Die Zurückweisung eines Sachantrages wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ist - wie das Rekursgericht richtig erkannte - kein Sachbeschluß, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. WoBl. 1991, 142/89; WoBl. 1992, 123/90). Bei der Anfechtung einer solchen Entscheidung ist daher § 521a ZPO zu beachten (§ 37 Abs. 3 Z 16 MRG), dessen Abs. 1 Z 3 ein zweiseitiges Rekursverfahren vorschreibt, wenn eine Klage (hier eben ein Sachantrag; vgl. 5 Ob 1079/91) nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde.Die Zurückweisung eines Sachantrages wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ist - wie das Rekursgericht richtig erkannte - kein Sachbeschluß, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche WoBl. 1991, 142/89; WoBl. 1992, 123/90). Bei der Anfechtung einer solchen Entscheidung ist daher Paragraph 521 a, ZPO zu beachten (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG), dessen Absatz eins, Ziffer 3, ein zweiseitiges Rekursverfahren vorschreibt, wenn eine Klage (hier eben ein Sachantrag; vergleiche 5 Ob 1079/91) nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde.
Die Streitanhängigkeit wird gemäß § 232 Abs 1 ZPO durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet, im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG also durch die Zustellung des Sachantrages an den Antragsgegner. Dies ist im gegenständlichen Fall - wie durch Zwischenerhebungen geklärt werden konnte - am 12.Februar 1991 geschehen (ON 2 und ON 9). Das Erstgericht hat nämlich am 1. Februar 1991 die Ladung der Parteien zu einer Tagsatzung am 17.Mai 1991 verfügt und dem Vertreter der Antragsgegnerin den Sachantrag zustellen lassen, ehe es sich am 6.Mai 1991 zur Zurückweisung des Feststellungsbegehrens und Überweisung des Leistungsbegehrens ins streitige Verfahren entschloß. Die Annahme des Rekursgerichtes, es liege ein a limine gefaßter Zurückweisungsbeschluß vor, beruht daher auf einem Irrtum, der offensichtlich durch das Fehlen von Rückscheinen zur Ladungsverfügung ON 2 veranlaßt wurde.Die Streitanhängigkeit wird gemäß Paragraph 232, Absatz eins, ZPO durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet, im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG also durch die Zustellung des Sachantrages an den Antragsgegner. Dies ist im gegenständlichen Fall - wie durch Zwischenerhebungen geklärt werden konnte - am 12.Februar 1991 geschehen (ON 2 und ON 9). Das Erstgericht hat nämlich am 1. Februar 1991 die Ladung der Parteien zu einer Tagsatzung am 17.Mai 1991 verfügt und dem Vertreter der Antragsgegnerin den Sachantrag zustellen lassen, ehe es sich am 6.Mai 1991 zur Zurückweisung des Feststellungsbegehrens und Überweisung des Leistungsbegehrens ins streitige Verfahren entschloß. Die Annahme des Rekursgerichtes, es liege ein a limine gefaßter Zurückweisungsbeschluß vor, beruht daher auf einem Irrtum, der offensichtlich durch das Fehlen von Rückscheinen zur Ladungsverfügung ON 2 veranlaßt wurde.
Damit war der Antragstellerin die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung zu eröffnen; es war aber auch zu prüfen, ob nicht schon die zweitinstanzliche Entscheidung mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet ist.
