Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten. Seine Stammeinlage von 3,9 Mill. S entspricht 26 % des Stammkapitals von 15 Mill. S. Der zweite Gesellschafter ist die J. W*** KG. Ihre Stammeinlage von 11,1 Mill.S entspricht 74 % des Stammkapitals. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist die Herausgabe, der Druck, der Verlag und der Vertrieb von Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Büchern und Druckerzeugnissen aller Art. Die Beklagte wird durch die beiden kollektivzeichnungsbefugten Geschäftsführer Rudolf Andreas C*** (zugleich einziger persönlich haftender Gesellschafter der J. W*** KG) und Dkfm. Dr. Werner S*** (der vom Kläger nominiert worden war) vertreten.Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten. Seine Stammeinlage von 3,9 Mill. S entspricht 26 % des Stammkapitals von 15 Mill. S. Der zweite Gesellschafter ist die J. W*** KG. Ihre Stammeinlage von 11,1 Mill.S entspricht 74 % des Stammkapitals. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist die Herausgabe, der Druck, der Verlag und der Vertrieb von Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Büchern und Druckerzeugnissen aller "Art". Die Beklagte wird durch die beiden kollektivzeichnungsbefugten Geschäftsführer Rudolf Andreas C*** (zugleich einziger persönlich haftender Gesellschafter der J. W*** KG) und Dkfm. Dr. Werner S*** (der vom Kläger nominiert worden war) vertreten.
Die J. W*** KG beantragte im Juli 1984 die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Beschlußfassung über Weisung an die Geschäftsführung zur Kündigung des Dienstverhältnisses der Frau Mathilde P***, des Chauffeurs, Herrn Kurt S***, und der Sekretärin, Frau Gerlinde W***". Auf Grund dieser Einberufung richtete der Vertreter des Klägers, Dr. Julius Jeannüe, am 23.7.1984 an Rudolf Andreas C***
ein Schreiben, in dem er die an den Kläger ergangene Einladung für die für den 27.7.1984 in den Räumen der Gesellschaft anberaumte Generalversammlung bestätigte und zur Kenntnis nahm, daß auf Grund seines Vorschlages auch die anderen Gesellschafter der Beklagten mit einer schriftlichen Abstimmung einverstanden sind, so daß die Abhaltung der Generalversammlung entfällt. Er erklärte im Auftrag des Klägers und auf Grund der ihm erteilten Vollmacht, "die Ihnen jederzeit zur Einsicht zur Verfügung stehen", dem Antrag die Zustimmung zu versagen. Sollte aber ein Mehrheitsbeschluß im Sinne des Antrages zustande kommen, so sei Dr. Jeannüe beauftragt, im Namen des Klägers die Nichtigerklärung eines solchen Beschlusses zu erwirken.
Durch Abstimmung im schriftlichen Weg wurde am 24. und 26.7.1984 mit der Stimme der J. W*** KG gegen die Stimme des Klägers beschlossen, den Geschäftsführern der Beklagten die Weisung zu erteilen, die Dienstverhältnisse mit den im Antrag genannten Personen zum nächstmöglichen Termin zu kündigen, da deren weitere Aufrechterhaltung der Gesellschaft und deren Geschäftsführern nicht zumutbar erscheine.
Der Beschluß wurde am 3.8.1984 von der Geschäftsführung in das Protokollbuch der Beklagten eingetragen.
Der Kläger hat seinen Vertreter Dr. Julius Jeannüe am 26.9.1984 "bevollmächtigt und ermächtigt, ...ihn als Gesellschafter ... (der Beklagten) bei Generalversammlungen dieser Gesellschaft zu vertreten und in seinem Namen das Stimmrecht auszuüben oder ihn bei Beschlußfassungen im schriftlichen Weg zu vertreten und in seinem Namen das Stimmrecht auszuüben".
Am 9.10.1984 richtete Rudolf Andreas C*** an Dr. Werner S*** ein Schreiben, in dem er unter anderem ausführt, der Kläger habe Dr. Jeannüe erst nachträglich am 26.9.1984 Stimmrechtsvollmacht erteilt, "so daß jetzt ein rechtswirksamer Gesellschafterbeschluß vorliegt". Gemäß Punkt 7 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 18.5.1975 ist zwar ein Aufsichtsrat bestellt worden. Es wurde jedoch keine Regelung über eine Zustimmungspflicht dieses Aufsichtsrates für bestimmte Geschäftsfälle getroffen.
