Rechtssatz RS0060020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060020
Entscheidungsdatum
19.06.1986
Rechtssatz
Die Frist für die Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter beginnt mit dem Tage der Eintragung des Beschlusses in das Protokollbuch. Sie ist ein von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfrist. Die Klage muß innerhalb der Frist bei Gericht eingelangt sein. Der Fristenlauf ist unabhängig von der Übersendung einer Abschrift des gefaßten Beschlusses.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 218/66
Entscheidungstext OGH 01.09.1966 6 Ob 218/66
Veröff: SZ 39/139 = EvBl 1967/29 S 44
- 7 Ob 538/86
Entscheidungstext OGH 19.06.1986 7 Ob 538/86
Beisatz: Wurde dem Gesellschafter eine Abschrift der Eintragung im Protokollbuch nicht zugesendet, muß er jedoch Kenntnis von der Beschlußfassung zumindest durch die Einberufung der Generalversammlung erhalten haben, sodaß er die Möglichkeit hatte, im Falle seines Fernbleibens von dieser auf Grund der erhaltenen Ladung tätig zu werden. (T1) Veröff: SZ 59/104 = EvBl 1987/81 S 313 = NZ 1987,158 = GesRZ 1986,198 = RdW 1986,366
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0060020
Dokumentnummer
JJR_19660901_OGH0002_0060OB00218_6600000_001