Rechtssatz RS0041976
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041976
Entscheidungsdatum
31.03.2004
Rechtssatz
Ist die in einer Instanz aufgeworfene Frage der ordnungsgemäßen Vertretung zum Gegenstand einer Entscheidung gemacht worden, ist zwar diese Entscheidung unter Beachtung der Rechtsmittelbeschränkungen anfechtbar, sie bleibt aber für das weitere Verfahren in allen Instanzen bindend und kann mangels Sachverhaltsänderung nicht abermals zum Gegenstand einer "Erstprüfung" der Verfahrensvoraussetzungen gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 538/86
Entscheidungstext OGH 19.06.1986 7 Ob 538/86
Veröff: SZ 59/104 = EvBl 1987/81 S 313
- 7 Ob 85/99x
Entscheidungstext OGH 14.04.1999 7 Ob 85/99x
Vgl; Beisatz: Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit wurde von beiden Vorinstanzen zwar nicht spruchmäßig, jedoch implizite in ihren Gründen durch Entscheidung in merito verneinten, sodaß dieser Mangel in der Revision nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann. (T1)
- 7 Ob 51/04g
Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 51/04g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0041976
Dokumentnummer
JJR_19860619_OGH0002_0070OB00538_8600000_001