Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil er zur Beschäftigung mit noch nicht ausjudizierten Fragen der Sicherung des Übereignungsanspruches eines Wohnungseigentumsbewerbers vor der Nutzwertfestsetzung zwingt, und teilweise auch berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des konkreten Sicherungsbegehrens hat bei der Frage anzusetzen, ob Feststellungsansprüche überhaupt nach den Vorschriften der §§ 378 ff EO gesichert werden können. Dem Rekursgericht, auf dessen Entscheidungsgründe sich auch die Beklagte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung beruft, ist beizupflichten, daß die Judikatur einstweilige Verfügungen grundsätzlich nur zur Sicherung vollstreckbarer Ansprüche zuläßt und bis in die jüngste Zeit daran festgehalten hat, für Feststellungsansprüche komme - mangels Vollstreckbarkeit - eine solche Sicherungsmaßnahme nicht in Frage (JBl 1993, 597 mwN). Die generelle Ablehnung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung von Feststellungsansprüchen, wie sie aus dieser Leitjudikatur herausgelesen werden könnte, wird jedoch von der Lehre nicht geteilt (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung, 169 f und 199 ff; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2, Rz 889; König, JBl 1993, 597 f) und in Ausnahmsfällen sogar von der Judikatur selbst durchbrochen (ecolex 1992, 564). Tatsächlich läßt § 378 Abs 2 EO, um nur eines der Gegenargumente herauszuheben, ausdrücklich einstweilige Verfügungen zur Sicherung betagter oder bedingter Ansprüche zu. Man wird daher ohne Bruch mit der Judikatur, über deren Tragweite hier nicht abschließend zu urteilen ist, provisorische Sicherungsmaßnahmen zumindest ausnahmsweise dann im Zusammenhang mit Feststellungsverfahren anordnen können, wenn hinter dem Feststellungsprozeß bedingte oder künftige Leistungsansprüche stecken (vgl Konecny aaO, 196). Es bleibt zu prüfen, ob hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt.Die rechtliche Beurteilung des konkreten Sicherungsbegehrens hat bei der Frage anzusetzen, ob Feststellungsansprüche überhaupt nach den Vorschriften der Paragraphen 378, ff EO gesichert werden können. Dem Rekursgericht, auf dessen Entscheidungsgründe sich auch die Beklagte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung beruft, ist beizupflichten, daß die Judikatur einstweilige Verfügungen grundsätzlich nur zur Sicherung vollstreckbarer Ansprüche zuläßt und bis in die jüngste Zeit daran festgehalten hat, für Feststellungsansprüche komme - mangels Vollstreckbarkeit - eine solche Sicherungsmaßnahme nicht in Frage (JBl 1993, 597 mwN). Die generelle Ablehnung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung von Feststellungsansprüchen, wie sie aus dieser Leitjudikatur herausgelesen werden könnte, wird jedoch von der Lehre nicht geteilt (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung, 169 f und 199 ff; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2, Rz 889; König, JBl 1993, 597 f) und in Ausnahmsfällen sogar von der Judikatur selbst durchbrochen (ecolex 1992, 564). Tatsächlich läßt Paragraph 378, Absatz 2, EO, um nur eines der Gegenargumente herauszuheben, ausdrücklich einstweilige Verfügungen zur Sicherung betagter oder bedingter Ansprüche zu. Man wird daher ohne Bruch mit der Judikatur, über deren Tragweite hier nicht abschließend zu urteilen ist, provisorische Sicherungsmaßnahmen zumindest ausnahmsweise dann im Zusammenhang mit Feststellungsverfahren anordnen können, wenn hinter dem Feststellungsprozeß bedingte oder künftige Leistungsansprüche stecken vergleiche Konecny aaO, 196). Es bleibt zu prüfen, ob hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt.
