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Rechtssatz RS0069628

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069628

Geschäftszahl

5Ob156/92

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Norm

MG §24
MRG §37 Abs4

Rechtssatz

Von der Anerkennung der Zuständigkeit des Außerstreitrichters, über die Zulässigkeit eines vor dem 01.01.1982 vereinbarten Mietzinses zu entscheiden, ist es ein rechtslogischer Schritt, ihn unter den Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 4, MRG auch einen Rückzahlungstitel für die unzulässigerweise eingehobenen Beträge schaffen zu lassen. Daß nach dem MG Rückforderungsansprüche im streitigen Rechtsweg geltend zu machen waren, ist kein Argument, im Zweifel die Zuständigkeit des Streitrichters in Anspruch zu nehmen, wenn es (auch) um die Zurückzahlung eines unzulässigerweise eingehobenen Mietzinses geht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 156/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 156/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069628

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0050OB00156_9200000_005