Rechtssatz RS0042111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042111
Entscheidungsdatum
24.11.1992
Rechtssatz
In der Nichtbeachtung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens liegt dann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn die Diskussion um die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens allein mit rechtlichen Argumenten ausgetragen wurde und die Antragsgegnerin in keiner Weise gehindert war, die ihr im zweitinstanzlichen Verfahren abgeschnittenen Rechtsausführungen jetzt im Revisionsrekurs vorzutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0042111
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0050OB00156_9200000_001