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Entscheidung 3 Ob 51/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob51/26k

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei R*, vertreten durch Mag. Andreas Hertl, Rechtsanwalt in Salzburg, dieser vertreten durch Forsthuber & Partner, Rechtsanwälte in Baden, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei S* GmbH, *, vertreten durch die Beuerle Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen einstweiliger Verfügung, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 27. November 2025, GZ 53 R 321/25z-21, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 1. August 2025, GZ 25 C 507/25t-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Antrag auf Anberaumung einer Revisionsrekursverhandlung wird zurückgewiesen.

römisch zwei. Der Antrag, das Revisionsrekursverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das vom Landesgericht St. Pölten zu 21 R 81/24f eingeleitete Vorabentscheidungsersuchen (C-468/24) zu unterbrechen, wird abgewiesen.

römisch drei. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die gefährdete Partei ist schuldig, der Gegnerin der gefährdeten Partei die mit 1.000,75 EUR (darin enthalten 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]                 Die gefährdete Partei (künftig Antragstellerin) ist Stromnetzkundin der Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge Antragsgegnerin), die Netzbetreiberin am Wohnort der Antragstellerin ist. Der Stromverbrauch der Antragstellerin wird mit einem mechanischen Messgerät (Ferraris-Zähler) erfasst, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht und Ende 2024 eichfällig wurde. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, den eichfälligen Zähler gegen ein intelligentes Messgerät („Smart Meter“) auszutauschen, was die Antragstellerin ablehnt.

[2]                 Die Antragsgegnerin stellte der Antragstellerin deshalb in Aussicht, die Stromversorgung zu deren Haus zu unterbrechen, weil sie gesetzlich zum Tausch des Messgeräts verpflichtet sei. Die Antragsgegnerin will damit erreichen, dass die Antragstellerin der Installation eines „Smart Meter“ zustimmt.

[3]         Das Erstgericht hielt über Widerspruch der Antragsgegnerin seine einstweilige Verfügung aufrecht, mit der der Antragsgegnerin verboten wurde, ihre vertraglichen Pflichten zur Gewährung des Netzzugangs in Form der Androhung oder Umsetzung der Stromschaltung an der Wohnadresse der Antragstellerin „zu unterlassen“, soweit damit die Zustimmung der gefährdeten Partei zum Ausbau, Austausch oder Einbau eines Messgeräts im Sinn des Paragraph 83, Absatz eins, ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 6, der IME-VO bewirkt werden solle. Das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung machte das Erstgericht jedoch gemäß Paragraph 390, Absatz 2, EO vom Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR binnen 14 Tagen abhängig.

[4]                 Das Rekursgericht gab dem gegen den Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht über Antrag der Antragstellerin nachträglich für zulässig.

[5]                 Mit ihrem dagegen erhobenen Revisionsrekurs strebt die Antragstellerin den ersatzlosen Entfall des Auftrags zum Erlag der Sicherheitsleistung an; hilfsweise stellt sie auch Aufhebungsanträge.

[6]              In ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Antragsgegnerin, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise diesem nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Zu römisch eins.:

[7]         Der erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag, eine mündliche Revisionsrekursverhandlung anzuberaumen, ist zurückzuweisen, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist (RS0044000 [T4]; 6 Ob 178/25g [Rz 4]; vergleiche Paragraph 526, Absatz eins, ZPO).

Zu römisch zwei.:

[8]                 Die Überprüfung der Entscheidung des Rekursgerichts durch den Obersten Gerichtshof hat nur im Rahmen der Anfechtung zu erfolgen (RS0007416 [T1]; 6 Ob 217/25t [Rz 8]). Das zu C-468/24 beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren betrifft inhaltliche Fragen des zu sichernden Anspruchs, der hier schon rechtskräftig bejaht wurde. Ob eine dazu erlassene einstweilige Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist, bildet hingegen kein Thema des Vorabentscheidungsverfahrens, weshalb dieses insoweit auch nicht präjudiziell ist. Die angestrebte Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens kommt daher nicht in Betracht.

Zu römisch drei.:

[9]         Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist trotz der zur Gänze bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichts nicht nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO) jedenfalls unzulässig, weil Paragraph 402, Absatz eins, EO analog auch auf die Entscheidung über die Auferlegung einer Sicherheitsleistung anzuwenden ist (RS0115714; RS0115715). Über die Berechtigung des Auftrags zum Erlag einer Sicherheitsleistung ist auch unabhängig davon zu entscheiden, ob dem dagegen erhobenen Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde oder nicht und ob die Frist des Paragraph 396, EO abgelaufen ist (RS0005581).

