Gegen diese Entscheidung erhob die Beklagte einen Revisionsrekurs.
1. Das Rekursgericht hat zur Begründung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO verwiesen. Die Bestimmung über die Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse ist jedoch nur dann anwendbar, wenn kein Fall des § 402 Abs 1 EO vorliegt. Nach § 402 Abs 1 EO sind auch bestätigende Beschlüsse anfechtbar, wenn das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat.1. Das Rekursgericht hat zur Begründung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO verwiesen. Die Bestimmung über die Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse ist jedoch nur dann anwendbar, wenn kein Fall des Paragraph 402, Absatz eins, EO vorliegt. Nach Paragraph 402, Absatz eins, EO sind auch bestätigende Beschlüsse anfechtbar, wenn das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach Paragraph 397, EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat.
2. Die Rechtsprechung wendet § 402 Abs 1 EO im Wege der Analogie auch auf Beschlüsse über die Höhe der Sicherheitsleistung aus der Erwägung an, dass mit derartigen Beschlüssen (allenfalls) auch über das weitere Schicksal der einstweiligen Verfügung entschieden wird, womit die Interessen der Parteien durch einen Beschluss über die Höhe der Sicherheitsleistung ähnlich stark berührt werden wie durch einen Beschluss über einen Sicherheitsantrag (4 Ob 177/01k = RIS-Justiz RS0115714; 4 Ob 178/01g = SZ 74/174 = RIS-Justiz RS0115715).2. Die Rechtsprechung wendet Paragraph 402, Absatz eins, EO im Wege der Analogie auch auf Beschlüsse über die Höhe der Sicherheitsleistung aus der Erwägung an, dass mit derartigen Beschlüssen (allenfalls) auch über das weitere Schicksal der einstweiligen Verfügung entschieden wird, womit die Interessen der Parteien durch einen Beschluss über die Höhe der Sicherheitsleistung ähnlich stark berührt werden wie durch einen Beschluss über einen Sicherheitsantrag (4 Ob 177/01k = RIS-Justiz RS0115714; 4 Ob 178/01g = SZ 74/174 = RIS-Justiz RS0115715).
3. Für Entscheidungen über einen Antrag auf nachträgliche Erhöhung einer Kaution gelten diese Überlegungen sinngemäß, weil im Fall der Stattgebung des Erhöhungsantrags das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung den rechtzeitigen Erlag des Erhöhungsbetrags voraussetzt (vgl RIS-Justiz RS0005493; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, 224).3. Für Entscheidungen über einen Antrag auf nachträgliche Erhöhung einer Kaution gelten diese Überlegungen sinngemäß, weil im Fall der Stattgebung des Erhöhungsantrags das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung den rechtzeitigen Erlag des Erhöhungsbetrags voraussetzt vergleiche RIS-Justiz RS0005493; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, 224).
4. Das Rechtsmittel der Beklagten ist daher nicht jedenfalls unzulässig, und § 521a ZPO ist sinngemäß anzuwenden (§ 402 Abs 1 EO).4. Das Rechtsmittel der Beklagten ist daher nicht jedenfalls unzulässig, und Paragraph 521 a, ZPO ist sinngemäß anzuwenden (Paragraph 402, Absatz eins, EO).
5. Der Klägerin wurde keine Gleichschrift des Rekurses zur Beantwortung zugestellt. Die Verletzung der Zweiseitigkeit führt zur von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit des Rekursverfahrens (RIS-Justiz RS0044028; RS0005673; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 521a ZPO Rz 6).5. Der Klägerin wurde keine Gleichschrift des Rekurses zur Beantwortung zugestellt. Die Verletzung der Zweiseitigkeit führt zur von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit des Rekursverfahrens (RIS-Justiz RS0044028; RS0005673; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 521 a, ZPO Rz 6).
6. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Rechtssache an das Rekursgericht zurückzuverweisen. Das Rekursgericht wird die Zustellung der Gleichschrift des Rekurses an den Antragsgegner zu veranlassen und nach Einlangen der Rekursbeantwortung oder nach Ablauf der Rekursfrist erneut zu entscheiden haben.
7. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Gericht die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Gesetzeswortlaut zwar nach freiem Ermessen bestimmt (RIS-Justiz RS0002418), dass es dabei aber deren Zweck - die Befriedigung des Gegners der gefährdeten Partei für den Fall, dass er einen Schadenersatzanspruch insbesondere nach § 394 EO und Kostenersatzansprüche hat - im Auge zu behalten hat. Die Kaution dient ja der Sicherstellung des Ersatzanspruchs, der dem Gegner der gefährdeten Partei durch die sich allenfalls als unberechtigt erweisende einstweilige Verfügung entsteht, und der Kosten (vgl 1 Ob 258/04d = RIS-Justiz RS0005584 [T6]; E. Kodek in Angst, EO² § 390 Rz 9). Dies gilt auch für Kautionen nach § 390 Abs 2 EO.7. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Gericht die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Gesetzeswortlaut zwar nach freiem Ermessen bestimmt (RIS-Justiz RS0002418), dass es dabei aber deren Zweck - die Befriedigung des Gegners der gefährdeten Partei für den Fall, dass er einen Schadenersatzanspruch insbesondere nach Paragraph 394, EO und Kostenersatzansprüche hat - im Auge zu behalten hat. Die Kaution dient ja der Sicherstellung des Ersatzanspruchs, der dem Gegner der gefährdeten Partei durch die sich allenfalls als unberechtigt erweisende einstweilige Verfügung entsteht, und der Kosten vergleiche 1 Ob 258/04d = RIS-Justiz RS0005584 [T6]; E. Kodek in Angst, EO² Paragraph 390, Rz 9). Dies gilt auch für Kautionen nach Paragraph 390, Absatz 2, EO.
8. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 EO iVm § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.8. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.