Strittig ist, ob der nach Lehre und Rechtsprechung bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Geschäftsführer oder Gesellschafter erforderliche Gesellschafterbeschluß immer zwingend und unabdingbar ein materielles Anspruchserfordernis ist (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht2 I Rz 2/394; Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar Rz 32 f zu § 35; Lutter/Hommelhoff, (D) GmbH-Gesetz, Kommentar14 Rz 21 zu § 46; Schmidt in Scholz Kommentar zum (D) GmbH-Gesetz8 Rz 152 ff zu § 46; Rowedder (deutsches) Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) Rz 34 zu § 46; RdW 1990, 285 = ecolex 1990, 357; WBl 1996, 410 = ecolex 1997, 101; 9 ObA 86/98g).Strittig ist, ob der nach Lehre und Rechtsprechung bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Geschäftsführer oder Gesellschafter erforderliche Gesellschafterbeschluß immer zwingend und unabdingbar ein materielles Anspruchserfordernis ist (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht2 römisch eins Rz 2/394; Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar Rz 32 f zu Paragraph 35,; Lutter/Hommelhoff, (D) GmbH-Gesetz, Kommentar14 Rz 21 zu Paragraph 46,; Schmidt in Scholz Kommentar zum (D) GmbH-Gesetz8 Rz 152 ff zu Paragraph 46,; Rowedder (deutsches) Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) Rz 34 zu Paragraph 46,; RdW 1990, 285 = ecolex 1990, 357; WBl 1996, 410 = ecolex 1997, 101; 9 ObA 86/98g).
Die Behauptungs- und Beweislast der GmbH für das Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses wird zwar über entsprechende Einwendung des Beklagten ausgelöst (RdW 1990, 285 = ecolex 1990, 357; WBl 1996, 410 = ecolex 1997, 101; 9 ObA 86/98g); es ist aber dann nicht entscheidend, ob das Bestehen eines Gesellschafterbeschlusses bewiesen wird, wenn er im Einzelfall nicht erforderlich ist. Ein Gesellschafterbeschluß bedarf keiner besonderen Formvorschriften und kann auch außerhalb einer Generalversammlung und ohne schriftliche Abstimmung gefaßt werden, wenn die Gesellschafter in ihrem Willen übereinstimmen und dies erklären. Die Beschlußfassung bedürfte sogar im Falle einer Klage der durch den Alleingesellschaftergeschäftsführer vertretenen Gesellschaft keines weiteren Formalaktes (RdW 1990, 285 = ecolex 1990, 357; 9 ObA 36/98d mwN).
Das Berufungsgericht hat im Sinne der Lehre in Fällen, in denen das Beschlußerfordernis bloße Formalität, ein überflüssiger Umweg wäre, die Entbehrlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses bejaht (Koppensteiner aaO Rz 35 zu § 35; Rowedder aaO Rz 35 zu § 46; insbesondere Schmidt aaO Rz 153 zu § 46). Dieser Auffassung schließt sich auch der erkennende Senat an. Wenn in einer Zweimann-GesmbH wie im vorliegenden Fall beide Gesellschafter selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer sind, kann jeder aufgrund eigenen Entschlusses namens der GmbH gegen den anderen Ersatzansprüche wegen Verletzung der Geschäftsführerpflichten erheben. Dieser Ersatzanspruch der GmbH kann nicht ernstlich als die Zuwendung eines persönlichen Vorteiles im Sinne des § 39 Abs 4 GmbHG angesehen werden, der ein Stimmverbot bewirken würde.Das Berufungsgericht hat im Sinne der Lehre in Fällen, in denen das Beschlußerfordernis bloße Formalität, ein überflüssiger Umweg wäre, die Entbehrlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses bejaht (Koppensteiner aaO Rz 35 zu Paragraph 35,; Rowedder aaO Rz 35 zu Paragraph 46,; insbesondere Schmidt aaO Rz 153 zu Paragraph 46,). Dieser Auffassung schließt sich auch der erkennende Senat an. Wenn in einer Zweimann-GesmbH wie im vorliegenden Fall beide Gesellschafter selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer sind, kann jeder aufgrund eigenen Entschlusses namens der GmbH gegen den anderen Ersatzansprüche wegen Verletzung der Geschäftsführerpflichten erheben. Dieser Ersatzanspruch der GmbH kann nicht ernstlich als die Zuwendung eines persönlichen Vorteiles im Sinne des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG angesehen werden, der ein Stimmverbot bewirken würde.
Hingegen ist der Gesellschaftergeschäftsführer gemäß § 39 Abs 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn gegen ihn Ansprüche aus seiner Geschäftsführung geltend gemacht werden sollen. Er ist daher bei Beschlüssen, die die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter betreffen, wegen des Verbotes des Richtens in eigener Sache von der Abstimmung ausgeschlossen (Koppensteiner aaO Rz 43 zu § 39; Schmidt aaO Rz 155 zu § 46, Rz 132 zu § 47; Rowedder aaO Rz 37 zu § 46, Rz 62 zu § 47; SZ 25/200, SZ 58/88, vgl auch 9 ObA 302/92).Hingegen ist der Gesellschaftergeschäftsführer gemäß Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn gegen ihn Ansprüche aus seiner Geschäftsführung geltend gemacht werden sollen. Er ist daher bei Beschlüssen, die die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter betreffen, wegen des Verbotes des Richtens in eigener Sache von der Abstimmung ausgeschlossen (Koppensteiner aaO Rz 43 zu Paragraph 39,; Schmidt aaO Rz 155 zu Paragraph 46,, Rz 132 zu Paragraph 47,; Rowedder aaO Rz 37 zu Paragraph 46,, Rz 62 zu Paragraph 47,; SZ 25/200, SZ 58/88, vergleiche auch 9 ObA 302/92).
