Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 252Paragraph 252
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Parteiengelder
§ 252.Paragraph 252,
(1)Absatz eins,Alle nicht zu den Amtsgeldern gehörenden Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese finden auch die Bestimmungen des IV. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.:Alle nicht zu den Amtsgeldern gehörenden Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese finden auch die Bestimmungen des römisch vier. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.:
Erlagsbeträge nach § 1425 ABGB. und § 45 AusstreitG.;Erlagsbeträge nach Paragraph 1425, ABGB. und Paragraph 45, AusstreitG.;
Vermögen Pflegebefohlener;
Vadien und Meistbotsbeträge;
gepfändete Geldbeträge und Verkaufserlöse;
Geldbeträge, die als Verfallsgegenstände oder Verwahrnisse der Gefangenen dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (§ 254 Abs. 2 lit. b).Geldbeträge, die als Verfallsgegenstände oder Verwahrnisse der Gefangenen dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (Paragraph 254, Absatz 2, Litera b,).
(2)Absatz 2,Wie Parteiengelder werden behandelt:
Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (§ 1 Z 6 GEG) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (§ 234 Abs. 1 Z 3).Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (Paragraph eins, Ziffer 6, GEG) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 3,).
Anmerkung
Die §§ 252 bis 266 sind zufolge des Erlasses JMZ 4217-19/72 über die Durchschreibebuchhaltung und die dafür vorgesehenen Formblätter teilweise unanwendbar geworden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159766