Der von der zweiten Instanz - mit der Begründung, Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Zulässigkeit der Zwangsverwaltung gegen einen "außerbücherlichen" Erwerber sei nicht ersichtlich - zugelassene Revisionsrekurs des nunmehr Verpflichteten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Der nunmehr Verpflichtete kaufte die Liegenschaft vor der Bewilligung der Zwangsverwaltung, verbüchert wurde der Kaufvertrag aber erst nach der Bewilligung. Da gemäß § 98 Abs 2 EO die Anmerkung der Zwangsverwaltung einer im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft die Folge hat, dass die bewilligte Zwangsverwaltung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann, ist zu prüfen, ob bereits der sogenannte "außerbücherliche" Eigentumserwerb (richtig wohl: der Kaufvertrag als Eigentumserwerbstitel, allenfalls iVm der tatsächlichen Übergabe/Inbesitznahme der Liegenschaft) - nach dem Rechtsstandpunkt des nunmehr Verpflichteten - oder erst der bücherliche Eigentumserwerb durch Einverleibung des Eigentumsrechts aufgrund eines Kaufvertrags als Liegenschaftserwerb iS dieser Bestimmung zu beurteilen ist. Dabei ist nach herrschender Auffassung jedenfalls beim Eigentumserwerbstitel eines Kaufvertrags unzweifelhaft der bücherliche Eigentumserwerb durch Einverleibung maßgeblich, sodass nicht das Datum des Kaufvertrags oder einer Besitzergreifung/Übergabe, sondern ausschließlich der bücherliche Rang der Eigentumseinverleibung den Ausschlag gibt (für viele: Spielbüchler in Rummel3 zu § 431 ABGB Rz 1, 6, 8 mwN). Nach der dargelegten Sachlage erfolgte die Einverleibung des Eigentumsrechts des nunmehr Verpflichteten jedenfalls im Rang nach der Anmerkung der Zwangsverwaltung der Liegenschaft, der nunmehr Verpflichtete ist daher als späterer Erwerber zu beurteilen. Da dies gemäß § 98 Abs 2 EO bewirkt, dass die Zwangsverwaltung gegen ihn fort- und durchgeführt werden kann, tritt er ex lege in die Rechtsstellung der vormals verpflichteten Partei als (neuer) Verpflichteter in das anhängige Verfahren ein (siehe hiezu Angst in Angst, EO, § 98 Rz 1 mit dem Hinweis auf § 138 Rz 1 Z 3 und § 133 Rz 24; § 104 Rz 1). Dies erfordert iS des insoweit zutreffenden Antrags der betreibenden Partei die Richtigstellung der Parteienbezeichnung der verpflichteten Partei.a) Der nunmehr Verpflichtete kaufte die Liegenschaft vor der Bewilligung der Zwangsverwaltung, verbüchert wurde der Kaufvertrag aber erst nach der Bewilligung. Da gemäß Paragraph 98, Absatz 2, EO die Anmerkung der Zwangsverwaltung einer im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft die Folge hat, dass die bewilligte Zwangsverwaltung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann, ist zu prüfen, ob bereits der sogenannte "außerbücherliche" Eigentumserwerb (richtig wohl: der Kaufvertrag als Eigentumserwerbstitel, allenfalls in Verbindung mit der tatsächlichen Übergabe/Inbesitznahme der Liegenschaft) - nach dem Rechtsstandpunkt des nunmehr Verpflichteten - oder erst der bücherliche Eigentumserwerb durch Einverleibung des Eigentumsrechts aufgrund eines Kaufvertrags als Liegenschaftserwerb iS dieser Bestimmung zu beurteilen ist. Dabei ist nach herrschender Auffassung jedenfalls beim Eigentumserwerbstitel eines Kaufvertrags unzweifelhaft der bücherliche Eigentumserwerb durch Einverleibung maßgeblich, sodass nicht das Datum des Kaufvertrags oder einer Besitzergreifung/Übergabe, sondern ausschließlich der bücherliche Rang der Eigentumseinverleibung den Ausschlag gibt (für viele: Spielbüchler in Rummel3 zu Paragraph 431, ABGB Rz 1, 6, 8 mwN). Nach der dargelegten Sachlage erfolgte die Einverleibung des Eigentumsrechts des nunmehr Verpflichteten jedenfalls im Rang nach der Anmerkung der Zwangsverwaltung der Liegenschaft, der nunmehr Verpflichtete ist daher als späterer Erwerber zu beurteilen. Da dies gemäß Paragraph 98, Absatz 2, EO bewirkt, dass die Zwangsverwaltung gegen ihn fort- und durchgeführt werden kann, tritt er ex lege in die Rechtsstellung der vormals verpflichteten Partei als (neuer) Verpflichteter in das anhängige Verfahren ein (siehe hiezu Angst in Angst, EO, Paragraph 98, Rz 1 mit dem Hinweis auf Paragraph 138, Rz 1 Ziffer 3 und Paragraph 133, Rz 24; Paragraph 104, Rz 1). Dies erfordert iS des insoweit zutreffenden Antrags der betreibenden Partei die Richtigstellung der Parteienbezeichnung der verpflichteten Partei.
