Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 252Paragraph 252
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 252. Parteiengelder.Paragraph 252, Parteiengelder.
(1)Absatz eins,Alle nicht zu den Amtsgeldern gehörenden Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese finden auch die Bestimmungen des IV. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.:Alle nicht zu den Amtsgeldern gehörenden Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese finden auch die Bestimmungen des römisch vier. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.:
Erlagsbeträge nach § 1425 ABGB. und § 45 AusstreitG.;Erlagsbeträge nach Paragraph 1425, ABGB. und Paragraph 45, AusstreitG.;
Vermögen Pflegebefohlener;
Vadien und Meistbotsbeträge;
gepfändete Geldbeträge und Verkaufserlöse;
Geldbeträge, die als Verfallsgegenstände oder Verwahrnisse der Gefangenen dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (§ 254 Abs. 2 lit. b).Geldbeträge, die als Verfallsgegenstände oder Verwahrnisse der Gefangenen dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (Paragraph 254, Absatz 2, Litera b,).
(2)Absatz 2,Wie Parteiengelder werden behandelt:
Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (§ 1 Z 7 GEG. 1948) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (§ 234 Z 6).Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (Paragraph eins, Ziffer 7, GEG. 1948) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (Paragraph 234, Ziffer 6,).
Anmerkung
Die §§ 252 bis 266 sind zufolge des Erlasses JMZ 4217-19/72 über die Durchschreibebuchhaltung und die dafür vorgesehenen Formblätter teilweise unanwendbar geworden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004097
alte Dokumentnummer
N1195110552T