Rechtssatz RS0044002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044002
Entscheidungsdatum
25.03.2010
Rechtssatz
Wird ein Sachantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er betreffe keine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit, ist dies der Verweigerung des Rechtsschutzes im Prozeß gleichzuhalten; die Rekursfrist beträgt daher gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG in Verbindung mit §§ 521 Abs 1, 521 a Abs 1 Z 3 ZPO vier Wochen.Wird ein Sachantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er betreffe keine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit, ist dies der Verweigerung des Rechtsschutzes im Prozeß gleichzuhalten; die Rekursfrist beträgt daher gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraphen 521, Absatz eins, 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vier Wochen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1079/91
Entscheidungstext OGH 12.11.1991 5 Ob 1079/91
- 5 Ob 156/92
Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 156/92
Vgl auch
- 5 Ob 34/93
Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 34/93
Auch
- 5 Ob 32/93
Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 32/93
nur: Wird ein Sachantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er betreffe keine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit, ist dies der Verweigerung des Rechtsschutzes im Prozeß gleichzuhalten. (T1)
- 5 Ob 79/93
Entscheidungstext OGH 12.10.1993 5 Ob 79/93
nur T1; Beisatz: Gleiches hat zu gelten, wenn das Rekursgericht die wegen vermeintlicher Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ausgesprochene Zurückweisung eines Sachantrages aufhebt und dem Erstgericht die Behandlung des Begehrens im außerstreitigen Verfahren aufträgt. Da damit dem Antragsgegner die Prozeßeinrede der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges abgeschnitten wird, liegt ein dem § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO zu unterstellender Sachverhalt vor. (T2)
- 5 Ob 87/93
Entscheidungstext OGH 23.11.1993 5 Ob 87/93
nur T1; Beisatz: Die Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht macht daher - auch unter der richtigen Annahme, daß kein Sachbeschluß vorliegt - ein weiteres Rechtsmittel nicht jedenfalls unzulässig. (T3)
- 5 Ob 56/94
Entscheidungstext OGH 05.07.1994 5 Ob 56/94
Vgl; nur T1; Beis wie T3
- 5 Ob 197/98a
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 197/98a
Vgl; nur T1; Beis wie T3
- 5 Ob 256/98b
Entscheidungstext OGH 27.10.1998 5 Ob 256/98b
Beisatz: Überdies steht dem Gegner die Möglichkeit einer Rekursbeantwortung offen. (T4)
- 5 Ob 109/03w
Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 109/03w
Auch; nur T1; Beisatz: Die Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht ist zwar nach §528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO anfechtbar, unterliegt aber der generellen Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 ZPO. (T5); Veröff: SZ 2003/157
- 5 Ob 284/03f
Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 284/03f
Auch
- 5 Ob 220/05x
Entscheidungstext OGH 04.10.2005 5 Ob 220/05x
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Auf § 521a Abs 1 Z 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG aF kann im zeitlichen Geltungsbereich des AußStrG 2005 nicht mehr zurückgegriffen werden. (T6); Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Sachantrages wegen rechtskräftig entschiedener Sache. (T7)
- 5 Ob 41/10f
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 41/10f
Vgl aber; Beis wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0044002
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19911112_OGH0002_0050OB01079_9100000_001