Aus den Entscheidungsgründen:
Als aktenwidrig rügt die Klägerin die Ausführungen des Berufungsgerichtes, sie sei an der Erhebung der Nichtigkeitsklage nicht gehindert gewesen, weil sie lange vor Ablauf der Monatsfrist des § 41 (4) GesmbHG. von dem genauen Wortlaut der Beschlüsse und von der Tatsache ihrer Eintragung in das Protokollbuch Kenntnis gehabt habe. Die Beklagte sei vielmehr nicht gemäß § 40 (2) GesmbHG. vorgegangen. Darin liegt aber keine Aktenwidrigkeit. Eine solche ist nur gegeben, wenn eine Feststellung auf aktenwidriger Grundlage, auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß beruht, der aus den Akten selbst erkennbar und behebbar ist. Mit ihren Ausführungen wendet sich die Klägerin aber nicht gegen die Feststellungen, welche im übrigen auch nicht das Berufungsgericht, das lediglich die des Erstgerichtes übernahm, getroffen hat, in Wahrheit vielmehr gegen die rechtliche Beurteilung.Als aktenwidrig rügt die Klägerin die Ausführungen des Berufungsgerichtes, sie sei an der Erhebung der Nichtigkeitsklage nicht gehindert gewesen, weil sie lange vor Ablauf der Monatsfrist des Paragraph 41, (4) GesmbHG. von dem genauen Wortlaut der Beschlüsse und von der Tatsache ihrer Eintragung in das Protokollbuch Kenntnis gehabt habe. Die Beklagte sei vielmehr nicht gemäß Paragraph 40, (2) GesmbHG. vorgegangen. Darin liegt aber keine Aktenwidrigkeit. Eine solche ist nur gegeben, wenn eine Feststellung auf aktenwidriger Grundlage, auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß beruht, der aus den Akten selbst erkennbar und behebbar ist. Mit ihren Ausführungen wendet sich die Klägerin aber nicht gegen die Feststellungen, welche im übrigen auch nicht das Berufungsgericht, das lediglich die des Erstgerichtes übernahm, getroffen hat, in Wahrheit vielmehr gegen die rechtliche Beurteilung.
In rechtlicher Beziehung ist es wohl richtig, wie die Revision ausführt, daß gemäß § 40 (2) GesmbHG. jedem Gesellschafter ohne Verzug nach Abhaltung der Generalversammlung der Inhalt der gefaßten Beschlüsse unter Angabe des Tages der Eintragung derselben in das Protokollbuch in einer von den Geschäftsführern unterzeichneten Abschrift mittels rekommandierten Schreibens zuzusenden ist. Doch ist daraus für die Klägerin nichts zu gewinnen. Denn gemäß § 41 (4) GesmbHG. muß die Klage wegen Nichtigerklärung eines Beschlusses der Generalversammlung, wie sie die Klägerin erhebt, binnen einem Monat vom Tag der Eintragung des Beschlusses im Protokollbuch erhoben werden. Ungeachtet der statuierten Verpflichtung zur Zustellung des Inhaltes der gefaßten Beschlüsse an die Gesellschafter kommt es danach für den Lauf der Klagefrist ausschließlich auf den Tag der Eintragung des Beschlusses in das Protokollbuch an. Es soll zwar auch mitgeteilt werden, was als Beschluß eingetragen worden ist, die einmonatige Frist des § 41 (4) GesmbHG. beginnt aber mit dem Tag der Eintragung im Protokollbuch (Gellis, Kommentar zum GesmbH-Gesetz S. 140, SZ. XXIII 170) unabhängig von der Einsendung einer Abschrift nach § 40 (2) GesmbHG. (Gellis a. a. O. S. 147 f.). Auf Unterlassung der Zustellung der Abschrift ist keine besondere Sanktion gesetzt. Es gilt § 25 GesmbHG. über die Haftung der Geschäftsführer, und unter Umständen kann auch § 1295 ABGB. in Betracht kommen (Gellis a. a. O. S. 140). Die vom Berufungsgericht angeschnittene Frage, ob nach Absicht des Gesetzes die Übersendung der Abschrift der Eintragung in das Protokollbuch überhaupt nur für den Fall vorgeschrieben sei, als ein Gesellschafter an der Generalversammlung nicht teilgenommen habe, kann auf sich beruhen, da im gegebenen Falle die Klägerin bei der Beschlußfassung anwesend und in der Lage war, Widerspruch zu erheben, ihr der Inhalt auch durchaus bekannt war und sie überdies, wie sie in ihrer Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil ausführte, am 30. September 1965 bei dem beurkundenden Notar eine Ausfertigung des gegenständlichen Beschlusses auch selbst abholte.In rechtlicher Beziehung ist es wohl richtig, wie die Revision ausführt, daß gemäß Paragraph 40, (2) GesmbHG. jedem Gesellschafter ohne Verzug nach Abhaltung der Generalversammlung der Inhalt der gefaßten Beschlüsse unter Angabe des Tages der Eintragung derselben in das Protokollbuch in einer von den Geschäftsführern unterzeichneten Abschrift mittels rekommandierten Schreibens zuzusenden ist. Doch ist daraus für die Klägerin nichts zu gewinnen. Denn gemäß Paragraph 41, (4) GesmbHG. muß