Aus der Begründung:
Die Frage, auf welche Art eine vom Gericht der gefährdeten Partei nach § 390 Abs. 2 EO. auferlegte Sicherheit zu leisten ist, ist im Gegensatz zu § 391 EO., nach welcher Bestimmung ein zur Abwendung des Vollzuges der bewilligten einstweiligen Verfügung festgesetzter Sicherstellungsbetrag vom Antragsgegner gerichtlich zu hinterlegen ist, in der Exekutionsordnung nicht ausdrücklich entschieden. Lehre und Rechtsprechung (s. Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl. II S. 1242, 1249; Heller, Die Exekutionsordnung, 9. Aufl. S. 1192 Anm. 1 zu § 390; vgl. auch SZ. XI 187) folgern aus den §§ 402, 78 EO., daß sich die Art der Sicherheitsleistung nach § 56 ZPO. bestimme. Nach dieser Gesetzesstelle ist eine Sicherheitsleistung in der Regel durch Erlag von barem Geld, Wertpapieren oder Einlagebüchern zu bewirken. Das schließt für den Anwendungsbereich des § 390 EO. nicht aus, daß sich das Gericht auch mit einer anderen Art der Sicherheitsleistung begnügt, wenn es diese als ausreichend erachtet. Denn ebenso wie nach dieser Gesetzesstelle die Entscheidung darüber, ob eine Sicherheitsleistung überhaupt auferlegt werden soll, dem freien Ermessen des Gerichtes anheimgegeben ist, ist das freie Ermessen auch hinsichtlich der Art und der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung in keiner Instanz eingeschränkt. Es ist auch durch § 56 ZPO. nicht in der Weise eingeengt, daß eine Sicherheitsleistung durch zahlungsfähige Bürgen nur dann zulässig wäre, wenn eine andere Sicherheitsleistung nicht oder nur schwer beschafft werden könnte. Denn § 56 ZPO. gilt nicht unmittelbar, er findet nur sinngemäß Anwendung (§ 402 EO.). Eine Vorschrift sinngemäß anwenden, heißt sie so anwenden, daß dadurch der Zweck der Norm, dem sie dienen soll, erreicht wird. Eine der gefährdeten Partei nach § 390 Abs. 2 EO. auferlegte Sicherheit dient zur Sicherstellung des dem Gegner durch die etwa sich als unberechtigt erweisende einstweilige Verfügung entstandenen Ersatzanspruches und der Kosten (§ 394 EO.). Der Gesetzeszweck ist also jedenfalls dann erreicht, wenn das Sicherungsmittel geeignet ist, eine alsbaldige Befriedigung des Antragsgegners zu gewährleisten. Das trifft im gegebenen Fall zu. Die hinsichtlich ihrer Echtheit nicht bekämpfte Erklärung der Sparkasse der Stadt Innsbruck vom 30. Jänner 1959 betrifft nicht bloß die Übernahme der Haftung für alle der Antragsgegnerin durch die einstweilige Verfügung vom 5. August 1958 allenfalls verursachten Nachteile bis zum Betrag von 50.000 S; sie enthält darüber hinaus die Verpflichtungserklärung, auf gerichtliche Aufforderung den Betrag von 50.000 S jederzeit bei der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes Wien zu erlegen. Damit ist aber die sofortige Realisierbarkeit des Betrages von 50.000 S gewährleistet, denn das Gericht hat die Möglichkeit, jederzeit mittels (exekutionsfähigen) Beschlusses den gerichtlichen Erlag anzuordnen. Eine solche Art der Sicherheitsleistung muß demnach, zumal wenn bedacht wird, daß die Sparkasse der Stadt Innsbruck gemäß § 27 des Sparkassenregulativs und § 17 SparkassenverwaltungsG., BGBl. Nr. 296/1935, unter der besonderen Aufsicht des Bundes steht, als eine ausreichende Sicherheit im Sinne des § 390 EO. (§ 56 ZPO.) angesehen werden.Die Frage, auf welche Art eine vom Gericht der gefährdeten Partei nach Paragraph 390, Absatz 2, EO. auferlegte Sicherheit zu leisten ist, ist im Gegensatz zu Paragraph 391, EO., nach welcher Bestimmung ein zur Abwendung des Vollzuges der bewilligten einstweiligen Verfügung festgesetzter Sicherstellungsbetrag vom Antragsgegner gerichtlich zu hinterlegen ist, in der Exekutionsordnung nicht ausdrücklich entschieden. Lehre und Rechtsprechung (s. Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl. römisch zwei S. 1242, 1249; Heller, Die Exekutionsordnung, 9. Aufl. S. 1192 Anmerkung 1 zu Paragraph 390,; vergleiche auch SZ. römisch elf 187) folgern aus den Paragraphen 402, 78, EO., daß sich die Art der Sicherheitsleistung nach Paragraph 56, ZPO. bestimme. Nach dieser Gesetzesstelle ist eine Sicherheitsleistung in der Regel durch Erlag von barem Geld, Wertpapieren oder Einlagebüchern zu bewirken. Das schließt für den Anwendungsbereich des Paragraph 390, EO. nicht aus, daß sich das Gericht auch mit einer anderen Art der Sicherheitsleistung begnügt, wenn es diese als ausreichend erachtet. Denn ebenso wie nach dieser Gesetzesstelle die Entscheidung darüber, ob eine Sicherheitsleistung überhaupt auferlegt werden soll, dem freien Ermessen des Gerichtes anheimgegeben ist, ist das freie Ermessen auch hinsichtlich der Art und der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung in keiner Instanz eingeschränkt. Es ist auch durch Paragraph 56, ZPO. nicht in der Weise eingeengt, daß eine Sicherheitsleistung durch zahlungsfähige Bürgen nur dann zulässig wäre, wenn eine andere Sicherheitsleistung nicht oder nur schwer beschafft werden könnte. Denn Paragraph 56, ZPO. gilt nicht unmittelbar, er findet nur sinngemäß Anwendung (Paragraph 402, EO.). Eine Vorschrift sinngemäß anwenden, heißt sie so anwenden, daß dadurch der Zweck der Norm, dem sie dienen soll, erreicht wird. Eine der gefährdeten Partei nach Paragraph 390, Absatz 2, EO. auferlegte Sicherheit dient zur Sicherstellung des dem Gegner durch die etwa sich als unberechtigt erweisende einstweilige Verfügung entstandenen Ersatzanspruches und der Kosten (Paragraph 394, EO.). Der Gesetzeszweck ist also jedenfalls dann erreicht, wenn das Sicherungsmittel geeignet ist, eine alsbaldige Befriedigung des Antragsgegners zu gewährleisten. Das trifft im gegebenen Fall zu. Die hinsichtlich ihrer Echtheit nicht bekämpfte Erklärung der Sparkasse der Stadt Innsbruck vom 30. Jänner 1959 betrifft nicht bloß die Übernahme der Haftung für alle der Antragsgegnerin durch die einstweilige Verfügung vom 5. August 1958 allenfalls verursachten Nachteile bis zum Betrag von 50.000 S; sie enthält darüber hinaus die Verpflichtungserklärung, auf gerichtliche Aufforderung den Betrag von 50.000 S jederzeit bei der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes Wien zu erlegen. Damit ist aber die sofortige Realisierbarkeit des Betrages von 50.000 S gewährleistet, denn das Gericht hat die Möglichkeit, jederzeit mittels (exekutionsfähigen) Beschlusses den gerichtlichen Erlag anzuordnen. Eine solche Art der Sicherheitsleistung muß demnach, zumal wenn bedacht wird, daß die Sparkasse der Stadt Innsbruck gemäß Paragraph 27, des Sparkassenregulativs und Paragraph 17, SparkassenverwaltungsG., Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1935,, unter der besonderen Aufsicht des Bundes steht, als eine ausreichende Sicherheit im Sinne des Paragraph 390, EO. (Paragraph 56, ZPO.) angesehen werden.