[10]       Die Antragstellerin zeigt in ihrem Revisionsrekurs aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, weshalb dieser ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO) nicht zulässig ist vergleiche RS0102059).

[11]       1. Die gerügte Nichtigkeit des Rekursverfahrens wegen des angeblichen Fehlens einer nachvollziehbaren Begründung (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO) liegt nicht vor. Dieser Nichtigkeitsgrund wäre nur dann gegeben, wenn die Entscheidung nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Dies trifft hier nicht zu; vielmehr hat sich das Rekursgericht mit den maßgebenden Rechtsfragen ausführlich auseinandergesetzt.

[12]               2.1. Mit dem Hinweis auf ein bereits entschiedenes Parallelverfahren hat das Rekursgericht nicht gegen die Bindungswirkung einer Vorentscheidung verstoßen. Die reklamierte Rechtskraftwirkung setzt nämlich nicht bloß Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts und des geltend gemachten Anspruchs, sondern auch die Identität der Parteien voraus (RS0108828; RS0041572; RS0041340; RS0041157).

[13]       2.2. Die fehlende nähere Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Parallelverfahren – und noch dazu mit einer anderen Bescheinigungslage – bewirkt auch weder einen Begründungsmangel noch einen Stoffsammlungsmangel vergleiche dazu auch 6 Ob 229/19y Pkt 1.2.).

[14]       2.3. Im Übrigen stellt Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nur auf höchstgerichtliche Rechtsprechung ab vergleiche 3 Ob 178/23g [Rz 18]; 10 Ob 23/23i [Rz 17]). Mit dem Verweis darauf, dass das Rekursgericht von anderslautenden zweitinstanzlichen Entscheidungen abgewichen sei, wird daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt (RS0042985 [T3]).

[15]               3.1. Bei den Ausführungen des Rekursgerichts, wonach auf der Bescheinigungsebene nicht davon auszugehen sei, dass die bestehende Messeinrichtung von der Antragsgegnerin einfachst und günstig getauscht werden könne und ihr auch ohne Tausch keine Verwaltungsstrafen drohten, handelt es sich um tatsächliche Schlussfolgerung, die als solche zur Tatfrage gehören (RS0111996 [T5]). Wenn sich die Antragstellerin dagegen wendet, bekämpft sie damit in Wahrheit die nicht überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen (RS0002192 [T17, T27]).

[16]       3.2. Die Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen begründet auch keine Aktenwidrigkeit (RS0043298; RS0043421). Ebenso wenig liegt eine solche darin, dass die Vorinstanzen nicht den von der Antragstellerin vorgebrachten Sachverhalt als bescheinigt angenommen haben (RS0043256 [T10]; vergleiche RS0043277; RS0043324). Die Frage, ob angebotene Bescheinigungsmittel ausreichen, um einen bestimmten Sachverhalt als bescheinigt annehmen zu können oder nicht, betrifft vielmehr die Beweiswürdigung (RS0005656 [T3]).

[17]       4.1. Durch Auferlegung einer Sicherheitsleistung wird die nötige Interessenabwägung zwischen dem Sicherungsbedürfnis des Antragstellers und dem durch die einstweilige Verfügung erfolgten Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen (RS0005711; RS0005595). Sie dient somit der Sicherstellung der dem Gegner durch eine unter Umständen unberechtigte einstweilige Verfügung entstehenden Ersatzansprüche und Kosten (RS0005453; 2 Ob 31/25k [Rz 37]) und ist vor allem dann angezeigt, wenn ein Einwand des Antragsgegners mit den Mitteln des Sicherungsverfahrens nicht oder jedenfalls nicht sicher erledigt werden kann vergleiche RS0005711 [T7]; 4 Ob 168/25x [Rz 33]).

[18]       4.2. Ob und in welcher Höhe eine Sicherheitsleistung gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (RS0113134). Eine ausnahmsweise im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen zeigt die Antragstellerin nicht auf.

