Rechtssatz RS0122815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122815
Entscheidungsdatum
23.07.2025
Rechtssatz
Die Erfüllung einer titelmäßigen Verpflichtung ist mittels Oppositionsklage nach § 35 EO geltend zu machen. Im Stadium der Bewilligung des Exekutionsantrags oder Strafantrags ist die Behauptung des Verpflichteten, er habe erfüllt, schon wegen des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich.Die Erfüllung einer titelmäßigen Verpflichtung ist mittels Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO geltend zu machen. Im Stadium der Bewilligung des Exekutionsantrags oder Strafantrags ist die Behauptung des Verpflichteten, er habe erfüllt, schon wegen des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 181/07z
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 181/07z
Beisatz: Hier: Rechnungslegung. (T1)
- 3 Ob 61/19w
Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 61/19w
nur: Die Erfüllung einer titelmäßigen Verpflichtung ist mittels Oppositionsklage nach § 35 EO geltend zu machen. (T2)
Beisatz: Ist die Rechnungslegung nach dem Titel nicht nur einmal, sondern laufend zu erbringen, wäre im Fall der Stattgebung der Oppositionsklage (nur, aber immerhin) der betriebene Anspruch (nicht aber der gesamte titulierte Anspruch für die Zeit ab Einbringung des Exekutionsantrags) als erloschen anzusehen. (T3)
Bem: siehe auch 3 Ob 59/19a, 3 Ob 60/19y (T4)
- 3 Ob 204/19z
Entscheidungstext OGH 19.11.2019 3 Ob 204/19z
- 3 Ob 59/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2025 3 Ob 59/25k
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
Beisatz: Hier: Einsichtgewährung in Unterlagen. (T5)
- 3 Ob 113/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 113/25a
nur T2
Beisatz: Dies gilt auch für eine Rechnungslegungspflicht. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122815
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20071023_OGH0002_0030OB00181_07Z0000_001