Rechtssatz RS0011600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011600
Entscheidungsdatum
20.12.2023
Rechtssatz
Die Gefährdung des Anspruchs im Sinne des § 381 Z 1 oder Z 2 EO ist durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen darzutun; gerade beim Wohnungseigentumsbewerber, dem das Gesetz besondere Hilfe bei der Durchsetzung seines Eigentumsverschaffungsanspruches angedeihen lässt, weil er sich fast zwangsläufig in einer Gefahrensituation befindet, wird man sich daher mit der Bescheinigung einer Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators begnügen können, dass er nicht mehr bereit ist, das zugesagte Wohnungseigentum auch tatsächlich einzuräumen.Die Gefährdung des Anspruchs im Sinne des Paragraph 381, Ziffer eins, oder Ziffer 2, EO ist durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen darzutun; gerade beim Wohnungseigentumsbewerber, dem das Gesetz besondere Hilfe bei der Durchsetzung seines Eigentumsverschaffungsanspruches angedeihen lässt, weil er sich fast zwangsläufig in einer Gefahrensituation befindet, wird man sich daher mit der Bescheinigung einer Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators begnügen können, dass er nicht mehr bereit ist, das zugesagte Wohnungseigentum auch tatsächlich einzuräumen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 97/93
Entscheidungstext OGH 23.11.1993 5 Ob 97/93
- 8 Ob 135/07x
Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 Ob 135/07x
Auch; nur: Die Gefährdung des Anspruchs im Sinne des § 381 Z 1 oder Z 2 EO ist durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen darzutun. (T1)
- 2 Ob 138/08w
Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 138/08w
nur T1
- 17 Ob 23/11y
Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 23/11y
Auch; nur T1
- 3 Ob 122/13g
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 122/13g
nur T1
- 7 Ob 109/15b
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 109/15b
nur T1
- 3 Ob 31/16d
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 31/16d
Auch; nur T1
- 2 Ob 10/18m
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 2 Ob 10/18m
nur T1
- 3 Ob 100/18d
Entscheidungstext OGH 27.06.2018 3 Ob 100/18d
nur T1
- 6 Ob 194/18z
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 194/18z
Auch; nur T1
- 9 Ob 6/19a
Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 Ob 6/19a
Auch; nur T1
- 5 Ob 121/19h
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 121/19h
nur T1
- 6 Ob 215/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 215/23w
Beisatz nur wie T1
Beisatz: Hier: Durch die Darstellung bloß objektiv abstrakt möglicher Strukturmaßnahmen einer AG (infolge einer Änderung des Stimmgewichts) werden keine konkreten Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich ein drohender unwiederbringlicher Schaden ableiten ließe. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011600
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_0050OB00097_9300000_002