Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 382Paragraph 382
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Äußere Bezeichnung des Aktes
§ 382.Paragraph 382,
(1)Absatz eins,Auf dem Aktenrücken, Aktendeckel oder Aktenumschlag sind das Gericht und das Aktenzeichen anzuführen.
(2)Absatz 2,Auf den Akten sind außen ersichtlich zu machen;
bei Sachen, die mit anderen verbunden sind, dieser Umstand durch die Worte „verbunden mit ........“;
die Erteilung des Armenrechtes, zum Beispiel „Armenrecht des Beklagten S. 17“. Endet das Armenrecht, so ist der Vermerk richtigzustellen;
die Gebührenfreiheit aus anderen Gründen;
ein gerichtlicher Erlag (zum Beispiel Kostenvorschuß, Sicherheitsleistung). Bei gänzlicher Ausfolgung des Erlages ist der Vermerk zu streichen, bei teilweiser richtigzustellen;
(Anm.: richtig wäre 5.) die Berechnung und Vorschreibung der Gebühren und Kosten, soweit sie nicht automationsunterstützt erfolgt (§ 210 Abs. 5) oder das Unterbleiben der Berechnung (§ 215 Abs. 1);Anmerkung, richtig wäre 5.) die Berechnung und Vorschreibung der Gebühren und Kosten, soweit sie nicht automationsunterstützt erfolgt (Paragraph 210, Absatz 5,) oder das Unterbleiben der Berechnung (Paragraph 215, Absatz eins,);
wenn der Akt wegen seines Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist, auf Anordnung des Richters der Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“
die in den ADV-Handbüchern Justiz des Bundesministeriums für Justiz festgelegten Fallcodes.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,)
(4)Absatz 4,Solange der Vermerk nach Abs. 2 Z 4 nicht gestrichen oder nach Abs. 2 Z 5 nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.Solange der Vermerk nach Absatz 2, Ziffer 4, nicht gestrichen oder nach Absatz 2, Ziffer 5, nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Der Begriff Aktenrücken ist gegenstandslos.
Zu Abs. 2 Z 2: Der Begriff "Armenrecht" wurde gem. Art. VII Abs. 2 VerfahrenshilfeG BGBl. Nr. 1973/569 durch "Verfahrenshilfe" ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Dokumentnummer
NOR40159844