Mit Recht weist die Klägerin darauf hin, daß sie eigentlich auf die Einräumung des ihr von der Beklagten zugesagten Wohnungseigentumsrechtes an den im Anbot bezeichneten Objekten hinaus will und nur deshalb keine Leistungsklage anstellen kann, weil es noch an der Festsetzung der betreffenden Miteigentumsanteile (Mindestanteile) fehlt. Gerade für diesen Fall eines bedingten oder betagten Übereignungsanspruches, dem noch Voraussetzungen für eine Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechtes im Sinne des § 25 WEG abgehen, hat die Judikatur die Möglichkeit vorprozessualer Sicherungsmaßnahmen vorgesehen, die durch eine Klage auf Feststellung gerechtfertigt werden können, daß die gefährdete Partei Wohnungseigentumsbewerber ist (NZ 1983, 156). Ein Wohnungseigentumsbewerber, also derjenige, dem schriftlich, sei es bedingt oder betagt, von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit zugesagt worden ist (§ 23 Abs 1 WEG), genießt nämlich besonderen gesetzlichen Schutz. Da ihm besondere Mittel zur Durchsetzung seines Anwartschaftsrechtes an die Hand gegeben sind (§§ 23 ff WEG), ist es bereits ein entscheidender Schritt zur Begründung des Wohnungseigentums, als Wohnungseigentumsbewerber gerichtlich festgestellt zu sein.Mit Recht weist die Klägerin darauf hin, daß sie eigentlich auf die Einräumung des ihr von der Beklagten zugesagten Wohnungseigentumsrechtes an den im Anbot bezeichneten Objekten hinaus will und nur deshalb keine Leistungsklage anstellen kann, weil es noch an der Festsetzung der betreffenden Miteigentumsanteile (Mindestanteile) fehlt. Gerade für diesen Fall eines bedingten oder betagten Übereignungsanspruches, dem noch Voraussetzungen für eine Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechtes im Sinne des Paragraph 25, WEG abgehen, hat die Judikatur die Möglichkeit vorprozessualer Sicherungsmaßnahmen vorgesehen, die durch eine Klage auf Feststellung gerechtfertigt werden können, daß die gefährdete Partei Wohnungseigentumsbewerber ist (NZ 1983, 156). Ein Wohnungseigentumsbewerber, also derjenige, dem schriftlich, sei es bedingt oder betagt, von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit zugesagt worden ist (Paragraph 23, Absatz eins, WEG), genießt nämlich besonderen gesetzlichen Schutz. Da ihm besondere Mittel zur Durchsetzung seines Anwartschaftsrechtes an die Hand gegeben sind (Paragraphen 23, ff WEG), ist es bereits ein entscheidender Schritt zur Begründung des Wohnungseigentums, als Wohnungseigentumsbewerber gerichtlich festgestellt zu sein.
Was zur Rechtfertigung einer einstweiligen Verfügung dienen kann, mit der ein Anspruch auf Einräumung zugesagten Wohnungseigentums gesichert werden soll, begründet auch ihre Erlassung. Tatsächlich erscheint gerade der Anspruch auf Feststellung der Eigenschaft, Wohnungseigentumsbewerber zu sein, schutz- und sicherungswürdig, weil diese rechtliche Qualifikation nicht nur rechtsbereinigend wirkt, sondern besonders günstige Voraussetzungen für die Durchsetzung des Übereignungsanspruches schafft. Zu Recht argumentiert daher die Klägerin, daß bereits mit der Entscheidung NZ 1983, 156 die Grundlagen für die einstweilige Sicherung des konkreten Feststellungsanspruches bereitet wurden. Der Grundsatz, daß einstweilige Verfügungen nur zur Sicherung vollstreckbarer Ansprüche dienen können, ist daher schon nach der vorhandenen Judikatur auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Der Anspruch, der hinter dem Feststellungsbegehren steckt, ist, wie die Klägerin richtig bemerkt, die zur Zeit noch nicht durchsetzbare Einräumung des Wohnungseigentums. Daß hiefür als Sicherungsmittel das in § 382 Abs 1 Z 6 EO angeführte gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung des der Klägerin zugesagten Liegenschaftsanteils in Betracht kommt, wird ohnehin von keiner Seite in Zweifel gezogen. Auf das besondere Problem der grundbücherlichen Anmerkung des Verbots wird noch einzugehen sein.Der Anspruch, der hinter dem Feststellungsbegehren steckt, ist, wie die Klägerin richtig bemerkt, die zur Zeit noch nicht durchsetzbare Einräumung des Wohnungseigentums. Daß hiefür als Sicherungsmittel das in Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO angeführte gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung des der Klägerin zugesagten Liegenschaftsanteils in Betracht kommt, wird ohnehin von keiner Seite in Zweifel gezogen. Auf das besondere Problem der grundbücherlichen Anmerkung des Verbots wird noch einzugehen sein.