Mit Beschluß vom 23.11.1984, HRB 309-139, hat das Landesgericht Linz über Antrag des Geschäftsführers Rudolf Andreas C*** sowie der Gesellschafterin J. W*** Kommanditgesellschaft zur Vertretung der Beklagten in dem gegenständlichen Verfahren sowie in einem allfälligen weiteren Verfahren auf Nichtigerklärung eines am 29.11.1984 zu fassenden Gesellschafterbeschlusses Dr. Hans O***, Rechtsanwalt in Linz, gemäß § 15 a GesmbHG zum alleinvertretungsbefugten Notgeschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Das Oberlandesgericht Linz hat diesen Beschluß mit Entscheidung vom 3.1.1985, 3 R 169/84, dahin abgeändert, daß der Antrag abgewiesen wird.Mit Beschluß vom 23.11.1984, HRB 309-139, hat das Landesgericht Linz über Antrag des Geschäftsführers Rudolf Andreas C*** sowie der Gesellschafterin J. W*** Kommanditgesellschaft zur Vertretung der Beklagten in dem gegenständlichen Verfahren sowie in einem allfälligen weiteren Verfahren auf Nichtigerklärung eines am 29.11.1984 zu fassenden Gesellschafterbeschlusses Dr. Hans O***, Rechtsanwalt in Linz, gemäß Paragraph 15, a GesmbHG zum alleinvertretungsbefugten Notgeschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Das Oberlandesgericht Linz hat diesen Beschluß mit Entscheidung vom 3.1.1985, 3 R 169/84, dahin abgeändert, daß der Antrag abgewiesen wird.
Mit Generalversammlungsbeschluß vom 29.11.1984 wurde Dr. Hans O***, Rechtsanwalt in Linz, als besonderer Vertreter der Beklagten für die Durchführung des vorliegenden Rechtsstreites bestellt. Mit der am 29.10.1984 eingelangten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, es sei der auf Grund der schriftlichen Stimmrechtsvollmachten vom 26.9.1984 und 24.7.1984 im schriftlichen Wege gemäß § 34 GesmbHG zustandegekommene Gesellschafterbeschluß "den Geschäftsführern der Gesellschaft wolle die Weisung erteilt werden, die Dienstverhältnisse mit Frau Mathilde P***, dem Chauffeur, Herrn Kurt S*** und der Sekretärin, Frau Gerlinde W***, zum nächstmöglichen Termin zu kündigen, da die Aufrechterhaltung dieser Dienstverhältnisse der Gesellschaft und deren Geschäftsführern nicht zumutbar erscheint", nichtig, in eventu, es bedürfe der auf Grund der schriftlichen Stimmrechtsvollmachten vom 26.9. und 24.7.1984 im schriftlichen Weg gemäß § 34 GesmbHG zustandegekommene, näher bezeichnete Beschluß als außerordentlicher Geschäftsfall der Genehmigung des Aufsichtsrates und sei infolge unterbliebener Genehmigung des Aufsichtsrates nicht rechtswirksam. Nach dem Klagsvorbringen verletze der frühestens am 26.9.1984 als zustandegekommen anzusehende Beschluß die gesellschaftlichen Regelungen, die nicht nur infolge ausdrücklicher Einigung, sondern auch auf Grund jahrzehntelanger Übung zwischen den Gesellschaftern zustandegekommen seien und verstoße überdies in gröblichster Weise gegen die guten Sitten. Es sei von Anfang an der Grundsatz eines paritätischen Einflusses beider Gesellschaftergruppen auf die Willensbildung der Gesellschaft und auf deren Organe festgehalten und ausnahmslos praktiziert worden. So sollten Geschäftsführer, Prokuristen und Aufsichtsräte paritätisch von den beiden Gesellschaftergruppen entsandt, aber auch zur Mitarbeit in anderen wichtigen Positionen der Gesellschaft besondere Vertrauenspersonen der beiden Gesellschaftergruppen nach paritätischen Grundsätzen herangezogen werden. Der angefochtene Beschluß verfolge ausschließlich den Zweck, die jahrzehntelange Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern zu stören und die Tätigkeit des Klägers als Herausgeber der Tageszeitung "Oberösterreichische Nachrichten" durch Entzug seiner Sekretärin und seines Chauffeurs zu erschweren oder gar unmöglich zu machen. Eine Aufkündigung des Dienstverhältnisses der Tochter