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Rechtssatz RS0107697×

Rechtssatz RS0107697

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107697

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Rechtssatz

Auch eine befristete Bankgarantie ist als Sicherheitsleistung geeignet, wenn sie weder zusätzliche Bedingungen noch Effektivklauseln enthält. Wird sie nicht rechtzeitig prolongiert, ist das Gericht verpflichtet, sie rechtzeitig abzurufen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 4/97b
    Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 4/97b
    Veröff: SZ 70/77
  • 5 Ob 81/98t
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob 81/98t
    nur: Wird sie nicht rechtzeitig prolongiert, ist das Gericht verpflichtet, sie rechtzeitig abzurufen. (T1); Beisatz: Der eingehende Betrag ist vom Gericht als Bargelderlag zu behandeln. Hiezu kann das Gericht die Bank auch auffordern, den Betrag bei Gericht zu hinterlegen (ÖBA 1997/648). Ein Auftrag des Gerichts an die Bank, den Betrag auf ein vom Gericht bekanntgegebenes Konto zu überweisen, hat hingegen keinerlei gesetzliche Grundlage. (T2)
  • 7 Ob 164/01w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 164/01w
    Vgl auch
  • 4 Ob 172/03b
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 172/03b
  • 3 Ob 156/06x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 156/06x
    nur: Auch eine befristete Bankgarantie ist als Sicherheitsleistung geeignet. (T3); Beisatz: Sie muss dem Gericht im Original vorgelegt werden, damit die Echtheit der Unterschriften geprüft werden kann und im Fall der Abrufung der Garantie die Herausgabe der Originalurkunde nicht mehr erwirkt werden muss. (T4); Beisatz: Ein absolutes Formerfordernis der Beglaubigung der Unterschriften auf einer Bankgarantie besteht nicht. (T5)
  • 8 Ob 95/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 Ob 95/25s
    nur T3
  • 3 Ob 51/26k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 29.04.2026 3 Ob 51/26k
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107697

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19970423_OGH0002_0030OB00004_97B0000_001