Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/1999Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 382Paragraph 382
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 382. Äußere Bezeichnung des Aktes.Paragraph 382, Äußere Bezeichnung des Aktes.
(1)Absatz eins,Auf dem Aktenrücken, Aktendeckel oder Aktenumschlag sind das Gericht und das Aktenzeichen anzuführen.
(2)Absatz 2,Auf den Akten sind außen ersichtlich zu machen;
bei Sachen, die mit anderen verbunden sind, dieser Umstand durch die Worte “verbunden mit ........”;
die Erteilung des Armenrechtes, zum Beispiel “Armenrecht des Beklagten S. 17”. Endet das Armenrecht, so ist der Vermerk richtigzustellen;
die Gebührenfreiheit aus anderen Gründen;
ein gerichtlicher Erlag (zum Beispiel Kostenvorschuß, Sicherheitsleistung). Bei gänzlicher Ausfolgung des Erlages ist der Vermerk zu streichen, bei teilweiser richtigzustellen;
die Berechnung der Gebühren und Kosten und die Abfertigung des Zahlungsauftrages (§§ 211 Abs. 2 und 218 Abs. 2) oder das Unterbleiben der Berechnung (§ 215 Abs. 3);die Berechnung der Gebühren und Kosten und die Abfertigung des Zahlungsauftrages (Paragraphen 211, Absatz 2 und 218 Absatz 2,) oder das Unterbleiben der Berechnung (Paragraph 215, Absatz 3,);
wenn der Akt wissenschaftliches, geschichtliches oder politisches Interesse bietet, auf Anordnung des Richters der Vermerk:
„Von Bedeutung wegen ..... Nicht vernichten!“;
die in den ADV-Handbüchern Justiz des Bundesministeriums für Justiz festgelegten Fallcodes.
(3)Absatz 3,Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten zu verzeichnen (§ 214).Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten zu verzeichnen (Paragraph 214,).
(4)Absatz 4,Solange der Vermerk nach Abs. 2 Z 4 nicht gestrichen oder nach Abs. 2 Z 5 nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.Solange der Vermerk nach Absatz 2, Ziffer 4, nicht gestrichen oder nach Absatz 2, Ziffer 5, nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Der Begriff Aktenrücken ist gegenstandslos.
Zu Abs. 2: 2. Der Begriff ,,Armenrecht`` wurde gem. Art. VII Abs. 2
VerfahrenshilfeG BGBl. Nr. 1973/569 durch ,,Verfahrenshilfe``
ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12017166
alte Dokumentnummer
N1199910374E