Rechtssatz RS0005750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005750
Geschäftszahl
4Ob372/83 (4Ob373/83); 4Ob319/84 (4Ob320/84); 3Ob51/26k
Entscheidungsdatum
29.04.2026
Rechtssatz
Selbst wenn man davon ausgeht, daß bei einer entsprechenden Änderung der für die Bemessung der Sicherheit maßgebend gewesenen Umstände auch eine nachträgliche Herabsetzung der Kaution in Betracht kommen kann, müßte aber eine solche Änderung der Verhältnisse - soweit sie nicht als gerichtsbekannt iSd § 269 ZPO anzusehen ist - von der gefährdeten Partei behauptet und bescheinigt werden. Die gegenteilige Auffassung entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.Selbst wenn man davon ausgeht, daß bei einer entsprechenden Änderung der für die Bemessung der Sicherheit maßgebend gewesenen Umstände auch eine nachträgliche Herabsetzung der Kaution in Betracht kommen kann, müßte aber eine solche Änderung der Verhältnisse - soweit sie nicht als gerichtsbekannt iSd Paragraph 269, ZPO anzusehen ist - von der gefährdeten Partei behauptet und bescheinigt werden. Die gegenteilige Auffassung entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 372/83
Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 372/83
SZ 56/127 = ÖBl 1984,52 (Schönherr) = EvBl 1983/175 S 665
- 4 Ob 319/84
Entscheidungstext OGH 20.03.1984 4 Ob 319/84
JBl 1985,303
- 3 Ob 51/26k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 29.04.2026 3 Ob 51/26k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0005750
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00372_8300000_003