Rechtssatz RS0043993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043993
Entscheidungsdatum
12.03.2024
Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Sachantrages wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ist kein Sachbeschluß, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Bei der Anfechtung einer solchen Entscheidung ist daher § 521a ZPO zu beachten (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG), dessen Abs 1 Z 3 ein zweiseitiges Rekursverfahren vorschreibt, wenn eine Klage (hier eben ein Sachantrag) nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde.Die Zurückweisung eines Sachantrages wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ist kein Sachbeschluß, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Bei der Anfechtung einer solchen Entscheidung ist daher Paragraph 521 a, ZPO zu beachten (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG), dessen Absatz eins, Ziffer 3, ein zweiseitiges Rekursverfahren vorschreibt, wenn eine Klage (hier eben ein Sachantrag) nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 156/92
Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 156/92
- 5 Ob 34/93
Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 34/93
Auch
- 5 Ob 79/93
Entscheidungstext OGH 12.10.1993 5 Ob 79/93
Beisatz: Gleiches hat zu gelten, wenn das Rekursgericht die wegen vermeintlicher Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ausgesprochene Zurückweisung eines Sachantrages aufhebt und dem Erstgericht die Behandlung des Begehrens im außerstreitigen Verfahren aufträgt. Da damit dem Antragsgegner die Prozeßeinrede der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges abgeschnitten wird, liegt ein dem § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zu unterstellender Sachverhalt vor. (T1)
- 5 Ob 531/94
Entscheidungstext OGH 21.06.1994 5 Ob 531/94
Vgl auch
- 5 Ob 41/10f
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 41/10f
Vgl; Beisatz: Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. Die Frist für den Revisionsrekurs gegen eine solche Entscheidung beträgt daher 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 idF WohnAußStrBeglG. Auf § 521a Abs 1 Z 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG kann im zeitlichen Geltungsbereich des neuen Außerstreitverfahrens nicht mehr zurückgegriffen werden. (T2)
- 5 Ob 134/15i
Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 134/15i
Auch; Beisatz: Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt daher 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG). (T3)
- 5 Ob 124/17x
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 124/17x
- 5 Ob 10/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2024 5 Ob 10/24t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043993
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0050OB00156_9200000_002