Rechtssatz RS0108892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108892
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Rechtssatz
Mangelt es an der Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses durch einen kraft Gesellschafterbeschlusses eindeutig legitimierten Vorsitzenden oder gingen die Gesellschafter bei Schluss der Generalversammlung nicht übereinstimmend von einem bestimmten Beschlussergebnis aus, so ist die Feststellungsklage ein geeignetes Mittel zur Klärung der Frage, was nun eigentlich beschlossen wurde. Bei einer solchen Sachlage bedarf es daher keiner Anfechtungsklage gemäß § 41 GmbHG.Mangelt es an der Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses durch einen kraft Gesellschafterbeschlusses eindeutig legitimierten Vorsitzenden oder gingen die Gesellschafter bei Schluss der Generalversammlung nicht übereinstimmend von einem bestimmten Beschlussergebnis aus, so ist die Feststellungsklage ein geeignetes Mittel zur Klärung der Frage, was nun eigentlich beschlossen wurde. Bei einer solchen Sachlage bedarf es daher keiner Anfechtungsklage gemäß Paragraph 41, GmbHG.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 61/97w
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 61/97w
Veröff: SZ 70/242
- 6 Ob 130/05v
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 130/05v
Vgl auch; Beisatz: Ist keine Ergebnisfeststellung erfolgt, ist der Gesellschafterbeschluss dennoch wirksam, weil die Feststellung - im Unterschied zum Aktienrecht - gerade kein Wirksamkeitserfordernis ist. (T1)
Beisatz: Die (vorläufige) Verbindlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann aber nur dann eintreten, wenn alle Gesellschafter zumindest am Ende der Generalversammlung ein bestimmtes Beschlussergebnis übereinstimmend zugrundelegten. (T2)
Beisatz: Hier: Ob die Anfechtungsklage nach §41 GmbHG oder die Feststellungsklage zur Klärung der Frage, was beschlossen wurde, oder beide Klagen das geeignete Mittel sind, wurde offen gelassen. (T3)
- 6 Ob 183/18g
Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 183/18g
Auch; Beisatz: Der Beschluss gilt diesfalls als angenommen oder abgelehnt, wie es der materiellen Rechtslage entspricht. (T4);
Veröff: SZ 2019/22
- 6 Ob 105/19p
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 105/19p
Veröff: SZ 2019/126
- 6 Ob 148/20p
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 148/20p
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108892
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0010OB00061_97W0000_002