die Klage wegen Nichtigerklärung eines Beschlusses der Generalversammlung, wie sie die Klägerin erhebt, binnen einem Monat vom Tag der Eintragung des Beschlusses im Protokollbuch erhoben werden. Ungeachtet der statuierten Verpflichtung zur Zustellung des Inhaltes der gefaßten Beschlüsse an die Gesellschafter kommt es danach für den Lauf der Klagefrist ausschließlich auf den Tag der Eintragung des Beschlusses in das Protokollbuch an. Es soll zwar auch mitgeteilt werden, was als Beschluß eingetragen worden ist, die einmonatige Frist des Paragraph 41, (4) GesmbHG. beginnt aber mit dem Tag der Eintragung im Protokollbuch (Gellis, Kommentar zum GesmbH-Gesetz S. 140, SZ. römisch 23 170) unabhängig von der Einsendung einer Abschrift nach Paragraph 40, (2) GesmbHG. (Gellis a. a. O. S. 147 f.). Auf Unterlassung der Zustellung der Abschrift ist keine besondere Sanktion gesetzt. Es gilt Paragraph 25, GesmbHG. über die Haftung der Geschäftsführer, und unter Umständen kann auch Paragraph 1295, ABGB. in Betracht kommen (Gellis a. a. O. S. 140). Die vom Berufungsgericht angeschnittene Frage, ob nach Absicht des Gesetzes die Übersendung der Abschrift der Eintragung in das Protokollbuch überhaupt nur für den Fall vorgeschrieben sei, als ein Gesellschafter an der Generalversammlung nicht teilgenommen habe, kann auf sich beruhen, da im gegebenen Falle die Klägerin bei der Beschlußfassung anwesend und in der Lage war, Widerspruch zu erheben, ihr der Inhalt auch durchaus bekannt war und sie überdies, wie sie in ihrer Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil ausführte, am 30. September 1965 bei dem beurkundenden Notar eine Ausfertigung des gegenständlichen Beschlusses auch selbst abholte.
Was die Ausführungen der Revision über den Zweck der Bestimmungen des § 40 (2) GesmbHG. betrifft, zu verhindern, daß ein Gesellschafter ohne Kenntnis dessen bleibe, was in das Protokollbuch eingetragen wurde, gehen sie insofern nicht von den Feststellungen des angefochtenen Urteils aus, als danach die tatsächlich gefaßten Beschlüsse eingetragen wurden. Damit muß aber auch der Versuch der Klägerin, in diesem Zusammenhange ein Verschulden der Beklagten zu konstruieren, scheitern, und es erübrigt sich auch auf das von ihr bezeichnete Schrifttum einzugehen, das sich mit der Frage befaßt, wie solche Manipulationen zu verhindern wären. Es ist vielmehr dem Berufungsgerichte zu folgen, daß die Klägerin durchaus in der Lage war, ihre Klage fristgerecht einzubringen. Da nach den Feststellungen der Untergerichte die Eintragung in das Protokollbuch zwar am 23. September 1965 begonnen, aber erst am 24. September 1965 beendet wurde, kann der Klägerin die Mitteilung über eine bereits am 23. September 1965 durchgeführte Eintragung nicht schaden. Die Frist des § 41 (4) GesmbHG. läuft vielmehr erst ab 24. September 1965. Sie ist eine von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfrist, innerhalb welcher die Klage bereits bei Gericht eingelangt sein muß (Gellis a. a. O. S. 147). Für die erst am 26. Oktober 1965 überreichte Klage wurde sie aber versäumt.Was die Ausführungen der Revision über den Zweck der Bestimmungen des Paragraph 40, (2) GesmbHG. betrifft, zu verhindern, daß ein Gesellschafter ohne Kenntnis dessen bleibe, was in das Protokollbuch eingetragen wurde, gehen sie insofern nicht von den Feststellungen des angefochtenen Urteils aus, als danach die tatsächlich gefaßten Beschlüsse eingetragen wurden. Damit muß aber auch der Versuch der Klägerin, in diesem Zusammenhange ein Verschulden der Beklagten zu konstruieren, scheitern, und es erübrigt sich auch auf das von ihr bezeichnete Schrifttum einzugehen, das sich mit der Frage befaßt, wie solche Manipulationen zu verhindern wären. Es ist vielmehr dem Berufungsgerichte zu folgen, daß die Klägerin durchaus in der Lage war, ihre Klage fristgerecht einzubringen. Da nach den Feststellungen der Untergerichte die Eintragung in das Protokollbuch zwar am 23. September 1965 begonnen, aber erst am 24. September 1965 beendet wurde, kann der Klägerin die Mitteilung über eine bereits am 23. September 1965 durchgeführte Eintragung nicht schaden. Die Frist des Paragraph 41, (4) GesmbHG. läuft vielmehr erst ab 24. September 1965. Sie ist eine von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfrist, innerhalb welcher die Klage bereits bei Gericht eingelangt sein muß (Gellis a. a. O. S. 147). Für die erst am 26. Oktober 1965 überreichte Klage wurde sie aber versäumt.