Rechtssatz RS0045037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045037
Geschäftszahl
1Ob615/79; 4Ob2331/96i; 2Ob49/06d
Entscheidungsdatum
02.03.2006
Rechtssatz
Über die Außerkraftsetzung eines Schiedsvertrages ist mit Beschluß zu entscheiden auf die Bekämpfung dieses Beschlusses sind die Bestimmungen der §§ 520 bis 528 anzuwenden.Über die Außerkraftsetzung eines Schiedsvertrages ist mit Beschluß zu entscheiden auf die Bekämpfung dieses Beschlusses sind die Bestimmungen der Paragraphen 520 bis 528 anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 615/79
Entscheidungstext OGH 30.05.1979 1 Ob 615/79
- 4 Ob 2331/96i
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2331/96i
Vgl auch; Beisatz: Das Rekursverfahren über eine Entscheidung nach § 583 Abs 2 Z 2 ZPO ist zweitseitig. (T1)
- 2 Ob 49/06d
Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 49/06d
Beisatz: Wenn das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluss in der Hauptsache zur Gänze bestätigt hat und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage (hier: des verfahrenseinleitenden Antrages) nicht vorliegt, ist gemäß §528 Abs2 Z2 ZPO ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045037
Dokumentnummer
JJR_19790530_OGH0002_0010OB00615_7900000_001