Aus Anlass des dagegen gerichteten Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei ist die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses wahrzunehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung erlischt eine einstweilige Verfügung nicht schon mit Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, sondern bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht (SZ 53/175; ÖBl 1988, 15; WBl 1992, 195; SZ 69/61; 4 Ob 194/98b). In der Rechtsprechung wurde die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen bloßen Zeitablaufs vielfach § 399 EO ("Aufhebung oder Einschränkung der getroffenen Verfügung") unterstellt, dabei jedoch jeweils eingeräumt, dass keiner der im § 399 Abs 1 Z 1 bis 4 EO genannten Gründe den bloßen Zeitablauf nenne, sodass überwiegend die Analogie zu § 399 Abs 1 Z 2 EO befürwortet, oder - weil die Aufzählung in dieser Gesetzesstelle keine taxative sei - der Zeitablauf als besonderer anderer Aufhebungsgrund den im Gesetz genannten Gründen hinzugefügt wurde (vgl die Zusammenstellung bei Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, § 391 Rz 6). Die Frage der Anwendbarkeit des § 399 EO ist deshalb - wie mehrfach betont wurde - von besonderer Bedeutung, weil dessen Abs 2 anordnet, der Entscheidung über die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung habe eine mündliche Verhandlung vorauszugehen. Erfolgt die Entscheidung über den Aufhebungsantrag ohne vorangehende mündliche Verhandlung, so ist sie nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nichtig im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (RZ 1995/66; EvBl 1996/86 ua).Nach ständiger Rechtsprechung erlischt eine einstweilige Verfügung nicht schon mit Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, sondern bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht (SZ 53/175; ÖBl 1988, 15; WBl 1992, 195; SZ 69/61; 4 Ob 194/98b). In der Rechtsprechung wurde die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen bloßen Zeitablaufs vielfach Paragraph 399, EO ("Aufhebung oder Einschränkung der getroffenen Verfügung") unterstellt, dabei jedoch jeweils eingeräumt, dass keiner der im Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 EO genannten Gründe den bloßen Zeitablauf nenne, sodass überwiegend die Analogie zu Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO befürwortet, oder - weil die Aufzählung in dieser Gesetzesstelle keine taxative sei - der Zeitablauf als besonderer anderer Aufhebungsgrund den im Gesetz genannten Gründen hinzugefügt wurde vergleiche die Zusammenstellung bei Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Paragraph 391, Rz 6). Die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 399, EO ist deshalb - wie mehrfach betont wurde - von besonderer Bedeutung, weil dessen Absatz 2, anordnet, der Entscheidung über die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung habe eine mündliche Verhandlung vorauszugehen. Erfolgt die Entscheidung über den Aufhebungsantrag ohne vorangehende mündliche Verhandlung, so ist sie nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nichtig im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (RZ 1995/66; EvBl 1996/86 ua).
In jüngerer Zeit ist der Oberste Gerichtshof von der dargestellten Rechtsprechungslinie abgewichen (vgl auch Zechner aaO § 399 Rz 6). So wurde etwa dann, wenn die gefährdete Partei selbst den Aufhebungsantrag gestellt hat, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet (EvBl 1996/86). In EvBl 1997/192 führte der 4. Senat aus, dass die Anordnung des § 399 Abs 2 letzter Satz EO ihrem Wortlaut nach nur Anträge auf Aufhebung oder Einschränkung einstweiliger Verfügungen nach § 399 Abs 1 Z 1 bis 4 EO umfasse, nicht jedoch auch auf § 391 Abs 2 letzter Satz EO gestützte Aufhebungsanträge. Die Beschlussfassung über die Aufhebung einstweiliger Verfügungen mangels Rechtfertigungsklage bedürfe daher keiner vorangehenden mündlichen Verhandlung. Allerdings schließe die Bestimmung des § 45 Abs 3 EO eine einseitige Behandlung eines vom Gegner der gefährdeten Partei gestellten Aufhebungsantrags aus. Es sei daher zum Aufhebungsantrag zumindest eine Äußerung des Gegners einzuholen. Dieser Rechtsansicht schloss sich der 6. Senat in 6 Ob 157/00g an und führte aus, dass die dort streitgegenständliche Aufhebung der bereits vollzogenen einstweiligen Verfügung mangels Erlags der aufgetragenen Sicherungsleistung mit den Aufhebungstatbeständen des § 399 Abs 1 Z 1 bis 4 EO nicht