Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 41/10f×

Entscheidung 5 Ob 41/10f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob41/10f

Entscheidungsdatum

25.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Gertrude H*****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner Anwaltssocietät in Linz, gegen die Antragsgegner 1. G***** Gemeinnützige Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Hochleitner Ransmayr Rechtsanwälte in Eferding, 2. Sämtliche übrige Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 526 GB *****, wegen Durchsetzung von Verwalterpflichten gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. November 2009, GZ 14 R 148/09x-44, womit aus Anlass des Rekurses der Antragstellerin der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Linz vom 17. April 2009, GZ 16 Msch 5/08x-37, als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen wurde, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Rekursgericht aus Anlass eines Rekurses den meritorisch im Sinn einer Antragsabweisung ergangenen Sachbeschluss des Erstgerichts und das ihm vorangegangene Verfahren ab Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags als nichtig auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über den als Klage zu wertenden Antrag auf.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG ergeht nur die Entscheidung „in der Sache“ mit Sachbeschluss. Zufolge Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG beträgt (nur) die Frist für den Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluss und für den Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss, mit dem ein Sachbeschluss iSd Paragraph 64, AußStrG aufgehoben wurde, abweichend von Paragraphen 63, Absatz 2, 65, Absatz eins und 68 Absatz eins, AußStrG vier Wochen.

Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert aber keinen Sachbeschluss (RIS-Justiz RS0043993; RS0070443; RS0070434; RS0070515 ua). Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt daher 14 Tage (Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG). Diese Rechtsmittelfrist wurde von der Revisionsrekurswerberin, der der zweitinstanzliche Beschluss am 11. 12. 2009 zugestellt wurde, durch Erhebung ihres außerordentlichen Rechtsmittels erst am 7. 1. 2010 versäumt.

Auf Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG kann im zeitlichen Geltungsbereich des neuen Außerstreitverfahrens nicht mehr zurückgegriffen werden (5 Ob 220/05x).

Der Revisionsrekurswerberin kommen auch nicht die Vorschriften über die verhandlungsfreie Zeit zugute, weil sich diesbezüglich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart richtet (RIS-Justiz RS0046238; RS0046245 [T4; T9]; RS0070495 [T1; T2]). Die Bestimmung über die Gerichtsferien gilt in den Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, WEG zufolge Paragraph 23, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG und Paragraph 52, Absatz 2, WEG nicht vergleiche RIS-Justiz RS0070495 [T1; T2]).

Das verspätete Rechtsmittel der Erstantragsgegnerin war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

8 außerstreitige Wohnrechtssachen,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E93753

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00041.10F.0325.000

Im RIS seit

31.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2012

Dokumentnummer

JJT_20100325_OGH0002_0050OB00041_10F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043993 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Die Zurückweisung eines Sachantrages wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ist kein Sachbeschluß, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Bei der Anfechtung einer solchen Entscheidung ist daher § 521a ZPO zu beachten (§ 37 Abs 3 Z 16 …
RS0044002 Rechtssatz 12.11.1991Zivilrecht
Wird ein Sachantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er betreffe keine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit, ist dies der Verweigerung des Rechtsschutzes im Prozeß gleichzuhalten; die Rekursfrist beträgt daher gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG …
RS0046238 Rechtssatz 02.09.1992Zivilrecht
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bestimmt sich nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart.
RS0046245 Rechtssatz 06.03.1991Zivilrecht
§ 40a JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt. Bei Entscheidungen nach § 40a JN richtet sich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensa …
RS0070434 Rechtssatz 18.05.1982Zivilrecht
Der Beschluss, mit dem das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und der Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zurückgewiesen wird, ist kein Sachbeschluss; ein solcher Beschluss des Rekursgerichts fällt auch nicht unter § 37 Abs 3 Z 1 …
RS0070443 Rechtssatz 28.04.1992Zivilrecht
Gemäß § 37 Abs 3 Z 15 MRG hat nur die Entscheidung in der Sache mit Sachbeschluss zu ergehen. Es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung an. Eine Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges erfordert …
RS0070495 Rechtssatz 09.03.1993Zivilrecht
Die Bestimmung der ZPO über die Gerichtsferien gelten hier nicht.