Rechtssatz RS0044028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044028
Entscheidungsdatum
09.02.2010
Rechtssatz
Im streitigen Verfahren begründet es Nichtigkeit, wenn der Gegner des Rekurswerbers unter Verletzung des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt wird; dies gilt grundsätzlich auch im außerstreitigen Verfahren und schon gar im besonderen Mietrechtsverfahren nach § 37 MRG, da dieses dem Streitverfahren stark angenähert ist. In einem generell dem außerstreitigen Bereich zugeordneten Verfahren ist jedoch der Einfluss von Nichtigkeitsgründen auf die Erledigung der Sache im Einzelfall genau abzuwägen. Insbesondere ist zu prüfen, ob nicht eine Genehmigung der nichtigen Verfahrensschritte durch die hievon betroffene Partei erfolgte. Die Bestimmung des § 477 Abs 2 ZPO ist nämlich auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden.Im streitigen Verfahren begründet es Nichtigkeit, wenn der Gegner des Rekurswerbers unter Verletzung des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt wird; dies gilt grundsätzlich auch im außerstreitigen Verfahren und schon gar im besonderen Mietrechtsverfahren nach Paragraph 37, MRG, da dieses dem Streitverfahren stark angenähert ist. In einem generell dem außerstreitigen Bereich zugeordneten Verfahren ist jedoch der Einfluss von Nichtigkeitsgründen auf die Erledigung der Sache im Einzelfall genau abzuwägen. Insbesondere ist zu prüfen, ob nicht eine Genehmigung der nichtigen Verfahrensschritte durch die hievon betroffene Partei erfolgte. Die Bestimmung des Paragraph 477, Absatz 2, ZPO ist nämlich auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 156/92
Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 156/92
- 4 Ob 2331/96i
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2331/96i
nur: Im streitigen Verfahren begründet es Nichtigkeit, wenn der Gegner des Rekurswerbers unter Verletzung des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt wird. (T1)
- 8 Ob 213/00g
Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 Ob 213/00g
nur T1
- 2 Ob 69/08y
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 69/08y
Auch
- 17 Ob 36/09g
Entscheidungstext OGH 09.02.2010 17 Ob 36/09g
Vgl; Beisatz: Die Verletzung der Zweiseitigkeit führt zur von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit des Rekursverfahrens. (T2); Veröff: SZ 2010/8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0044028
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0050OB00156_9200000_003