Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO) und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der beklagten Partei mit den Anträgen, den bekämpften Beschluss dahin abzuändern, dass der Rekurs der Dritt- und Viertklägerin zurückgewiesen und das Verfahren über die Klage derselben einschließlich der Klagseinbringung als nichtig aufgehoben werde, in eventu, deren Rekurs keine Folge zu geben und den Beschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen; weiters auch dem Rekurs der Erst- und Zweitklägerinnen keine Folge zu geben und den erstinstanzlichen Beschluss wiederherzustellen; für den Fall der Nichtstattgebung dieser Anträge wird beantragt, den bekämpften Beschluss des Rekursgerichtes zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an eines der Untergerichte zurückzuverweisen.Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der beklagten Partei mit den Anträgen, den bekämpften Beschluss dahin abzuändern, dass der Rekurs der Dritt- und Viertklägerin zurückgewiesen und das Verfahren über die Klage derselben einschließlich der Klagseinbringung als nichtig aufgehoben werde, in eventu, deren Rekurs keine Folge zu geben und den Beschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen; weiters auch dem Rekurs der Erst- und Zweitklägerinnen keine Folge zu geben und den erstinstanzlichen Beschluss wiederherzustellen; für den Fall der Nichtstattgebung dieser Anträge wird beantragt, den bekämpften Beschluss des Rekursgerichtes zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an eines der Untergerichte zurückzuverweisen.
Sämtliche Kläger haben eine Revisionsrekursbeantwortung (Erst- und Zweitklägerinnen) bzw "Rekursbeantwortung" (Dritt- und Viertklägerinnen) erstattet, verbunden mit den Anträgen, das gegnerische Rechtsmittel (mangels der Voraussetzungen des "§ 519 Abs 2 ZPO" [gemeint wohl, weil kein Beschluss eines Berufungs-, sondern des zweitinstanzlichen Gerichtes als Rekursgericht zur Beurteilung ansteht: § 528 Abs 1 ZPO]: Erst- und Zweitklägerin) zurückzuweisen bzw ihm keine Folge zu geben.Sämtliche Kläger haben eine Revisionsrekursbeantwortung (Erst- und Zweitklägerinnen) bzw "Rekursbeantwortung" (Dritt- und Viertklägerinnen) erstattet, verbunden mit den Anträgen, das gegnerische Rechtsmittel (mangels der Voraussetzungen des "§ 519 Absatz 2, ZPO" [gemeint wohl, weil kein Beschluss eines Berufungs-, sondern des zweitinstanzlichen Gerichtes als Rekursgericht zur Beurteilung ansteht: Paragraph 528, Absatz eins, ZPO]: Erst- und Zweitklägerin) zurückzuweisen bzw ihm keine Folge zu geben.
Diese Rechtsmittelgegenschriften sind gleich vorweg als unzulässig zurückzuweisen, weil kein Fall eines zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens im Sinne des § 521a ZPO vorliegt, wie dies bereits das Rekursgericht - zutreffend - für die an dieses gerichtete Rekursbeantwortung der beklagten Partei ausgesprochen hat.Diese Rechtsmittelgegenschriften sind gleich vorweg als unzulässig zurückzuweisen, weil kein Fall eines zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens im Sinne des Paragraph 521 a, ZPO vorliegt, wie dies bereits das Rekursgericht - zutreffend - für die an dieses gerichtete Rekursbeantwortung der beklagten Partei ausgesprochen hat.