des Klägers, Mathilde P***, widerspreche der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung zu ihrer Beschäftigung. Der Umstand, daß die Mehrheitsgesellschafterin der Auffassung sei, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Kündigung einen Gesellschafterbeschluß einholen zu müssen, obwohl die Kündigung eines "normalen" Dienstverhältnisses keiner solchen Beschlußfassung bedürfe, sondern Angelegenheit der Geschäftsführung sei, zeige, daß ein außerordentlicher Geschäftsfall vorliege. Außerordentliche Geschäftsfälle bedürften der Zustimmung des Aufsichtsrates, die bisher nicht eingeholt worden sei. Die Klage sei nicht verfristet.Mit Generalversammlungsbeschluß vom 29.11.1984 wurde Dr. Hans O***, Rechtsanwalt in Linz, als besonderer Vertreter der Beklagten für die Durchführung des vorliegenden Rechtsstreites bestellt. Mit der am 29.10.1984 eingelangten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, es sei der auf Grund der schriftlichen Stimmrechtsvollmachten vom 26.9.1984 und 24.7.1984 im schriftlichen Wege gemäß Paragraph 34, GesmbHG zustandegekommene Gesellschafterbeschluß "den Geschäftsführern der Gesellschaft wolle die Weisung erteilt werden, die Dienstverhältnisse mit Frau Mathilde P***, dem Chauffeur, Herrn Kurt S*** und der Sekretärin, Frau Gerlinde W***, zum nächstmöglichen Termin zu kündigen, da die Aufrechterhaltung dieser Dienstverhältnisse der Gesellschaft und deren Geschäftsführern nicht zumutbar erscheint", nichtig, in eventu, es bedürfe der auf Grund der schriftlichen Stimmrechtsvollmachten vom 26.9. und 24.7.1984 im schriftlichen Weg gemäß Paragraph 34, GesmbHG zustandegekommene, näher bezeichnete Beschluß als außerordentlicher Geschäftsfall der Genehmigung des Aufsichtsrates und sei infolge unterbliebener Genehmigung des Aufsichtsrates nicht rechtswirksam. Nach dem Klagsvorbringen verletze der frühestens am 26.9.1984 als zustandegekommen anzusehende Beschluß die gesellschaftlichen Regelungen, die nicht nur infolge ausdrücklicher Einigung, sondern auch auf Grund jahrzehntelanger Übung zwischen den Gesellschaftern zustandegekommen seien und verstoße überdies in gröblichster Weise gegen die guten Sitten. Es sei von Anfang an der Grundsatz eines paritätischen Einflusses beider Gesellschaftergruppen auf die Willensbildung der Gesellschaft und auf deren Organe festgehalten und ausnahmslos praktiziert worden. So sollten Geschäftsführer, Prokuristen und Aufsichtsräte paritätisch von den beiden Gesellschaftergruppen entsandt, aber auch zur Mitarbeit in anderen wichtigen Positionen der Gesellschaft besondere Vertrauenspersonen der beiden Gesellschaftergruppen nach paritätischen Grundsätzen herangezogen werden. Der angefochtene Beschluß verfolge ausschließlich den Zweck, die jahrzehntelange Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern zu stören und die Tätigkeit des Klägers als Herausgeber der Tageszeitung "Oberösterreichische Nachrichten" durch Entzug seiner Sekretärin und seines Chauffeurs zu erschweren oder gar unmöglich zu machen. Eine Aufkündigung des Dienstverhältnisses der Tochter des Klägers, Mathilde P***, widerspreche der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung zu ihrer Beschäftigung. Der Umstand, daß die Mehrheitsgesellschafterin der Auffassung sei, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Kündigung einen Gesellschafterbeschluß einholen zu müssen, obwohl die Kündigung eines "normalen" Dienstverhältnisses keiner solchen Beschlußfassung bedürfe, sondern Angelegenheit der Geschäftsführung sei, zeige, daß ein außerordentlicher Geschäftsfall vorliege. Außerordentliche Geschäftsfälle bedürften der Zustimmung des Aufsichtsrates, die bisher nicht eingeholt worden sei. Die Klage sei nicht verfristet.
