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Entscheidung 5 Ob 56/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob56/94

Entscheidungsdatum

05.07.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Berta M*****, Pensionistin, ***** wider die Antragsgegner 1.Karl P*****, und 2. Gertraud P*****, sowie alle übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** I*****, wegen Feststellung von Beitragsleistungen zu den Kosten von Sanierungsarbeiten, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Teilbeschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 13.April 1994, GZ 22 R 66/94-31, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 19.Oktober 1993, GZ 16 Msch 19/92-23, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die erstgerichtliche Zurückweisung des Sachantrages bestätigt, es möge festgestellt werden, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin zur Rückzahlung des Darlehens beizutragen hat, das vom Hausverwalter zur Abdeckung der Kosten von Sanierungsarbeiten zur Behebung von Setzungsschäden an den Häusern H*****straße 82, 84, 86 und 88 aufgenommen wurde. Beide Vorinstanzen waren der Meinung, dieses Begehren sei im streitigen Rechtsweg geltend zu machen.

Der Beschluß des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Letzteres wurde mit der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG begründet.

Dennoch hat die Antragstellerin den zweitinstanzlichen Beschluß mit Rekurs bzw "ao Revisionsrekurs" angefochten, um im Wege einer Abänderung oder Aufhebung des bekämpften (allenfalls auch des erstinstanzlichen) Beschlusses zu erreichen, daß über ihren Sachantrag im außerstreitigen Verfahren verhandelt und entschieden wird. Die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels begründet sie damit, daß der vom Rekursgericht angegebene Wert des Entscheidungsgegenstandes wegen der Höhe der ihr angelasteten Darlehensrückzahlungen unrichtig sei.

Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Bestätigt das Rekursgericht die Zurückweisung eines Sachantrages durch die erste Instanz, so ist eine solche Entscheidung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt (WoBl 1992, 123/90 ua; zuletzt 5 Ob 87/93). Selbst bei Erfüllung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung müßte dann noch eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegen, um den Obersten Gerichtshof anrufen zu können. Eine Ausnahme macht die Judikatur nur dann, wenn ein dem Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vergleichbarer Fall vorliegt, das Rekursgericht also funktionell wie ein Berufungsgericht entscheidet und aus Anlaß eines Rekurses gegen eine Sachentscheidung einen Grund für die formelle Zurückweisung des Rechtsschutzbegehrens wahrnimmt (5 Ob 87/93 mwN).

Da der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes unüberprübar ist, sofern - wie hier - keine zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt wurden vergleiche SZ 63/117 ua), war im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E36103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB00056.94.0705.000

Dokumentnummer

JJT_19940705_OGH0002_0050OB00056_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043882 Rechtssatz 09.04.1991Zivilrecht
Der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt und eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt. Der gegenteiligen Meinung Faschings (LB 2.Auflage RdZ 1980, RdZ 1981), won …
RS0044002 Rechtssatz 12.11.1991Zivilrecht
Wird ein Sachantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er betreffe keine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit, ist dies der Verweigerung des Rechtsschutzes im Prozeß gleichzuhalten; die Rekursfrist beträgt daher gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG …
RS0044445 Rechtssatz 14.09.1993Zivilrecht
Die Überweisung eines Begehrens vom außerstreitigen ins streitige Verfahren stellt keine strikte Rechtsschutzverweigerung dar; die rekursgerichtliche Bestätigung eines Ausspruches des Erstgerichtes, über einen Antrag sei im streitigen Verfahren zu verhandel …
RS0044501 Rechtssatz 28.06.1990Zivilrecht
Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling übersteigt.
RS0044541 Rechtssatz 10.07.1990Zivilrecht
In Rechtssachen mit einem fünfzigtausend Schilling nicht übersteigenden Wert des Streitgegenstandes ist der Revisionsrekurs gegen klagszurückweisende Beschlüsse trotz § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ausgeschlossen, weil der OGH auch bei einer Sachentscheidung nicht ang …