Auch die Anspruchsbescheinigung bedarf keiner langen Erörterung. Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hat nämlich die Klägerin das den Erfordernissen einer schriftlichen Wohnungseigentumszusage im Sinne des § 23 WEG entsprechende Angebot der Beklagten rechtzeitig angenommen und sich dadurch den Übereignungsanspruch gesichert. Die Annahmeerklärung war von Gesetzes wegen an keine besondere Form gebunden (Würth in Rummel2, Rz 3 zu § 23 WEG mit weiteren Nachweisen), konnte also auch schlüssig erfolgen (vgl MietSlg 40/22). Der vertragliche Vorbehalt der Schriftlichkeit "für dieses Vertragsverhältnis" (Punkt 12 des dem Anbot angeschlossenen Kaufvertragsentwurfes) ändert daran nichts, weil ein einvernehmliches, auch konkludentes Abgehen von der vereinbarten Schriftform jederzeit möglich ist (E 1 zu § 884 ABGB, MGA33; JBl 1990, 318). Es erscheint durchaus vertretbar, ein solches Einverständnis anzunehmen, wenn der Klägerin - wie als bescheinigt angenommen wurde - wesentlicher Einfluß auf die Ausgestaltung ihrer Geschäftsräumlichkeiten ermöglicht und die Zusendung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages nach Abschluß der Parifizierung als gleichsam selbstverständlich in Aussicht gestellt wurde. Alle gegenteiligen Behauptungen der Beklagten stellen sich als unzulässige, allenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu erörternde Neuerungen dar. Die endgültige Klärung der mit der Annahme des Angebots zusammenhängenden Fragen muß dem Hauptverfahren vorbehalten werden.Auch die Anspruchsbescheinigung bedarf keiner langen Erörterung. Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hat nämlich die Klägerin das den Erfordernissen einer schriftlichen Wohnungseigentumszusage im Sinne des Paragraph 23, WEG entsprechende Angebot der Beklagten rechtzeitig angenommen und sich dadurch den Übereignungsanspruch gesichert. Die Annahmeerklärung war von Gesetzes wegen an keine besondere Form gebunden (Würth in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 23, WEG mit weiteren Nachweisen), konnte also auch schlüssig erfolgen vergleiche MietSlg 40/22). Der vertragliche Vorbehalt der Schriftlichkeit "für dieses Vertragsverhältnis" (Punkt 12 des dem Anbot angeschlossenen Kaufvertragsentwurfes) ändert daran nichts, weil ein einvernehmliches, auch konkludentes Abgehen von der vereinbarten Schriftform jederzeit möglich ist (E 1 zu Paragraph 884, ABGB, MGA33; JBl 1990, 318). Es erscheint durchaus vertretbar, ein solches Einverständnis anzunehmen, wenn der Klägerin - wie als bescheinigt angenommen wurde - wesentlicher Einfluß auf die Ausgestaltung ihrer Geschäftsräumlichkeiten ermöglicht und die Zusendung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages nach Abschluß der Parifizierung als gleichsam selbstverständlich in Aussicht gestellt wurde. Alle gegenteiligen Behauptungen der Beklagten stellen sich als unzulässige, allenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu erörternde Neuerungen dar. Die endgültige Klärung der mit der Annahme des Angebots zusammenhängenden Fragen muß dem Hauptverfahren vorbehalten werden.
Auch an der Bestimmtheit des Vertragsgegenstandes ist nicht zu zweifeln. Es ist nämlich durchaus zulässig, die genaue Festlegung des zu einem konkreten Wohnungseigentumsobjekt gehörigen Mindestanteils - so wie hier in Punkt 14 lit c des Kaufvertrages geschehen - an den Ergebnissen der noch ausstehenden Nutzwertfestsetzung auszurichten (vgl SZ 28/215; MietSlg 33.755).Auch an der Bestimmtheit des Vertragsgegenstandes ist nicht zu zweifeln. Es ist nämlich durchaus zulässig, die genaue Festlegung des zu einem konkreten Wohnungseigentumsobjekt gehörigen Mindestanteils - so wie hier in Punkt 14 Litera c, des Kaufvertrages geschehen - an den Ergebnissen der noch ausstehenden Nutzwertfestsetzung auszurichten vergleiche SZ 28/215; MietSlg 33.755).