[19]       5. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren ebenfalls Stromnetzbetreiber betreffenden Entscheidungen betont, dass eine einstweilige Verfügung wie die hier vorliegende einen beachtlichen Eingriff in deren Rechtssphäre bewirkt. Dabei berücksichtigte der Oberste Gerichtshof (so wie auch hier die Vorinstanzen), dass ein bloß vorübergehender Einbau eines anderen Messgeräts mit hohen Kosten für den Netzbetreiber verbunden wäre und dessen Befürchtung, dass bei Einbau eines Messgeräts in der von der Antragstellerin gewünschten Form eine Verwaltungsstrafe über ihn verhängt werden könnte, nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Da in diesen Fällen eine Sicherheitsleistung von 10.000 EUR als gerechtfertigt angesehen wurde vergleiche die zu RS0005584 [T9 bis T11] indizierten Entscheidungen; 3 Ob 30/25w), halten sich die Entscheidungen der Vorinstanzen im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Aus dem Sachverhalt, den die Antragstellerin bescheinigen konnte, ergeben sich auch keine Umstände, die eine geringere Sicherheitsleistung ausreichend erscheinen lassen. Die Antragstellerin übergeht vor allem, dass die Vorinstanzen Verwaltungsstrafen bis zu 75.000 EUR als nicht gänzlich ausgeschlossen ansahen.

[20]       6.1. Soweit die Antragstellerin in der Auferlegung der Sicherheitsleistung einen Verstoß gegen Artikel 47, GRC und den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz erblickt, ist ihr im Anlassfall nicht zu folgen.

[21]       6.2. Wie der EuGH bereits mehrfach ausgesprochen hat, folgt zwar aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz sowie auch aus dem in Artikel 47, GRC verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, dass die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe nach dem Recht der Mitgliedstaaten, die den Schutz der den Bürgern aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung dieser Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (EuGH, C-71/14, East Sussex County Council, Rn 52; C-570/13, Gruber, Rn 37; C-432/05, Unibet, Rn 37). Der Effektivitätsgrundsatz und Artikel 47, GRC stehen daher auch nationalem Verfahrensrecht entgegen, nach dem eine Sicherheit zu leisten ist, deren Höhe geeignet ist, eine Verfahrenspartei davon abzuhalten, eine auf die Durchsetzung von Unionsrecht gerichtete Klage zu erheben und aufrechtzuerhalten (EuGH, C-725/19, Impuls Leasing România, Rn 57 ff; vergleiche auch C-407/18, Addiko Bank, Rn 53 und 50). Dies gilt auch für die beabsichtigte Erwirkung einer einstweiligen Verfügung.

[22]               Eine derartige Auswirkung auf den von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsschutz liegt hier aber nicht vor.

[23]       6.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt es bei der Ausmittlung der Sicherheitsleistung grundsätzlich zwar nicht auf die Vermögensverhältnisse des Antragstellers an vergleiche 8 Ob 95/25s [Rz 19]; RS0005496 [T4]). Allerdings darf die Sicherheitsleistung nach Paragraph 390, Absatz 2, EO nicht so hoch sein, dass dadurch eine an sich berechtigte Verfügung verhindert wird (RS0005706; 4 Ob 1090/95; vergleiche 2 Ob 49/21a [Rz 52]), wobei zu berücksichtigen ist, ob die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf das Vorgehen des Gegners zurückzuführen sind (RS0005706 [T1]; 4 Ob 6/15h Pkt 3.). Warum trotz dieser Grundsätze die Anwendung des Unionsrechts durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung schon grundsätzlich unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden soll, vermag die Antragstellerin nicht schlüssig darzulegen.

[24]          6.4. Derartiges ergibt sich auch nicht aus der konkreten Höhe der hier auferlegten Sicherheitsleistung. Obwohl die Antragstellerin auch insofern die Behauptungs- und Bescheinungslast trifft vergleiche RS0005750), hat sie der von der Antragsgegnerin schon im Widerspruch begehrten Sicherheitsleistung von 10.000 EUR nur allgemein entgegengehalten, dass der durch die einstweilige Verfügung drohende Nachteil der Antragsgegnerin keine Sicherheitsleistung in dieser Höhe rechtfertige. Dass sie die Sicherheitsleistung nicht aufbringen könne, hat die Antragstellerin jedoch weder in erster Instanz noch in ihrem Rechtsmittel behauptet. Auch der Akteninhalt bietet dafür keine Grundlage. Zwar wurde der Antragstellerin im Stadium des Rekursverfahrens Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO bewilligt. Bei festgestellten monatlichen Einkünften von fast 3.000 EUR ist aber nicht zu erkennen, warum sie die Sicherheitsleistung nicht etwa in Form einer Bankgarantie vergleiche RS0002277; RS0107697) beibringen könnte.