Im streitigen Verfahren begründet es Nichtigkeit, wenn der Gegner des Rekurswerbers unter Verletzung des § 521a Abs. 1 Z 3 ZPO am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt wird (vgl. RZ 1986, 165 u.a.). Dies gilt grundsätzlich auch im außerstreitigen Verfahren und schon gar im besonderen Mietrechtsverfahren nach § 37 MRG, da dieses dem Streitverfahren stark angenähert ist. In einem generell dem außerstreitigen Bereich zugeordneten Verfahren ist jedoch der Einfluß von Nichtigkeitsgründen auf die Erledigung der Sache im Einzelfall genau abzuwägen (vgl. SZ 45/31). Insbesondere ist zu prüfen, ob nicht eine Genehmigung der nichtigen Verfahrensschritte durch die hievon betroffene Partei erfolgte. Die Bestimmung des § 477 Abs. 2 ZPO ist nämlich auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden (vgl. 6 Ob 313/71 u.a.; zuletzt SZ 62/209).Im streitigen Verfahren begründet es Nichtigkeit, wenn der Gegner des Rekurswerbers unter Verletzung des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt wird vergleiche RZ 1986, 165 u.a.). Dies gilt grundsätzlich auch im außerstreitigen Verfahren und schon gar im besonderen Mietrechtsverfahren nach Paragraph 37, MRG, da dieses dem Streitverfahren stark angenähert ist. In einem generell dem außerstreitigen Bereich zugeordneten Verfahren ist jedoch der Einfluß von Nichtigkeitsgründen auf die Erledigung der Sache im Einzelfall genau abzuwägen vergleiche SZ 45/31). Insbesondere ist zu prüfen, ob nicht eine Genehmigung der nichtigen Verfahrensschritte durch die hievon betroffene Partei erfolgte. Die Bestimmung des Paragraph 477, Absatz 2, ZPO ist nämlich auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden vergleiche 6 Ob 313/71 u.a.; zuletzt SZ 62/209).
Der hier zu erörternde Nichtigkeitsgrund wäre dem § 477 Abs. 1 Z 4 ZPO zu unterstellen. Die im Gesetz ausdrücklich erwähnte Sanierungsmöglichkeit bezieht sich zwar nur auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 leg.cit., doch kann nach der zivilprozessualen Lehre auch der Nichtigkeitsgrund der Z 4 unbeachtlich werden, wenn sich der Sachverhalt so verschiebt, daß die in ungesetzlicher Weise von der Verhandlung ausgeschlossene Partei doch noch die Möglichkeit hatte, ihren Prozeßstandpunkt in der Tatsacheninstanz mündlich vorzutragen (vgl. Fasching IV, 130 und 134). Im außerstreitigen Verfahren ist diese Sanierungsmöglichkeit dadurch erweitert, daß die Einräumung einer schriftlichen Äußerungsmöglichkeit als ausreichend erachtet wird und bei besonders starker Dominanz des Untersuchungsgrundsatzes sogar im Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit zu tatsächlichem Vorbringen besteht (vgl. SZ 46/93; 5 Ob 1027, 1028/91, teilweise veröffentlicht in WoBl. 1991, 258/163).Der hier zu erörternde Nichtigkeitsgrund wäre dem Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zu unterstellen. Die im Gesetz ausdrücklich erwähnte Sanierungsmöglichkeit bezieht sich zwar nur auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, leg.cit., doch kann nach der zivilprozessualen Lehre auch der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, unbeachtlich werden, wenn sich der Sachverhalt so verschiebt, daß die in ungesetzlicher Weise von der Verhandlung ausgeschlossene Partei doch noch die Möglichkeit hatte, ihren Prozeßstandpunkt in der Tatsacheninstanz mündlich vorzutragen vergleiche Fasching römisch vier, 130 und 134). Im außerstreitigen Verfahren ist diese Sanierungsmöglichkeit dadurch erweitert, daß die Einräumung einer schriftlichen Äußerungsmöglichkeit als ausreichend erachtet wird und bei besonders starker Dominanz des Untersuchungsgrundsatzes sogar im Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit zu tatsächlichem Vorbringen besteht vergleiche SZ 46/93; 5 Ob 1027, 1028/91, teilweise veröffentlicht in WoBl. 1991, 258/163).
Im gegenständlichen Fall liegt in der Nichtbeachtung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin, weil die Diskussion um die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens allein mit rechtlichen Argumenten ausgetragen wurde und die Antragsgegnerin in keiner Weise gehindert war, die ihr im zweitinstanzlichen Verfahren abgeschnittenen Rechtsausführungen jetzt im Revisionsrekurs vorzutragen.
