Beide Schriftsätze sind verspätet.
Nach den Übergangsbestimmungen des Wohnrechtlichen Außerstreitbegleitgesetzes (Art 10 § 2 Abs 2) sind die neuen Bestimmungen über das Revisionsrekursverfahren anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. 12. 2004 liegt, was hier zutrifft.Nach den Übergangsbestimmungen des Wohnrechtlichen Außerstreitbegleitgesetzes (Artikel 10, Paragraph 2, Absatz 2,) sind die neuen Bestimmungen über das Revisionsrekursverfahren anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. 12. 2004 liegt, was hier zutrifft.
Gemäß § 52 Abs 2 Einleitungssatz WEG 2002 gelten in den in Abs 1 (hier Z 9) angeführten Verfahren grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen. Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG nF beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage; sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes zu laufen. Auch die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt gemäß § 68 Abs 1 AußStrG nF 14 Tage. Die vierwöchige Frist des § 37 Abs 3 Z 16 MRG nF iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 ist im vorliegenden Fall der Zurückweisung eines Sachantrages wegen rechtskräftig entschiedener Sache nicht anzuwenden, weil es sich nicht um die Anfechtung eines Sachbeschlusses (§ 37 Abs 3 Z 13 MRG nF) handelt. Auf § 521a Abs 1 Z 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG aF (vgl RIS-Justiz RS0044002) kann im zeitlichen Geltungsbereich des neuen Außerstreitverfahrens nicht mehr zurückgegriffen werden (vgl Mohr in Hausmann/Vonkilch § 37 MRG Rz 117, 120).Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Einleitungssatz WEG 2002 gelten in den in Absatz eins, (hier Ziffer 9,) angeführten Verfahren grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen. Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG nF beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage; sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes zu laufen. Auch die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG nF 14 Tage. Die vierwöchige Frist des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG nF in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 ist im vorliegenden Fall der Zurückweisung eines Sachantrages wegen rechtskräftig entschiedener Sache nicht anzuwenden, weil es sich nicht um die Anfechtung eines Sachbeschlusses (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG nF) handelt. Auf Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG aF vergleiche RIS-Justiz RS0044002) kann im zeitlichen Geltungsbereich des neuen Außerstreitverfahrens nicht mehr zurückgegriffen werden vergleiche Mohr in Hausmann/Vonkilch Paragraph 37, MRG Rz 117, 120).
Die demnach maßgebliche 14-tägige Frist gemäß § 65 Abs 1, § 68 Abs 1 AußStrG nF wurde von beiden Seiten versäumt, weshalb ihre im drittinstanzlichen Verfahren eingebrachten Schriftsätze zurückzuweisen waren.Die demnach maßgebliche 14-tägige Frist gemäß Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG nF wurde von beiden Seiten versäumt, weshalb ihre im drittinstanzlichen Verfahren eingebrachten Schriftsätze zurückzuweisen waren.