b) Gemäß § 129 Abs 2 zweiter Fall EO kann das Exekutionsgericht die Einstellung der Zwangsverwaltung von Amts wegen oder auf Antrag anordnen, wenn nach den Verhältnissen die Erzielung von Erträgnissen, welche zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers verwendet werden könnten, überhaupt nicht oder doch für längere Zeit nicht zu erwarten ist. Dies ist hier nicht der Fall. Zum Widerspruch Dritter nach § 37 EO entspricht es herrschender Auffassung, dass widerspruchsberechtigt nur der qualifizierte Besitzer iSd § 372 ABGB ist, aber auch nur dann, wenn er seinen Besitz nicht vom Verpflichteten ableitet (JBl 1998, 570 [Hoyer]; Jakusch in Angst, EO, § 37 Rz 26 mwN). Diese Erwägungen können auch hier fruchtbar gemacht werden. Selbst wenn dem nunmehr Verpflichteten die Stellung eines Besitzers nach § 372 ABGB zukommen sollte, leitet er diese Stellung ausschließlich von der vormals verpflichteten Partei ab. Gläubigern des Eigentümers gegenüber setzt sich somit der bloße außerbücherliche Übernehmer in der Exekution nicht durch, auch nicht bei späterem bücherlichen Erwerb (Spielbüchler in Rummel3, § 431 ABGB Rz 11 mwN) wie hier bei einer früher bewilligten Zwangsverwaltung.b) Gemäß Paragraph 129, Absatz 2, zweiter Fall EO kann das Exekutionsgericht die Einstellung der Zwangsverwaltung von Amts wegen oder auf Antrag anordnen, wenn nach den Verhältnissen die Erzielung von Erträgnissen, welche zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers verwendet werden könnten, überhaupt nicht oder doch für längere Zeit nicht zu erwarten ist. Dies ist hier nicht der Fall. Zum Widerspruch Dritter nach Paragraph 37, EO entspricht es herrschender Auffassung, dass widerspruchsberechtigt nur der qualifizierte Besitzer iSd Paragraph 372, ABGB ist, aber auch nur dann, wenn er seinen Besitz nicht vom Verpflichteten ableitet (JBl 1998, 570 [Hoyer]; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 37, Rz 26 mwN). Diese Erwägungen können auch hier fruchtbar gemacht werden. Selbst wenn dem nunmehr Verpflichteten die Stellung eines Besitzers nach Paragraph 372, ABGB zukommen sollte, leitet er diese Stellung ausschließlich von der vormals verpflichteten Partei ab. Gläubigern des Eigentümers gegenüber setzt sich somit der bloße außerbücherliche Übernehmer in der Exekution nicht durch, auch nicht bei späterem bücherlichen Erwerb (Spielbüchler in Rummel3, Paragraph 431, ABGB Rz 11 mwN) wie hier bei einer früher bewilligten Zwangsverwaltung.
Da somit weder ein rechtliches Hindernis der bewilligten Zwangsverwaltung der betroffenen Liegenschaft entgegensteht noch die Erträgnisse der Zwangsverwaltung zufolge § 372 ABGB dem nunmehr Verpflichteten zustehen, entgegensteht, kann dem Revisionsrekurs des nunmehr Verpflichteten kein Erfolg beschieden sein. Er hat gemäß § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.Da somit weder ein rechtliches Hindernis der bewilligten Zwangsverwaltung der betroffenen Liegenschaft entgegensteht noch die Erträgnisse der Zwangsverwaltung zufolge Paragraph 372, ABGB dem nunmehr Verpflichteten zustehen, entgegensteht, kann dem Revisionsrekurs des nunmehr Verpflichteten kein Erfolg beschieden sein. Er hat gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Zu 3.): Da das Revisionsrekursverfahren im Exekutionsverfahren von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen einseitig ist, ist die Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei zurückzuweisen. Über die darin verzeichneten Kosten des an das Erstgericht gerichteten Antrags auf Parteienberichtigung wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden haben.