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Entscheidung 6 Ob 104/19s×

Entscheidung 6 Ob 104/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0059828 Rechtssatz 19.12.1991Zivilrecht
Die hA, die der OGH teilt, schränkt wegen des abstrakt nicht schutzwürdigen Interesses an einer zahlenmäßig richtigen, aber ergebnisneutralen Berücksichtigung der Stimmen die Beachtlichkeit und damit die rechtliche Relevanz von Mängeln in der Stimmenauszähl …
RS0059874 Rechtssatz 12.05.1992Zivilrecht
Der Stimmrechtsausschluss eines Gesellschafters bringt es mit sich, dass der Beschluss mit der Mehrheit der übrigen an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter gefasst werden kann.
RS0059906 Rechtssatz 02.04.1937Zivilrecht
Ein Beschluss der Generalversammlung ist im Sinne des § 41 Abs 1 Z 1 GmbHG als nicht nach dem Gesetze zustande gekommen anzusehen, wenn bei der Abstimmung eine Person mitwirkte, die gemäß § 39 Abs 3 des angeführten Gesetzes kein Stimmrecht hatte.
RS0059969 Rechtssatz 17.03.1954Zivilrecht
Kein Stimmrecht des geschäftsführenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreites gegen ihn (vgl auch SZ 25/200).
RS0059973 Rechtssatz 12.05.1992Zivilrecht
Obzwar das Gesetz keinen ausdrücklichen Stimmrechtsausschluss des Gesellschafters bei der Beschlussfassung über den Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit einer Gesellschaft kennt, an der er selbst ebenfalls beteiligt ist, wird doch auch eine mittelbare Betro …
RS0086644 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kennt bei Interessenkollisionen kein generelles Stimmverbot.
RS0109584 Rechtssatz 12.02.1998Zivilrecht
Bei bloßen Mängeln des Beschlusses infolge unzutreffender Ergebnisfeststellung kann die Anfechtungsklage mit dem Begehren auf Feststellung des tatsächlich zustandegekommenen Beschlusses verbunden werden - "positive Beschlussfeststellungsklage". Der erkennen …
RS0123708 Rechtssatz 08.05.2008Zivilrecht
Der Stimmrechtsausschluss eines einzelnen Mitglieds einer Rechtsgemeinschaft (vgl § 62 AktG) führt nicht unbedingt, sondern nur dann zum Ruhen des der Rechtsgemeinschaft zustehenden Stimmrechts, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe n …