Der angefochtene Beschluß habe erst mit der Vollmachtsvorlage vom 26.9.1984 zustandekommen können und sei in der Folge nicht in das Protokollbuch eingetragen worden. Darüber hinaus handle es sich um einen Beschluß, der in Rechte des Klägers als Gesellschafter eingreife, über die kein Mehrheitsbeschluß erwirkt werden könne. Die Bestellung des Rechtsanwaltes Dr. O*** zum Vertreter der Beklagten in der Generalversammlung vom 29.11.1984 sei unzulässig gewesen. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, die Klage sei gemäß § 41 Abs 4 GmbHG verfristet. Der angefochtene Beschluß sei am 3.8.1984 in das Protokollbuch der Beklagten eingetragen worden. Die Klage sei erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist, am 29.10.1984, bei Gericht eingelangt. Die Klagefrist sei auch abgelaufen, wenn man den Standpunkt vertrete, sie habe erst mit dem Datum der schriftlichen Vollmacht (26.9.1984) zu laufen begonnen. Im Gesellschaftsvertrag fehle eine Regelung über die Aufgaben des Aufsichtsrates. Nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes sei eine Zustimmung des Aufsichtsrates zu einem Beschluß wie dem gegenständlichen nicht vorgesehen.Der angefochtene Beschluß habe erst mit der Vollmachtsvorlage vom 26.9.1984 zustandekommen können und sei in der Folge nicht in das Protokollbuch eingetragen worden. Darüber hinaus handle es sich um einen Beschluß, der in Rechte des Klägers als Gesellschafter eingreife, über die kein Mehrheitsbeschluß erwirkt werden könne. Die Bestellung des Rechtsanwaltes Dr. O*** zum Vertreter der Beklagten in der Generalversammlung vom 29.11.1984 sei unzulässig gewesen. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, die Klage sei gemäß Paragraph 41, Absatz 4, GmbHG verfristet. Der angefochtene Beschluß sei am 3.8.1984 in das Protokollbuch der Beklagten eingetragen worden. Die Klage sei erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist, am 29.10.1984, bei Gericht eingelangt. Die Klagefrist sei auch abgelaufen, wenn man den Standpunkt vertrete, sie habe erst mit dem Datum der schriftlichen Vollmacht (26.9.1984) zu laufen begonnen. Im Gesellschaftsvertrag fehle eine Regelung über die Aufgaben des Aufsichtsrates. Nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes sei eine Zustimmung des Aufsichtsrates zu einem Beschluß wie dem gegenständlichen nicht vorgesehen.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt-, als auch das Eventualbegehren ab. Gemäß § 41 Abs 4 GmbH-Gesetz müsse die Nichtigkeitsklage binnen einem Monat vom Tag der Eintragung des Beschlusses im Protokollbuch erhoben werden. Auf Grund der Erklärung des Klagevertreters im Schreiben vom 23.7.1984, vom Kläger eine Stimmrechtsvollmacht erteilt bekommen zu haben, die jederzeit zur Einsicht zur Verfügung stehe, sei davon auszugehen, daß der Klagevertreter schon damals eine ordnungsgemäße Vollmacht des Klägers gehabt habe. Aus einem allfälligen Mangel der Vollmacht sei für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen, da diese nachgetragen werden könne. Die Sanierung im Sinne des § 1016 ABGB hätte die Wirksamkeit des bis dahin schwebend unwirksamen Rechtsgeschäftes zur Folge. Da die Genehmigung zurückwirke, wäre auch in diesem Fall davon auszugehen, daß bereits am 26.7.1984 ein gültiger Gesellschafterbeschluß zustandegekommen sei und daß die Eintragung im Protokollbuch vom 3.8.1984 zu Recht erfolgt sei. Das Eventualbegehren sei nicht gerechtfertigt, weil die Zustimmung des Aufsichtsrates zu einem Beschluß wie dem vorliegenden im GmbH-Gesetz (§ 30 j) nicht vorgesehen sei und auch im Gesellschaftsvertrag nicht angeordnet werde. Außerdem gebe es bei der Gesellschaft m.b.H. außerhalb der im § 41 GmbH-Gesetz geregelten Klage keine Klage gegen Beschlüsse. Im Falle seiner Qualifikation als Nichtigkeitsklage im Sinne des § 41 GmbH-Gesetz wäre deshalb auch das Eventualbegehren verfristet.Das Erstgericht wies sowohl das Haupt-, als auch das Eventualbegehren ab. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, GmbH-Gesetz müsse die Nichtigkeitsklage binnen einem Monat vom Tag der Eintragung des Beschlusses im Protokollbuch erhoben werden. Auf Grund der Erklärung des Klagevertreters im Schreiben vom 23.7.1984, vom Kläger eine Stimmrechtsvollmacht erteilt bekommen zu haben, die jederzeit zur Einsicht zur Verfügung stehe, sei davon auszugehen, daß der Klagevertreter schon damals eine ordnungsgemäße Vollmacht des Klägers gehabt habe. Aus einem allfälligen Mangel der Vollmacht sei für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen, da diese nachgetragen werden könne. Die Sanierung im Sinne des Paragraph 1016, ABGB hätte die Wirksamkeit des bis dahin schwebend unwirksamen Rechtsgeschäftes zur Folge. Da die Genehmigung zurückwirke, wäre auch in diesem Fall davon auszugehen, daß bereits am 26.7.1984 ein gültiger Gesellschafterbeschluß zustandegekommen sei und daß die Eintragung im Protokollbuch vom 3.8.1984 zu Recht erfolgt sei. Das Eventualbegehren sei nicht gerechtfertigt, weil die Zustimmung des Aufsichtsrates zu einem Beschluß wie dem vorliegenden im GmbH-Gesetz (Paragraph 30, j) nicht vorgesehen sei und auch im Gesellschaftsvertrag nicht angeordnet werde. Außerdem gebe es bei der Gesellschaft m.b.H. außerhalb der im Paragraph 41, GmbH-Gesetz geregelten Klage keine Klage gegen Beschlüsse. Im Falle seiner Qualifikation als Nichtigkeitsklage im Sinne des Paragraph 41, GmbH-Gesetz wäre deshalb auch das Eventualbegehren verfristet.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Klägers, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wurde, und gab ihr im übrigen nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, den Betrag von S 300.000 übersteigt. Die Bestellung des Rechtsanwalts Dr. Hans O*** zum besonderen Vertreter der Beklagten für den gegenständlichen Rechtsstreit mit Beschluß vom 29.11.1984 sei eine zweckmäßige und zulässige Maßnahme, die sich auf § 28 Abs 1 GmbH-Gesetz gründe. Die geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO sei daher nicht gegeben. Das Verfahren vor dem Erstgericht sei mangelfrei geblieben; die getroffenen Feststellungen würden auch vom Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung der Sache zugrunde gelegt. Das Erstgericht sei zu Recht zum Ergebnis gekommen, daß das Hauptbegehren des Klägers verfristet sei. Der Umstand, daß dem Kläger eine Abschrift der Eintragung des Beschlusses im Protokollbuch nicht zugesandt worden sei, sei unerheblich, weil das Gesetz keine Sanktion für diese Unterlassung vorsehe und der Kläger durch seinen Rechtsfreund bei der Abstimmung vertreten gewesen sei, so daß ihm schon aus diesem Grund habe bekannt sein müssen, wie die Entscheidung der Generalversammlung ausgefallen sei. Bei dem Eventualbegehren handle es sich zwar um einen von einer Frist im Sinne des § 41 Abs 4 GmbH-Gesetz unabhängigen Anspruch. Es seien jedoch die Voraussetzungen des § 228 ZPO für dieses Begehren nicht gegeben, da ein über den vorliegenden Rechtsstreit hinausreichendes Feststellungsinteresse nicht erkennbar sei.Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Klägers, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wurde, und gab ihr im übrigen nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, den Betrag von S 300.000 übersteigt. Die Bestellung des Rechtsanwalts Dr. Hans O*** zum besonderen Vertreter der Beklagten für den gegenständlichen Rechtsstreit mit Beschluß vom 29.11.1984 sei eine zweckmäßige und zulässige Maßnahme, die sich auf Paragraph 28, Absatz eins, GmbH-Gesetz gründe. Die geltend gemachte Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO sei daher nicht gegeben. Das Verfahren vor dem Erstgericht sei mangelfrei geblieben; die getroffenen Feststellungen würden auch vom Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung der Sache zugrunde gelegt. Das Erstgericht sei zu Recht zum Ergebnis gekommen, daß das Hauptbegehren des Klägers verfristet sei. Der Umstand, daß dem Kläger eine Abschrift der Eintragung des Beschlusses im Protokollbuch nicht zugesandt worden sei, sei unerheblich, weil das Gesetz keine Sanktion für diese Unterlassung vorsehe und der Kläger durch seinen Rechtsfreund bei der Abstimmung vertreten gewesen sei, so daß ihm schon aus diesem Grund habe bekannt sein müssen, wie die Entscheidung der Generalversammlung ausgefallen sei. Bei dem Eventualbegehren handle es sich zwar um einen von einer Frist im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, GmbH-Gesetz unabhängigen Anspruch. Es seien jedoch die Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO für dieses Begehren nicht gegeben, da ein über den vorliegenden Rechtsstreit hinausreichendes Feststellungsinteresse nicht erkennbar sei.
Der Kläger bekäepwt die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Abs 1 Z 1, 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, sie im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Der Kläger bekäepwt die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, sie im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.