vergleichbar sei. Sie komme vielmehr dem Aufhebungsgrund des § 391 Abs 2 EO gleich. Die gemäß § 402 Abs 4 EO auch im Sicherungsverfahren anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs 3 EO schließe eine einseitige Behandlung eines vom Gegner gestellten Aufhebungsantrags aus.In jüngerer Zeit ist der Oberste Gerichtshof von der dargestellten Rechtsprechungslinie abgewichen vergleiche auch Zechner aaO Paragraph 399, Rz 6). So wurde etwa dann, wenn die gefährdete Partei selbst den Aufhebungsantrag gestellt hat, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet (EvBl 1996/86). In EvBl 1997/192 führte der 4. Senat aus, dass die Anordnung des Paragraph 399, Absatz 2, letzter Satz EO ihrem Wortlaut nach nur Anträge auf Aufhebung oder Einschränkung einstweiliger Verfügungen nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 EO umfasse, nicht jedoch auch auf Paragraph 391, Absatz 2, letzter Satz EO gestützte Aufhebungsanträge. Die Beschlussfassung über die Aufhebung einstweiliger Verfügungen mangels Rechtfertigungsklage bedürfe daher keiner vorangehenden mündlichen Verhandlung. Allerdings schließe die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, EO eine einseitige Behandlung eines vom Gegner der gefährdeten Partei gestellten Aufhebungsantrags aus. Es sei daher zum Aufhebungsantrag zumindest eine Äußerung des Gegners einzuholen. Dieser Rechtsansicht schloss sich der 6. Senat in 6 Ob 157/00g an und führte aus, dass die dort streitgegenständliche Aufhebung der bereits vollzogenen einstweiligen Verfügung mangels Erlags der aufgetragenen Sicherungsleistung mit den Aufhebungstatbeständen des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 EO nicht vergleichbar sei. Sie komme vielmehr dem Aufhebungsgrund des Paragraph 391, Absatz 2, EO gleich. Die gemäß Paragraph 402, Absatz 4, EO auch im Sicherungsverfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, EO schließe eine einseitige Behandlung eines vom Gegner gestellten Aufhebungsantrags aus.
Dieser Rechtsansicht ist auch weiterhin zu folgen. Die Norm für die Aufhebung einstweiliger Verfügungen nach vergeblichem Ablauf der Frist findet sich ausdrücklich im § 391 Abs 2 letzter Satz EO, sodass es einer analogen Heranziehung der Bestimmung des § 399 EO nicht bedarf, zumal die dort genannten Aufhebungstatbestände wesentlich komplexer und daher eher in einer mündlichen Verhandlung zu klären sind als der im Allgemeinen - wie hier - höchstens Rechtsfragen aufwerfende ungenützte Ablauf der für die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung eingeräumten Frist. Der zitierten Vorjudikatur ist auch darin zu folgen, dass § 45 Abs 3 EO zur Anwendung zu gelangen hat. Durch die EO-Novelle 1995, BGBl Nr 519/1995, wurde unter anderem der ehedem eine mündliche Verhandlung anordnende § 45 Abs 3 EO dahin geändert, dass die Parteien vor der Entscheidung über Anträge auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution, die nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt wurden, einzuvernehmen seien. Der in Klammer zitierte § 55 Abs 1 EO sieht vor, dass die Einvernehmung der Parteien mündlich oder durch das Abfordern schriftlicher Äußerungen geschehen könne.Dieser Rechtsansicht ist auch weiterhin zu folgen. Die Norm für die Aufhebung einstweiliger Verfügungen nach vergeblichem Ablauf der Frist findet sich ausdrücklich im Paragraph 391, Absatz 2, letzter Satz EO, sodass es einer analogen Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 399, EO nicht bedarf, zumal die dort genannten Aufhebungstatbestände wesentlich komplexer und daher eher in einer mündlichen Verhandlung zu klären sind als der im Allgemeinen - wie hier - höchstens Rechtsfragen aufwerfende ungenützte Ablauf der für die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung eingeräumten Frist. Der zitierten Vorjudikatur ist auch darin zu folgen, dass Paragraph 45, Absatz 3, EO zur Anwendung zu gelangen hat. Durch die EO-Novelle 1995, Bundesgesetzblatt Nr 519 aus 1995,, wurde unter anderem der ehedem eine mündliche Verhandlung anordnende Paragraph 45, Absatz 3, EO dahin geändert, dass die Parteien vor der Entscheidung über Anträge auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution, die nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt wurden, einzuvernehmen seien. Der in Klammer zitierte Paragraph 55, Absatz eins, EO sieht vor, dass die Einvernehmung der Parteien mündlich oder durch das Abfordern schriftlicher Äußerungen geschehen könne.
