der gerichtliche Entscheidungswille ausdrücklich, also nicht bloß schlüssig, und in einer verfahrensrechtlich beachtlichen Form, also jedenfalls außerhalb einer Tagsatzung schriftlich, kundgetan werde, um eine das Gericht selbst bindende Erledigung darzustellen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 633/86
Entscheidungstext OGH 04.09.1986 6 Ob 633/86
- 1 Ob 98/97m
Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 98/97m
Auch
- 5 Ob 236/08d
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 236/08d
Vgl; Bem: Hier: Grundbuchsverfahren; Unbeachtlichkeit eines nicht zweifelsfrei erkennbaren Entscheidungswillens im Zusammenhang mit einem Vollzugsauftrag nach § 102 Abs 1 GBG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0005816
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19860904_OGH0002_0060OB00633_8600000_001