Rechtssatz RS0114115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114115
Entscheidungsdatum
28.09.2000
Rechtssatz
Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Fristablaufs wird in § 391 Abs 2 EO geregelt. Zwar ist davor keine mündliche Verhandlung durchzuführen, doch ist dem Gegner Gelegenheit zur Äußerung zu geben.Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Fristablaufs wird in Paragraph 391, Absatz 2, EO geregelt. Zwar ist davor keine mündliche Verhandlung durchzuführen, doch ist dem Gegner Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114115
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20000928_OGH0002_0080OB00213_00G0000_001