Rechtssatz RS0067592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067592
Entscheidungsdatum
24.11.1992
Rechtssatz
Der in einem "Altvertrag" vereinbarte Untermietzins unterliegt gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG in Verbindung mit § 14 MG eine Nachprüfung durch den Außerstreitrichter. Von der Anerkennung der Zuständigkeit des Außerstreitrichters, über die Zulässigkeit eines vor dem 01.01.1982 vereinbarten Mietzinses zu entscheiden, ist es ein rechtslogischer Schritt, ihn unter den Voraussetzungen des § 37 Abs 4 MRG auch einen Rückzahlungstitel für die unzulässigerweise eingehobenen Beträge schaffen zu lassen. Daß nach dem MG Rückforderungsansprüche im streitigen Rechtsweg geltend zu machen waren, ist kein Argument, im Zweifel die Zuständigkeit des Streitrichters in Anspruch zu nehmen, wenn es (auch) um die Zurückzahlung eines unzulässigerweise eingehobenen Mietzinses geht.Der in einem "Altvertrag" vereinbarte Untermietzins unterliegt gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 14, MG eine Nachprüfung durch den Außerstreitrichter. Von der Anerkennung der Zuständigkeit des Außerstreitrichters, über die Zulässigkeit eines vor dem 01.01.1982 vereinbarten Mietzinses zu entscheiden, ist es ein rechtslogischer Schritt, ihn unter den Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 4, MRG auch einen Rückzahlungstitel für die unzulässigerweise eingehobenen Beträge schaffen zu lassen. Daß nach dem MG Rückforderungsansprüche im streitigen Rechtsweg geltend zu machen waren, ist kein Argument, im Zweifel die Zuständigkeit des Streitrichters in Anspruch zu nehmen, wenn es (auch) um die Zurückzahlung eines unzulässigerweise eingehobenen Mietzinses geht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067592
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0050OB00156_9200000_004