Rechtstracker.at

§ 382 Geo.

Fassungen
ab 04.12.2024 — BGBl. II Nr. 336/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 382 heute04.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 336/2024
§ 38201.01.201403.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 38220.04.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 164/2002
§ 38201.04.199919.04.2002 § → § BGBl. II Nr. 69/1999
§ 38201.01.195331.03.1999 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 382

Inkrafttretensdatum

04.12.2024BGBl. II Nr. 336/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Äußere Bezeichnung des Aktes

Paragraph 382,

  1. Absatz eins,Auf dem Aktenrücken, Aktendeckel oder Aktenumschlag sind das Gericht und das Aktenzeichen anzuführen.
  2. Absatz 2,Auf den Akten sind außen ersichtlich zu machen;
    1. Ziffer eins
      bei Sachen, die mit anderen verbunden sind, dieser Umstand durch die Worte „verbunden mit ........“;
    2. Ziffer 2
      die Erteilung des Armenrechtes, zum Beispiel „Armenrecht des Beklagten S. 17“. Endet das Armenrecht, so ist der Vermerk richtigzustellen;
    3. Ziffer 3
      die Gebührenfreiheit aus anderen Gründen;
    4. Ziffer 4
      ein gerichtlicher Erlag (zum Beispiel Kostenvorschuß, Sicherheitsleistung). Bei gänzlicher Ausfolgung des Erlages ist der Vermerk zu streichen, bei teilweiser richtigzustellen;
    5. Ziffer 2
      Anmerkung, richtig wäre 5.) die Berechnung und Vorschreibung der Gebühren und Kosten, soweit sie nicht automationsunterstützt erfolgt (Paragraph 210, Absatz 5,) oder das Unterbleiben der Berechnung (Paragraph 215, Absatz eins,);
    6. Ziffer 6
      wenn der Akt wegen seines Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist, auf Anordnung des Richters der Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“
    7. Ziffer 6 a
      wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Voraussetzungen nach Ziffer 6, vorliegen, der Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“. Eine Überprüfung eines Aktes mit dem Ziel des nachträglichen Anbringens eines derartigen Vermerks kann nur aufgrund einer begründeten Stellungnahme eines Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung angeregt werden.
    8. Ziffer 7
      die in den ADV-Handbüchern Justiz des Bundesministeriums für Justiz festgelegten Fallcodes.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,)

  3. Absatz 4,Solange der Vermerk nach Absatz 2, Ziffer 4, nicht gestrichen oder nach Absatz 2, Ziffer 5, nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Der Begriff Aktenrücken ist gegenstandslos.
Zu Abs. 2 Z 2: Der Begriff "Armenrecht" wurde gem. Art. VII Abs. 2 VerfahrenshilfeG BGBl. Nr. 1973/569 durch "Verfahrenshilfe" ersetzt.

Im RIS seit

04.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40266661