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Rechtssatz RS0123708×

Rechtssatz RS0123708

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123708

Entscheidungsdatum

17.10.2022

Rechtssatz

Der Stimmrechtsausschluss eines einzelnen Mitglieds einer Rechtsgemeinschaft vergleiche Paragraph 62, AktG) führt nicht unbedingt, sondern nur dann zum Ruhen des der Rechtsgemeinschaft zustehenden Stimmrechts, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 28/08y
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 28/08y
    Beisatz: Der Stimmrechtsausschluss von Vertretern einer juristischen Person bringt deren Stimmrecht als Mitglied einer Aktiengesellschaft zum Ruhen, sofern diese Vertreter die juristische Person derart beherrschen, dass wirtschaftlich von einer Identität zwischen juristischer Person und Vertreter gesprochen werden kann. (T1)
    Beisatz: Der Stimmrechtsausschluss gilt nicht nur für den betroffenen Aktionär selbst, sondern auch für jeden, der von ihm als Vertreter, Treuhänder oder Legitimationsaktionär seine Stimmberechtigung ableitet. Ein Aktionär, der für sich von der Mitbestimmung über einen Beschlussgegenstand ausgeschlossen ist, kann auch das Stimmrecht eines anderen nicht ausüben. (T2)
  • 6 Ob 145/09f
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 145/09f
    Vgl auch; Bem: Hier: § 15 Abs 2 und 3 PSG. (T3)
  • 6 Ob 49/09p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 49/09p
    Auch; Beis wie T2 nur: Der Stimmrechtsausschluss gilt nicht nur für die unmittelbar betroffene Person, sondern auch für jeden, der von ihr etwa als Vertreter oder Treuhänder seine Stimmberechtigung ableitet. (T4)
  • 6 Ob 196/14p
    Entscheidungstext OGH 31.07.2015 6 Ob 196/14p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 125 AktG; Stimmrechtsausschluss einer Privatstiftung, hinsichtlich derer sich die zu entlastenden Organe viele und umfassende Rechte bzw Einflussmöglichkeiten (Widerrufsrecht, uneingeschränktes Änderungsrecht, Recht auf Bestellung und Abberufung [aus wichtigem Grund] von Vorstandsmitgliedern, Rechte als Familienrat) vorbehalten haben, bejaht. (T5)
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung und Lehre. (T6)
  • 6 Ob 79/15h
    Entscheidungstext OGH 31.07.2015 6 Ob 79/15h
    Auch
  • 6 Ob 221/16t
    Entscheidungstext OGH 23.06.2017 6 Ob 221/16t
    Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ob in einem konkreten Sachverhalt eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T7)
  • 6 Ob 104/19s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 104/19s
    Vgl; Beis wie T7
  • 6 Ob 183/22p
    Entscheidungstext OGH 17.10.2022 6 Ob 183/22p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123708

Im RIS seit

07.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Dokumentnummer

JJR_20080508_OGH0002_0060OB00028_08Y0000_006