Die Vorgangsweise des Erstgerichts, das den Aufhebungsantrag zur schriftlichen Äußerung zugestellt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Allerdings bedeutet die dargestellte Nichtanwendbarkeit des § 399 Abs 2 EO nicht, dass deshalb auch § 402 Abs 1 EO unanwendbar würde. Auch das nach § 391 Abs 2 EO im Zusammenhalt mit § 45 Abs 3 EO durchzuführende Verfahren hat - wie dargestellt - unter Beteiligung des Gegners zu erfolgen und entspricht daher auch der Zielsetzung des § 402 Abs 1 EO, nach einem in erster Instanz kontradiktorischen Verfahren dem Gegner des Rekurswerbers auch in zweiter Instanz Gehör zu verschaffen (vgl 4 Ob 2331/96i). Durch die - wenngleich versehentlich - unterbliebene Zustellung des Rekurses an die gefährdete Partei wurde dieser die Möglichkeit genommen, eine Rekursbeantwortung einzubringen. Die Entscheidung des Rekursgerichts ist daher gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig (5 Ob 156/92; 4 Ob 2331/96i ua). Das Rekursgericht wird die Zustellung der Gleichschrift des Rekurses an die gefährdete Partei zu veranlassen und nach Einlangen der Rekursbeantwortung oder fruchtlosem Verstreichen der Rekursbeantwortungsfrist erneut zu entscheiden haben.Die Vorgangsweise des Erstgerichts, das den Aufhebungsantrag zur schriftlichen Äußerung zugestellt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Allerdings bedeutet die dargestellte Nichtanwendbarkeit des Paragraph 399, Absatz 2, EO nicht, dass deshalb auch Paragraph 402, Absatz eins, EO unanwendbar würde. Auch das nach Paragraph 391, Absatz 2, EO im Zusammenhalt mit Paragraph 45, Absatz 3, EO durchzuführende Verfahren hat - wie dargestellt - unter Beteiligung des Gegners zu erfolgen und entspricht daher auch der Zielsetzung des Paragraph 402, Absatz eins, EO, nach einem in erster Instanz kontradiktorischen Verfahren dem Gegner des Rekurswerbers auch in zweiter Instanz Gehör zu verschaffen vergleiche 4 Ob 2331/96i). Durch die - wenngleich versehentlich - unterbliebene Zustellung des Rekurses an die gefährdete Partei wurde dieser die Möglichkeit genommen, eine Rekursbeantwortung einzubringen. Die Entscheidung des Rekursgerichts ist daher gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nichtig (5 Ob 156/92; 4 Ob 2331/96i ua). Das Rekursgericht wird die Zustellung der Gleichschrift des Rekurses an die gefährdete Partei zu veranlassen und nach Einlangen der Rekursbeantwortung oder fruchtlosem Verstreichen der Rekursbeantwortungsfrist erneut zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402 Abs 4, 78 EO, § 52 Abs 1 ZPO. § 51 ZPO ist nicht anzuwenden, weil nur die Entscheidung, nicht aber das vorangegangene Verfahren aufgehoben wurde (EvBl 1967/290; 4 Ob 2331/96i ua; Fucik in Rechberger ZPO2 § 51 Rz 1).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO, Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Paragraph 51, ZPO ist nicht anzuwenden, weil nur die Entscheidung, nicht aber das vorangegangene Verfahren aufgehoben wurde (EvBl 1967/290; 4 Ob 2331/96i ua; Fucik in Rechberger ZPO2 Paragraph 51, Rz 1).