Gesellschafterbeschlüsse werden in der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt (§ 39 Abs 1 GmbHG). Beschlußfähig ist die Generalversammlung nach § 38 Abs 6 GmbHG, wenn wenigstens der zehnte Teil des Stammkapitals vertreten ist. Bei der Klägerin war daher bei einer Stammeinlage von je S 250.000 die Beschlußfähigkeit der Generalversammlung auch nur bei Vertretung durch einen Gesellschafter gegeben. Zur Ermittlung des Beschlußergebnisses sind die Anzahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu zählen (Koppensteiner aaO Rz 6 zu § 39, Rowedder aaO Rz 8 zu § 47; Lutter/Hommelhoff aaO Rz 4 zu § 47). Erscheint nur ein Gesellschafter, so beschließt er allein (Schmidt aaO Rz 3 zu § 47). Der vom Stimmrecht ausgeschlossene Gesellschafter stimmt nicht mit (Schmidt aaO Rz 175 zu § 47). Bei Berechnung der abgegebenen Stimmen bleiben die Stimmen der mit einem Stimmverbot belegten Gesellschafter unberücksichtigt (Lutter/Hommelhoff aaO Rz 25 zu § 47).Gesellschafterbeschlüsse werden in der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt (Paragraph 39, Absatz eins, GmbHG). Beschlußfähig ist die Generalversammlung nach Paragraph 38, Absatz 6, GmbHG, wenn wenigstens der zehnte Teil des Stammkapitals vertreten ist. Bei der Klägerin war daher bei einer Stammeinlage von je S 250.000 die Beschlußfähigkeit der Generalversammlung auch nur bei Vertretung durch einen Gesellschafter gegeben. Zur Ermittlung des Beschlußergebnisses sind die Anzahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu zählen (Koppensteiner aaO Rz 6 zu Paragraph 39,, Rowedder aaO Rz 8 zu Paragraph 47,; Lutter/Hommelhoff aaO Rz 4 zu Paragraph 47,). Erscheint nur ein Gesellschafter, so beschließt er allein (Schmidt aaO Rz 3 zu Paragraph 47,). Der vom Stimmrecht ausgeschlossene Gesellschafter stimmt nicht mit (Schmidt aaO Rz 175 zu Paragraph 47,). Bei Berechnung der abgegebenen Stimmen bleiben die Stimmen der mit einem Stimmverbot belegten Gesellschafter unberücksichtigt (Lutter/Hommelhoff aaO Rz 25 zu Paragraph 47,).
Daraus folgt, daß die Abhaltung einer förmlichen Generalversammlung mit Abstimmung über einen Beschluß, gegen den Beklagten Ersatzansprüche geltend zu machen, lediglich ein zeitverzögernder das Ergebnis nicht verhinderbarer Umweg, sohin eine (überflüssige) bloße Formalität gewesen wäre. Der zweite Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer ist auch bei Abhaltung einer förmlichen Generalversammlung mit Abstimmung nicht verhindert, den Anspruch gegen den Beklagten aus seiner Geschäftsführung namens der GmbH geltend zu machen.
Da dem Beklagten nach den Feststellungen ein monatlicher Entgeltanspruch von S 15.000 - ohne Bestehen einer Verpflichtung der GmbH zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Einkommensteuer - sohin für den Zeitraum 1. 1. 1994 bis 31. 12. 1995 ein Betrag von S 360.000 zustand, ihm S 245.000 ausgezahlt wurden, hat das Berufungsgericht zu Recht lediglich die Differenz von S 115.000 von der mit S 155.000 kompensando geltend gemachten Gegenforderung berücksichtigt. Es hat im Gegensatz zu den Revisionsausführungen diese Gegenforderung damit zur Gänze behandelt. Was die vom Beklagten eingewendete Zahlung von Körperschaftssteuer von S 44.571 für die Klägerin betrifft, so hat der Beklagte diese Einwendung in der Berufung nicht aufrechterhalten, sondern lediglich Ausführungen zur Einkommensteuer erstattet. Dieser in der Berufung nicht mehr aufrechterhaltene Einwand kann somit nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sein (RZ 1995/93).
Weiters steht fest, daß der Beklagte nach dem GSVG sozialversichert war und die Klägerin keine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge traf. Den Einwand, daß die Klägerin die Sozialversicherungsbeträge von S 53.254,53 zu zahlen hätte, hielt der Beklagte in der Berufung in Abweichung seines Vorbringens vor dem Erstgericht lediglich insoweit aufrecht, als die Klägerin jedenfalls zur Zahlung des Unfallversicherungsbeitrages verpflichtet gewesen wäre. Eine entsprechende und aufgeschlüsselte Forderung hat er in erster Instanz jedoch nicht erhoben. Daher gilt auch für die nicht in der Berufung, sondern erst in der Revision geltend gemachte Rüge, daß diese Forderung vom Berufungsgericht nicht behandelt worden wäre, daß sie mangels Geltendmachung in der Berufung nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sein kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.