Rechtssatz RS0115714
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115714
Entscheidungsdatum
29.04.2026
Rechtssatz
§ 402 Abs 1 EO ist auf Beschlüsse über die Höhe der Sicherheitsleistung analog anzuwenden, weil mit dieser (allenfalls) auch über das weitere Schicksal der einstweiligen Verfügung entschieden wird und durch einen Beschluss über die Höhe der Sicherheitsleistung werden die Interessen der Parteien ähnlich stark berührt wie durch einen Beschluss über einen Sicherheitsantrag.Paragraph 402, Absatz eins, EO ist auf Beschlüsse über die Höhe der Sicherheitsleistung analog anzuwenden, weil mit dieser (allenfalls) auch über das weitere Schicksal der einstweiligen Verfügung entschieden wird und durch einen Beschluss über die Höhe der Sicherheitsleistung werden die Interessen der Parteien ähnlich stark berührt wie durch einen Beschluss über einen Sicherheitsantrag.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 177/01k
Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 177/01k
- 17 Ob 36/09g
Entscheidungstext OGH 09.02.2010 17 Ob 36/09g
Beisatz: Für Entscheidungen über einen Antrag auf nachträgliche Erhöhung einer Kaution gelten diese Überlegungen sinngemäß. (T1); Veröff: SZ 2010/8
- 3 Ob 51/26k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 29.04.2026 3 Ob 51/26k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115714
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20011016_OGH0002_0040OB00177_01K0000_002