In der Sache selbst sind die Rechtsausführungen des Rekursgerichtes durchaus überzeugend, sodaß sich der erkennende Senat mit einer kurzen Zusatzbegründung begnügen kann (§ 37 Abs. 3 Z 16 MRG iVm §§ 528a, 510 Abs. 3 ZPO). Besonders stichhältig ist das Argument, daß der Gesetzgeber des MRG grundsätzlich eine Erweiterung der ins außerstreitige Verfahren verwiesenen Angelegenheiten beabsichtigte und somit in Ansehung der Überprüfung von Untermietzinsvereinbarungen in "Altverträgen", für die bereits im § 24 Abs. 1 Z 1 MG ein außerstreitiger Zuständigkeitstatbestand vorhanden war, von einer echten, nicht gewollten Gesetzeslücke gesprochen werden kann.In der Sache selbst sind die Rechtsausführungen des Rekursgerichtes durchaus überzeugend, sodaß sich der erkennende Senat mit einer kurzen Zusatzbegründung begnügen kann (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO). Besonders stichhältig ist das Argument, daß der Gesetzgeber des MRG grundsätzlich eine Erweiterung der ins außerstreitige Verfahren verwiesenen Angelegenheiten beabsichtigte und somit in Ansehung der Überprüfung von Untermietzinsvereinbarungen in "Altverträgen", für die bereits im Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, MG ein außerstreitiger Zuständigkeitstatbestand vorhanden war, von einer echten, nicht gewollten Gesetzeslücke gesprochen werden kann.
Damit stellt sich nur noch die Frage, ob die Gesetzeslücke durch Analogie zu schließen ist. Dagegen scheint die erkennbar taxativ gemeinte Auflistung der außerstreitigen Zuständigkeitstatbestände in § 37 Abs. 1 MRG zu sprechen, da bei dieser Gesetzestechnik große Vorbehalte gegen eine Analogie bestehen (vgl. 8 Ob 603/88; ImmZ 1988, 272), doch schließt der Anspruch auf Vollständigkeit eines gesetzlich umschriebenen Regelungsbereiches die Anwendung der Analogie nicht gänzlich aus, weil es immer wieder zu einem planwidrigen Übersehen teleologisch vergleichbarer Fälle kommen kann. Gerade die taxative Aufzählung der außerstreitigen Mietrechtsangelegenheiten im § 37 Abs. 1 MRG wurde bereits als lückenhaft erkannt. Die Bestimmung steht also einer berichtigenden Auslegung zur Beseitigung offenkundiger Widersprüche durchaus offen (vgl. Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 9 zu § 37 MRG). Besonders deutlich tritt diese Notwendigkeit beim Zuständigkeitstatbestand des § 37 Abs. 1 Z 8 MRG zutage, da hier die Möglichkeiten der verschiedenen Anträge kaum faßbar sind (Würth - Zingher aaO, Rz 20 zu § 37 MRG). Ihm wurde im Zuge einer Überprüfung des Hauptmietzinses beispielsweise auch die Frage unterstellt, ob eine als Zinsanpassungsklausel zu wertende Vereinbarung bei Anwendung des § 16a MRG Bestand hat oder ob sie - kraft Gesetzes - ohne Einfluß auf die Mietzinsbildung ist (WoBl. 1992, 152/109). Einem Analogieschluß, wie ihn das Rekursgericht mit überzeugenden Argumenten gezogen hat, steht daher nichts entgegen. Auch zu 5 Ob 12/89 wurde bereits erkannt, daß der in einem "Altvertrag" vereinbarte Untermietzins einer Nachprüfung durch den Außerstreitrichter gemäß § 37 Abs. 1 Z 8 MRG iVm § 14 MG unterliegt (teilweise veröffentlicht in MietSlg. 