[6] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurück-, hilfsweise abzuweisen.
[7] Zu I.: Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsrekursverhandlung ist zurückzuweisen, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl 10 Ob 42/25m; 6 Ob 177/25k; RS0044000 [T4]; vgl § 526 Abs 1 ZPO). Zu römisch eins.: Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsrekursverhandlung ist zurückzuweisen, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist vergleiche 10 Ob 42/25m; 6 Ob 177/25k; RS0044000 [T4]; vergleiche Paragraph 526, Absatz eins, ZPO).
[8] Zu II.: Die Überprüfung einer unterinstanzlichen Entscheidung hat nur im Rahmen der Anfechtung stattzufinden (RS0007416 [T1]). Aus Anlass der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges kommt eine Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens wegen des zu C-468/24 beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen, das sich aber nicht mit der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges beschäftigt (sondern inhaltliche Fragen anspricht) nicht in Betracht, zumal eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ansprüche noch gar nicht erfolgen kann.Zu römisch zwei.: Die Überprüfung einer unterinstanzlichen Entscheidung hat nur im Rahmen der Anfechtung stattzufinden (RS0007416 [T1]). Aus Anlass der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges kommt eine Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens wegen des zu C-468/24 beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen, das sich aber nicht mit der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges beschäftigt (sondern inhaltliche Fragen anspricht) nicht in Betracht, zumal eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ansprüche noch gar nicht erfolgen kann.
[9] Zu III.: Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.Zu römisch drei.: Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.
[10] 1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde – soweit sie der Revisionsrekurs auf einem nachvollziehbaren Argumentationsniveau zur Darstellung bringt – geprüft, sie liegt nicht vor (§§ 528 iVm 510 Abs 3 ZPO).1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde – soweit sie der Revisionsrekurs auf einem nachvollziehbaren Argumentationsniveau zur Darstellung bringt – geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraphen 528, in Verbindung mit 510 Absatz 3, ZPO).
[11] 2. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist von den Klagsbehauptungen auszugehen. Es kommt darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (vgl RS0045718). Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist (vgl RS0005896; RS0045584; RS0124983 [T5]). Der Revisionsrekurs übersieht, dass die Klagszurückweisung wegen der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges aufgrund der Angaben in der Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens und ohne Sachverhaltsfeststellung erfolgte. Jegliche Ausführungen zu „Ersatzfeststellungen“ bzw der Geltendmachung von Feststellungsmängeln sind daher verfehlt (10 Ob 42/25m Rz 16).2. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist von den Klagsbehauptungen auszugehen. Es kommt darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben vergleiche RS0045718). Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist vergleiche RS0005896; RS0045584; RS0124983 [T5]). Der Revisionsrekurs übersieht, dass die Klagszurückweisung wegen der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges aufgrund der Angaben in der Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens und ohne Sachverhaltsfeststellung erfolgte. Jegliche Ausführungen zu „Ersatzfeststellungen“ bzw der Geltendmachung von Feststellungsmängeln sind daher verfehlt (10 Ob 42/25m Rz 16).
[12] 3. § 22 ElWOG 2010 ist mit 23. 12. 2025 außer Kraft getreten (nach Beendigung des Rekursverfahrens). Das Streitbeilegungsverfahren ist nunmehr in § 105 ElWG (idF BGBl 2025/91 „Günstiger-Strom-Gesetz“) geregelt. Darin wurde die alte Rechtslage ohne inhaltliche Änderung übernommen (vgl ErläutRV 312 BlgNR 28. GP 35).3. Paragraph 22, ElWOG 2010 ist mit 23. 12. 2025 außer Kraft getreten (nach Beendigung des Rekursverfahrens). Das Streitbeilegungsverfahren ist nunmehr in Paragraph 105, ElWG in der Fassung BGBl 2025/91 „Günstiger-Strom-Gesetz“) geregelt. Darin wurde die alte Rechtslage ohne inhaltliche Änderung übernommen vergleiche ErläutRV 312 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 35, ).
