Rechtssatz RS0002418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002418
Entscheidungsdatum
09.02.2010
Rechtssatz
Die Art der nach § 390 Abs 2 EO zu erlegenden Sicherheit bestimmt sich - im Gegensatz zu § 391 EO - nach § 56 ZPO; es entscheidet auch hier das freie Ermessen des Gerichtes. Diesem Grundsatz entspricht auch die Übernahme der Haftungserklärung einer Sparkasse im Betrage von ..... verbunden mit der Verpflichtung, jederzeit auf gerichtliche Erklärung den Betrag bei der Einbringungsstelle zu erlegen.Die Art der nach Paragraph 390, Absatz 2, EO zu erlegenden Sicherheit bestimmt sich - im Gegensatz zu Paragraph 391, EO - nach Paragraph 56, ZPO; es entscheidet auch hier das freie Ermessen des Gerichtes. Diesem Grundsatz entspricht auch die Übernahme der Haftungserklärung einer Sparkasse im Betrage von ..... verbunden mit der Verpflichtung, jederzeit auf gerichtliche Erklärung den Betrag bei der Einbringungsstelle zu erlegen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 315/59
Entscheidungstext OGH 07.04.1959 4 Ob 315/59
- 8 ObA 122/01a
Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 ObA 122/01a
nur: Die Art der nach § 390 Abs 2 EO zu erlegenden Sicherheit bestimmt sich nach § 56 ZPO. (T1)
- 17 Ob 36/09g
Entscheidungstext OGH 09.02.2010 17 Ob 36/09g
Vgl; Beisatz: Das Gericht bestimmt die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Gesetzeswortlaut zwar nach freiem Ermessen, es hat dabei aber deren Zweck - die Befriedigung des Gegners der gefährdeten Partei für den Fall, dass er einen Schadenersatzanspruch insbesondere nach § 394 EO und Kostenersatzansprüche hat - im Auge zu behalten. (T2); Veröff: SZ 2010/8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0002418
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19590407_OGH0002_0040OB00315_5900000_001