[25]                  7. Inwieweit die Frage, ob sich der zu sichernde Anspruch auch auf andere Grundlagen stützen könnte, für die hier zu beurteilende Sicherheitsleistung relevant sein soll, vermag die Antragstellerin nicht aufzuklären.

[26]                  8. Mit ihrem Vorbringen zu möglichen Alternativen für die Verbrauchsmessung und zur angeblich nicht bestehenden Gefährdung der Antragsgegnerin weicht die Antragstellerin von dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ab.

[27]                  9. Insgesamt wird im Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb dieser zurückzuweisen ist.

[28]       10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins und Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.

[29]       Der Revisionsrekurs über die Frage, ob eine Sicherheitsleistung zu verhängen ist, ist (jedenfalls im Widerspruchsverfahren nach Paragraph 397, EO) zweiseitig (RS0106372; König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 Rz 5.18/2). Die Antragsgegnerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen (RS0112296; RS0035979).

Textnummer

E147640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00051.26K.0429.000

Im RIS seit

05.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260429_OGH0002_0030OB00051_26K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002192 Rechtssatz 15.10.1963Zivilrecht
Bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der OGH auch im Provisorialverfahren nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz und hat von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat. Tatsachen, die das Reku …
RS0002277 Rechtssatz 29.10.1980Zivilrecht
Sicherheit kann auch in Form der Vorlage einer Bankgarantie geleistet werden.
RS0005453 Rechtssatz 26.05.1954Zivilrecht
Die Kaution dient lediglich zur Sicherstellung des dem Gegner durch die etwa sich als unberechtigt erweisende einstweilige Verfügung entstehenden Ersatzanspruches und der Kosten. Wenn die Frage, ob und in welcher Höhe durch den Vollzug der einstweiligen Ver …
RS0005496 Rechtssatz 30.11.1960Zivilrecht
Hat der Gegner der gefährdeten Partei in seinem Rekurse gegen die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung die Antragsabweisung beantragt, ist das Rekursgericht formell berechtigt, eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen (3 Ob 662/53, 2 Ob 103/57 ua). …
RS0005581 Rechtssatz 24.03.1981Zivilrecht
Wird die Auferlegung einer Sicherheitsleistung rechtzeitig bekämpft, so bleibt die Wirksamkeit dieses Ausspruches für die Zeit bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel insofern in Schwebe, als die Möglichkeit seiner Beseitigung für den Fall der Berechtigu …
RS0005584 Rechtssatz 21.10.1953Zivilrecht
Besonderer Erhebungen über die mögliche Höhe eines der beklagten Partei erwachsenden Schadens bedarf es nicht, denn das Gericht hat die Sicherheit nach freiem Ermessen zu bestimmen.
RS0005595 Rechtssatz 27.04.1967Zivilrecht
Auferlegung einer Kaution auch bei voller Anspruchsbescheinigung, wenn die einstweilige Verfügung einen tiefen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners bedeutet (so schon EvBl 1948/490).
RS0005656 Rechtssatz 13.05.1964Zivilrecht
Im Provisorialverfahren ist das Rekursgericht an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht gebunden (Fasching III 51; GH 1933,177, ZBl 1925/126, SZ 27/204, 3 Ob 201/52, 7 Ob 12/56 = EvBl 1956/90, 7 Ob 156/56, 7 Ob 335/56, 3 Ob 460/57 = ÖBl 1958,38, 4 Ob 3 …
RS0005706 Rechtssatz 12.01.1955Zivilrecht
Die Bestimmung des § 390 Abs 2 EO darf nicht die Durchführung einer an sich berechtigten Verfügung verhindern.
RS0005711 Rechtssatz 30.10.1973Zivilrecht
Der Vollzug der einstweiligen Verfügung ist nach dem Ermessen des Gerichts vom Erlag einer Sicherheit durch den Antragsteller trotz Bescheinigung seines Anspruchs abhängig zu machen, wenn gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung wegen der Größe des E …
RS0005750 Rechtssatz 06.09.1983Zivilrecht
Selbst wenn man davon ausgeht, daß bei einer entsprechenden Änderung der für die Bemessung der Sicherheit maßgebend gewesenen Umstände auch eine nachträgliche Herabsetzung der Kaution in Betracht kommen kann, müßte aber eine solche Änderung der Verhältnisse …
RS0007416 Rechtssatz 19.02.1975Zivilrecht