[13] 4. Nach mittlerweile gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fallen unter § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010 (Streitigkeiten zwischen „Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen“; nunmehr: § 105 Abs 2 Z 1 ElWG) Streitigkeiten über sämtliche wechselseitigen Leistungen und Verpflichtungen zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern unabhängig davon, ob sie sich direkt aus dem Netzzugangsvertrag ableiten lassen, aus dem Gesetz oder anderen generellen Normen abgeleitet werden. Sie müssen aber mit der Netznutzung im Zusammenhang stehen (vgl nur 10 Ob 42/25m Rz 20; 6 Ob 177/25k Rz 10; 6 Ob 178/25g Rz 10; 9 Ob 104/24w Rz 16; 3 Ob 191/24w Rz 13; 6 Ob 163/21w = RS0125513 [T2]; zur „Vorgängerbestimmung“ des § 21 Abs 2 ElWOG: 4 Ob 287/04s [Bereicherungsanspruch]; vgl auch VwGH 2010/05/0121).4. Nach mittlerweile gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fallen unter Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, ElWOG 2010 (Streitigkeiten zwischen „Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen“; nunmehr: Paragraph 105, Absatz 2, Ziffer eins, ElWG) Streitigkeiten über sämtliche wechselseitigen Leistungen und Verpflichtungen zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern unabhängig davon, ob sie sich direkt aus dem Netzzugangsvertrag ableiten lassen, aus dem Gesetz oder anderen generellen Normen abgeleitet werden. Sie müssen aber mit der Netznutzung im Zusammenhang stehen vergleiche nur 10 Ob 42/25m Rz 20; 6 Ob 177/25k Rz 10; 6 Ob 178/25g Rz 10; 9 Ob 104/24w Rz 16; 3 Ob 191/24w Rz 13; 6 Ob 163/21w = RS0125513 [T2]; zur „Vorgängerbestimmung“ des Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG: 4 Ob 287/04s [Bereicherungsanspruch]; vergleiche auch VwGH 2010/05/0121).
[14] 5. Es ist auch bereits höchstgerichtlich geklärt, dass eine Streitigkeit zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber über die Verpflichtung, den Einbau eines „Smart Meters“ bei aufrechtem Netzzugangsvertrag zu dulden, unter § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010 fällt (9 Ob 104/24w).5. Es ist auch bereits höchstgerichtlich geklärt, dass eine Streitigkeit zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber über die Verpflichtung, den Einbau eines „Smart Meters“ bei aufrechtem Netzzugangsvertrag zu dulden, unter Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, ElWOG 2010 fällt (9 Ob 104/24w).
[15] Überdies hat der Oberste Gerichtshof auch bei der Berufung auf Datenschutz und andere Grundrechte die Durchführung des vorgeschaltenen Schlichtungsverfahrens gemäß § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010 für zwingend angesehen (vgl 6 Ob 177/25k Rz 11; 6 Ob 178/25g Rz 11; 9 Ob 26/25a).Überdies hat der Oberste Gerichtshof auch bei der Berufung auf Datenschutz und andere Grundrechte die Durchführung des vorgeschaltenen Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, ElWOG 2010 für zwingend angesehen vergleiche 6 Ob 177/25k Rz 11; 6 Ob 178/25g Rz 11; 9 Ob 26/25a).
[16] 6. Ziel des Klägers ist es hier, die beiden mechanischen Zähler, die derzeit eingebaut sind, zu behalten und den Einbau eines „Smart Meters“ zu verhindern. Es handelt sich daher auch hier um einen Anspruch aus dem aufrechten Netzzugangsvertrag. Der Revisionsrekurs zeigt keine Argumente auf, die nicht bereits Eingang in die erörterte Judikatur gefunden hätten.
[17] 7. Wenn im vorliegenden Fall die Vorinstanzen – in der von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Auslegung des Klagsvorbringens (RS0042828) – die hier vorliegenden Klagebegehren als Streitigkeit iSd § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010 (nunmehr: § 105 Abs 2 Z 1 ElWG) einordneten und als neue – von den im Streitbeilegungsverfahren gestellten Anträgen abweichende – Sachanträge werteten, sind aus Anlass des Revisionsrekurses daher keine erheblichen Rechtsfragen zu klären.7. Wenn im vorliegenden Fall die Vorinstanzen – in der von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Auslegung des Klagsvorbringens (RS0042828) – die hier vorliegenden Klagebegehren als Streitigkeit iSd Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, ElWOG 2010 (nunmehr: Paragraph 105, Absatz 2, Ziffer eins, ElWG) einordneten und als neue – von den im Streitbeilegungsverfahren gestellten Anträgen abweichende – Sachanträge werteten, sind aus Anlass des Revisionsrekurses daher keine erheblichen Rechtsfragen zu klären.
[18] 8. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1 iVm 50 ZPO.8. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, Absatz eins, in Verbindung mit 50 ZPO.