Vorauszuschicken ist weiters, dass Gegenstand der Rekursanfechtungen an das Gericht zweiter Instanz ausschließlich die verfahrensrechtliche Frage der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Klageänderung bzw Klageausdehnung im Sinne des § 235 ZPO war (ON 48 und 49). Zu der nunmehr zum Gegenstand des Zulassungsausspruches gemachten Frage der verfahrensrechtlich einwandfreien Vertretung der mitklagenden Gesellschaften samt daraus von der beklagten Partei und Revisionsrekurswerberin abgeleiteten Nichtigkeit (wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung der gegnerischen dritt- und viertklagenden Parteien) erweist sich hingegen der Revisionsrekurs - mangels Vorliegens einer, insbesondere der vom Rekursgericht als erheblich relevierten Rechtsfrage - als unzulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO). Dies aus folgenden Erwägungen:Vorauszuschicken ist weiters, dass Gegenstand der Rekursanfechtungen an das Gericht zweiter Instanz ausschließlich die verfahrensrechtliche Frage der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Klageänderung bzw Klageausdehnung im Sinne des Paragraph 235, ZPO war (ON 48 und 49). Zu der nunmehr zum Gegenstand des Zulassungsausspruches gemachten Frage der verfahrensrechtlich einwandfreien Vertretung der mitklagenden Gesellschaften samt daraus von der beklagten Partei und Revisionsrekurswerberin abgeleiteten Nichtigkeit (wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung der gegnerischen dritt- und viertklagenden Parteien) erweist sich hingegen der Revisionsrekurs - mangels Vorliegens einer, insbesondere der vom Rekursgericht als erheblich relevierten Rechtsfrage - als unzulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO). Dies aus folgenden Erwägungen:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass die auch hier relevierte Nichtigkeit dann nicht gegeben und unter dem Gesichtspunkt des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO nicht mehr nachprüfbar ist, wenn bereits beide Vorinstanzen eine ordnungsgemäße Vertretung bejaht haben, sodass eine diesbezüglich bereits vorliegende Entscheidung für das weitere Verfahren in allen Instanzen bindend bleibt und (mangels Sachverhaltsänderung, wovon auch hier auszugehen ist) nicht zum Gegenstand einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof (als Verfahrensvoraussetzung) gemacht werden kann (6 Ob 541/86; 7 Ob 538/86 - jeweils ebenfalls im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklagen; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 8 zu § 477). Dies folgt schon aus dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass dann, wenn ein Rechtsmittelgericht zweiter Instanz einen relevierten (oder - wie hier - auch von Amts wegen aufgegriffenen) Nichtigkeitsgrund verneint hat, diese Verneinung als Beschluss gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (RIS-Justiz RS0043405; RS0007232 auch für rekursgerichtliche Entscheidungen). Dass dies nicht auch spruchmäßig geschehen war, schadet deshalb nicht, weil eine solche Verneinung unter Umständen auch (wie hier) in den Gründen geschehen kann (SZ 54/190; Kodek aaO Rz 2 zu § 519). Zur (somit verbleibenden und ausschließlich) materiellrechtlich zu beurteilenden Vertretung der beklagten Gesellschaft(en) ist hingegen jedenfalls - wie bereits vom Rekursgericht zutreffend durch die Formulierung "vorbehaltlich der Entscheidung über die von der Beklagten eingebrachte Anfechtungsklage" zum Ausdruck gebracht - das Parallelverfahren 18 Cg 175/01m, in dem gerade die das vorliegende Verfahren betreffenden gesellschaftsrechtlichen Beschlussfassungen betreffend die klageweisen Geltendmachungen im vorliegenden Verfahren Gegenstand der klageweisen Anfechtung bzw Nichtigerklärung sind, präjudiziell auch im Sinne des § 190 Abs 1 ZPO. Über den diesbezüglich bereits von der beklagten Partei gestellten (und weiter oben wiedergegebenen) Unterbrechungsantrag liegt allerdings nach wie vor keine Entscheidung vor, wobei über diesen nach herrschender Auffassung in mündlicher Verhandlung Beschluss gefasst werden müsste (Fucik in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu § 190; RIS-Justiz RS0109333).Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass die auch hier relevierte Nichtigkeit dann nicht gegeben und unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nicht mehr nachprüfbar ist, wenn bereits beide Vorinstanzen eine ordnungsgemäße Vertretung bejaht haben, sodass eine diesbezüglich bereits vorliegende Entscheidung für das weitere Verfahren in allen Instanzen bindend bleibt und (mangels Sachverhaltsänderung, wovon auch hier auszugehen ist) nicht zum Gegenstand einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof (als Verfahrensvoraussetzung) gemacht werden kann (6 Ob 541/86; 7 Ob 538/86 - jeweils ebenfalls im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklagen; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 8 zu Paragraph 477,). Dies folgt schon aus dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass dann, wenn ein Rechtsmittelgericht zweiter Instanz einen relevierten (oder - wie hier - auch von Amts wegen aufgegriffenen) Nichtigkeitsgrund verneint hat, diese Verneinung als Beschluss gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbar ist (RIS-Justiz RS0043405; RS0007232 auch für rekursgerichtliche Entscheidungen). Dass dies nicht auch spruchmäßig geschehen war, schadet deshalb nicht, weil eine solche Verneinung unter Umständen auch (wie hier) in den Gründen geschehen kann (SZ 54/190; Kodek aaO Rz 2 zu Paragraph 519,). Zur (somit verbleibenden und ausschließlich) materiellrechtlich zu beurteilenden Vertretung der beklagten Gesellschaft(en) ist hingegen jedenfalls - wie bereits vom Rekursgericht zutreffend durch die Formulierung "vorbehaltlich der Entscheidung über die von der Beklagten eingebrachte Anfechtungsklage" zum Ausdruck gebracht - das Parallelverfahren 18 Cg 175/01m, in dem gerade die das vorliegende Verfahren betreffenden gesellschaftsrechtlichen Beschlussfassungen betreffend die klageweisen Geltendmachungen im vorliegenden Verfahren Gegenstand der klageweisen Anfechtung bzw Nichtigerklärung sind, präjudiziell auch im Sinne des Paragraph 190, Absatz eins, ZPO. Über den diesbezüglich bereits von der beklagten Partei gestellten (und weiter oben wiedergegebenen) Unterbrechungsantrag liegt allerdings nach wie vor keine Entscheidung vor, wobei über diesen nach herrschender Auffassung in mündlicher Verhandlung Beschluss gefasst werden müsste (Fucik in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu Paragraph 190,; RIS-Justiz RS0109333).