Die Überprüfung einer unterinstanzlichen Entscheidung hat nur im Rahmen der Anfechtung stattzufinden. Es ist also nicht zulässig, eine dem Hauptverfahren anhaftende Nichtigkeit, die auf die Erledigung der angefochtenen Entscheidung (hier: über die Bewilligu …
RS0007484 Rechtssatz 31.03.1970Zivilrecht
Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt.
RS0035979 Rechtssatz 24.01.1967Zivilrecht
Kosten für die Revisionsbeantwortung sind nicht zuzusprechen, wenn die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht wurde (EvBl 1957/340 ua).
RS0041157 Rechtssatz 01.06.1976Zivilrecht
Auch mangels Identität des Begehrens kann ein Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt identisch sind und be …
RS0041340 Rechtssatz 13.11.1979Zivilrecht
Identität des Anspruches der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhaltes müssen (als Erfordernis jeglicher Rechtskraftwirkung) sowohl bei der Einmaligkeitswirkung als auch bei der Bindungswirkung gegeben sein.
RS0041572 Rechtssatz 22.12.1977Zivilrecht
Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen u …
RS0042985 Rechtssatz 20.06.1990Zivilrecht
Der Umstand, dass die ständige Rechtsprechung des OGH von einer Lehrmeinung, der das Berufungsgericht ohnedies nicht folgt, abgelehnt wird, bildet für sich allein keinen Grund für die Zulässigkeit einer Revision. Demjenigen, der sich auf die die Rechtsprech …
RS0043256 Rechtssatz 12.11.1979Zivilrecht
Eine Schlussfolgerung kann nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bilden.
RS0043277 Rechtssatz 16.12.1982Zivilrecht
Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung kann nie eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Gesetzes darstellen.
RS0043298 Rechtssatz 06.08.1952Zivilrecht
Aktenwidrigkeit liegt nicht in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen, wenn diese auch unrichtig sind (EvBl 48/623).
RS0043324 Rechtssatz 31.08.1972Zivilrecht
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkte unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen …
RS0043421 Rechtssatz 13.06.1979Zivilrecht
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor, wobei aber dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss. In der G …
RS0044000 Rechtssatz 22.05.1979Zivilrecht
Der Antrag, "eine mündliche Revisionsverhandlung anzuberaumen" ist verfehlt, weil im Rekursverfahren eine solche nicht vorgesehen ist (§ 526 Abs 1 ZPO).
RS0102059 Rechtssatz 30.01.1996Zivilrecht
Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erhebli …
RS0106372 Rechtssatz 08.10.1996Zivilrecht
Geht es im Rahmen einer beantragten einstweiligen Verfügung um die Frage, ob eine Sicherheitsleistung zu verhängen ist oder nicht, ist das Rekurs(Revisionsrekurs)verfahren zweiseitig.
RS0107697 Rechtssatz 23.04.1997Zivilrecht
Auch eine befristete Bankgarantie ist als Sicherheitsleistung geeignet, wenn sie weder zusätzliche Bedingungen noch Effektivklauseln enthält. Wird sie nicht rechtzeitig prolongiert, ist das Gericht verpflichtet, sie rechtzeitig abzurufen.
RS0108828 Rechtssatz 12.11.1997Zivilrecht
Die Rechtskraftwirkung setzt also Identität der Parteien, des geltend gemachten Anspruches und des rechtserzeugenden Sachverhalts voraus.
RS0111996 Rechtssatz 28.05.1999Zivilrecht
Zur Tatfrage gehört die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen einschließlich aller Schlußfolgerungen; zur Rechtsfrage gehört die Anwendung der entsprechenden Rechtsnorm samt der für ihre Anwendung notwendigerweise vorausgesetzten Erfahrungssä …
RS0112296 Rechtssatz 13.07.1999Zivilrecht
Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung inhaltlich auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.
RS0113134 Rechtssatz 01.02.2000Zivilrecht
Ob und in welcher Höhe eine nach § 390 Abs 2 EO auferlegte Sicherheitsleistung gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, so dass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt.
RS0115714 Rechtssatz 16.10.2001Zivilrecht
§ 402 Abs 1 EO ist auf Beschlüsse über die Höhe der Sicherheitsleistung analog anzuwenden, weil mit dieser (allenfalls) auch über das weitere Schicksal der einstweiligen Verfügung entschieden wird und durch einen Beschluss über die Höhe der Sicherheitsleist …
RS0115715 Rechtssatz 16.10.2001Zivilrecht
Für eine analoge Anwendung des § 402 Abs 1 EO auf Beschlüsse über die Höhe der Sicherheitsleistung spricht, dass damit (allenfalls) auch über das weitere Schicksal der einstweiligen Verfügung entschieden wird.