41.442).Damit stellt sich nur noch die Frage, ob die Gesetzeslücke durch Analogie zu schließen ist. Dagegen scheint die erkennbar taxativ gemeinte Auflistung der außerstreitigen Zuständigkeitstatbestände in Paragraph 37, Absatz eins, MRG zu sprechen, da bei dieser Gesetzestechnik große Vorbehalte gegen eine Analogie bestehen vergleiche 8 Ob 603/88; ImmZ 1988, 272), doch schließt der Anspruch auf Vollständigkeit eines gesetzlich umschriebenen Regelungsbereiches die Anwendung der Analogie nicht gänzlich aus, weil es immer wieder zu einem planwidrigen Übersehen teleologisch vergleichbarer Fälle kommen kann. Gerade die taxative Aufzählung der außerstreitigen Mietrechtsangelegenheiten im Paragraph 37, Absatz eins, MRG wurde bereits als lückenhaft erkannt. Die Bestimmung steht also einer berichtigenden Auslegung zur Beseitigung offenkundiger Widersprüche durchaus offen vergleiche Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 9 zu Paragraph 37, MRG). Besonders deutlich tritt diese Notwendigkeit beim Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG zutage, da hier die Möglichkeiten der verschiedenen Anträge kaum faßbar sind (Würth - Zingher aaO, Rz 20 zu Paragraph 37, MRG). Ihm wurde im Zuge einer Überprüfung des Hauptmietzinses beispielsweise auch die Frage unterstellt, ob eine als Zinsanpassungsklausel zu wertende Vereinbarung bei Anwendung des Paragraph 16 a, MRG Bestand hat oder ob sie - kraft Gesetzes - ohne Einfluß auf die Mietzinsbildung ist (WoBl. 1992, 152/109). Einem Analogieschluß, wie ihn das Rekursgericht mit überzeugenden Argumenten gezogen hat, steht daher nichts entgegen. Auch zu 5 Ob 12/89 wurde bereits erkannt, daß der in einem "Altvertrag" vereinbarte Untermietzins einer Nachprüfung durch den Außerstreitrichter gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 14, MG unterliegt (teilweise veröffentlicht in MietSlg. 41.442).
Von der Anerkennung der Zuständigkeit des Außerstreitrichters, über die Zulässigkeit eines vor dem 1.Jänner 1982 vereinbarten Mietzinses zu entscheiden, ist es ein rechtslogischer Schritt, ihn unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 MRG auch einen Rückzahlungstitel für die unzulässigerweise eingehobenen Beträge schaffen zu lassen. Dies ist mit der bereits erwähnten Absicht des Gesetzgebers zu rechtfertigen, den Anwendungsbereich des außerstreitigen Verfahrens durch den neuen Zuständigkeitskatalog des § 37 Abs. 1 MRG gegenüber der alten Rechtslage (§ 24 Abs. 1 MG) erheblich auszuweiten (Würth in Korinek - Krejci, Handbuch zum MRG, 501 f; vgl. auch MietSlg. 38.530 u. a.). Daß nach dem MG Rückforderungsansprüche im streitigen Rechtsweg geltend zu machen waren, ist daher kein Argument, im Zweifel die Zuständigkeit des Streitrichters in Anspruch zu nehmen, wenn es (auch) um die Zurückzahlung eines unzulässigerweise eingehobenen Mietzinses geht.Von der Anerkennung der Zuständigkeit des Außerstreitrichters, über die Zulässigkeit eines vor dem 1.Jänner 1982 vereinbarten Mietzinses zu entscheiden, ist es ein rechtslogischer Schritt, ihn unter den Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 4, MRG auch einen Rückzahlungstitel für die unzulässigerweise eingehobenen Beträge schaffen zu lassen. Dies ist mit der bereits erwähnten Absicht des Gesetzgebers zu rechtfertigen, den Anwendungsbereich des außerstreitigen Verfahrens durch den neuen Zuständigkeitskatalog des Paragraph 37, Absatz eins, MRG gegenüber der alten Rechtslage (Paragraph 24, Absatz eins, MG) erheblich auszuweiten (Würth in Korinek - Krejci, Handbuch zum MRG, 501 f; vergleiche auch MietSlg. 38.530 u. a.). Daß nach dem MG Rückforderungsansprüche im streitigen Rechtsweg geltend zu machen waren, ist daher kein Argument, im Zweifel die Zuständigkeit des Streitrichters in Anspruch zu nehmen, wenn es (auch) um die Zurückzahlung eines unzulässigerweise eingehobenen Mietzinses geht.
Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin war somit ein Erfolg zu versagen.