Damit verbleibt noch die im Revisionsrekurs ebenfalls relevierte Frage der von den beiden Vorinstanzen unterschiedlich gelösten "Klageänderungs-"voraussetzungen. Auch hiezu liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vor. Gegen die im zweitinstanzlichen Beschluss enthaltenen Ausführungen, wonach es sich beim beanstandeten (neuen) Vorbringen (lediglich) um eine "Untermauerung" der Treuwidrigkeitsvorwürfe (gegen vertragliche und gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbote) gehandelt habe, wird im Revisionsrekurs nämlich - schwerpunktmäßig - bloß vorgebracht, dass zufolge des bereits fortgeschrittenen Verfahrens und der von den Klägern zusätzlich beantragten Beweisaufnahmen "eine gravierende Verfahrensverlängerung" verbunden wäre, wobei das Klagebegehren ausschließlich auf einem "unschlüssigen" Anspruch beruhe und die von den Klägerinnen erhobenen Vorwürfe allesamt "völlig unberechtigt" seien. Ungeachtet der Fragestellung, ob es sich bei den erfolgten schriftsatzmäßigen Ergänzungen um bloße "Untermauerungen" (so das Rekursgericht) oder (so die Revisionsrekurswerberin) "völlig neue Prozessbehauptungen", die überdies "geradezu an den Haaren herbeigezogen wurden und völlig mutwillig und falsch sind", handelt, entspricht es nämlich der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, dass selbst Klageänderungen jedenfalls dann gemäß § 235 Abs 3 ZPO (welche Bestimmung im Übrigen durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002 gänzlich unverändert geblieben ist) zuzulassen sind, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird, das Ziel einer endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann und das anhängige Verfahren nicht in unbilliger Weise erschwert oder verzögert würde, wobei sich diese Beurteilung naturgemäß jeweils nach den Umständen des konkreten Einzelfalles richtet (Rechberger/Frauenberger, ZPO² Rz 7 zu § 235; RIS-Justiz RS0039428; 6 ob 2064/96i; 4 Ob 97/03y), sodass nur eine - hier nicht einmal ansatzweise vorliegende - auffallende Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte (zuletzt 4 Ob 97/03y mwN).Damit verbleibt noch die im Revisionsrekurs ebenfalls relevierte Frage der von den beiden Vorinstanzen unterschiedlich gelösten "Klageänderungs-"voraussetzungen. Auch hiezu liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor. Gegen die im zweitinstanzlichen Beschluss enthaltenen Ausführungen, wonach es sich beim beanstandeten (neuen) Vorbringen (lediglich) um eine "Untermauerung" der Treuwidrigkeitsvorwürfe (gegen vertragliche und gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbote) gehandelt habe, wird im Revisionsrekurs nämlich - schwerpunktmäßig - bloß vorgebracht, dass zufolge des bereits fortgeschrittenen Verfahrens und der von den Klägern zusätzlich beantragten Beweisaufnahmen "eine gravierende Verfahrensverlängerung" verbunden wäre, wobei das Klagebegehren ausschließlich auf einem "unschlüssigen" Anspruch beruhe und die von den Klägerinnen erhobenen Vorwürfe allesamt "völlig unberechtigt" seien. Ungeachtet der Fragestellung, ob es sich bei den erfolgten schriftsatzmäßigen Ergänzungen um bloße "Untermauerungen" (so das Rekursgericht) oder (so die Revisionsrekurswerberin) "völlig neue Prozessbehauptungen", die überdies "geradezu an den Haaren herbeigezogen wurden und völlig mutwillig und falsch sind", handelt, entspricht es nämlich der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, dass selbst Klageänderungen jedenfalls dann gemäß Paragraph 235, Absatz 3, ZPO (welche Bestimmung im Übrigen durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002 gänzlich unverändert geblieben ist) zuzulassen sind, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird, das Ziel einer endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann und das anhängige Verfahren nicht in unbilliger Weise erschwert oder verzögert würde, wobei sich diese Beurteilung naturgemäß jeweils nach den Umständen des konkreten Einzelfalles richtet (Rechberger/Frauenberger, ZPO² Rz 7 zu Paragraph 235,; RIS-Justiz RS0039428; 6 ob 2064/96i; 4 Ob 97/03y), sodass nur eine - hier nicht einmal ansatzweise vorliegende - auffallende Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte (zuletzt 4 Ob 97/03y mwN).
Aus allen diesen Erwägungen war daher das Rechtsmittel ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.