Was die vom Rekursgericht vermißte Gefahrenbescheinigung betrifft, ist es richtig, daß die Judikatur die Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen verlangt, die eine Gefährdung des Anspruchs im Sinne des § 381 Z 1 oder 2 EO nahelegen (E 5 ff zu § 381 EO, MGA12). Auch hier ist jedoch nach den Umständen des Einzelfalls zu differenzieren. Gerade beim Wohnungseigentumsbewerber, dem das Gesetz besondere Hilfe bei der Durchsetzung seines Eigentumsverschaffungsanspruches angedeihen läßt (vgl §§ 23 ff WEG), weil er sich fast zwangsläufig in einer Gefahrensituation befindet, wird man sich daher mit der Bescheinigung einer Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators begnügen können, daß er nicht mehr bereit ist, das zugesagte Wohnungseigentum auch tatsächlich einzuräumen (SZ 28/215; vgl auch SZ 33/78 und GlUNF 7187). Genau darauf läuft unter den besonderen Umständen die Erklärung der Beklagten vom 19.2.1993 hinaus, ihr Angebot längst als gegenstandslos zu betrachten (Beilage C). Der Klägerin wurde mit diesem angedrohten Vertragsbruch eine erhebliche Erschwerung, wenn nicht gar Vereitelung der gerichtlichen Verfolgung oder Verwirklichung ihres Anspruchs auf Verschaffung von Wohnungseigentum in Aussicht gestellt.Was die vom Rekursgericht vermißte Gefahrenbescheinigung betrifft, ist es richtig, daß die Judikatur die Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen verlangt, die eine Gefährdung des Anspruchs im Sinne des Paragraph 381, Ziffer eins, oder 2 EO nahelegen (E 5 ff zu Paragraph 381, EO, MGA12). Auch hier ist jedoch nach den Umständen des Einzelfalls zu differenzieren. Gerade beim Wohnungseigentumsbewerber, dem das Gesetz besondere Hilfe bei der Durchsetzung seines Eigentumsverschaffungsanspruches angedeihen läßt vergleiche Paragraphen 23, ff WEG), weil er sich fast zwangsläufig in einer Gefahrensituation befindet, wird man sich daher mit der Bescheinigung einer Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators begnügen können, daß er nicht mehr bereit ist, das zugesagte Wohnungseigentum auch tatsächlich einzuräumen (SZ 28/215; vergleiche auch SZ 33/78 und GlUNF 7187). Genau darauf läuft unter den besonderen Umständen die Erklärung der Beklagten vom 19.2.1993 hinaus, ihr Angebot längst als gegenstandslos zu betrachten (Beilage C). Der Klägerin wurde mit diesem angedrohten Vertragsbruch eine erhebliche Erschwerung, wenn nicht gar Vereitelung der gerichtlichen Verfolgung oder Verwirklichung ihres Anspruchs auf Verschaffung von Wohnungseigentum in Aussicht gestellt.
Damit liegen an sich alle Voraussetzungen für das beantragte einstweilige Veräußerungs- und Belastungsverbot vor. Da es sich auf die zu den Wohnungseigentumsobjekten gehörigen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ***** KG K***** beschränkt, hält es sich auch im Rahmen des Hauptanspruchs. Die beantragte Verbücherung des Verbotes scheitert jedoch daran, daß die Beschränkung des Verbotes auf die mit den streitgegenständlichen Wohnungseigentumsobjekten verbundenen Mindestanteile im Grundbuch nicht ersichtlich gemacht werden kann. Dazu fehlt es an der Bezifferung der entsprechenden Anteile im Antragsvorbringen, sodaß das Veräußerungs- und Belastungsverbot - wie tatsächlich geschehen - die gesamte Liegenschaft erfassen würde. Dem Begehren, das Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch anzumerken, steht somit die mangelnde Bestimmtheit der Eintragung entgegen (vgl MietSlg 33/28). Die Publizitätswirkung der Wohnungseigentumszusage ließe sich nur über eine Anmerkung nach § 24 a WEG erreichen, die jedoch grundbuchsfähige Urkunden voraussetzt (Würth in Rummel2, Rz 3 zu § 24 a WEG).Damit liegen an sich alle Voraussetzungen für das beantragte einstweilige Veräußerungs- und Belastungsverbot vor. Da es sich auf die zu den Wohnungseigentumsobjekten gehörigen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ***** KG K***** beschränkt, hält es sich auch im Rahmen des Hauptanspruchs. Die beantragte Verbücherung des Verbotes scheitert jedoch daran, daß die Beschränkung des Verbotes auf die mit den streitgegenständlichen Wohnungseigentumsobjekten verbundenen Mindestanteile im Grundbuch nicht ersichtlich gemacht werden kann. Dazu fehlt es an der Bezifferung der entsprechenden Anteile im Antragsvorbringen, sodaß das Veräußerungs- und Belastungsverbot - wie tatsächlich geschehen - die gesamte Liegenschaft erfassen würde. Dem Begehren, das Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch anzumerken, steht somit die mangelnde Bestimmtheit der Eintragung entgegen vergleiche MietSlg 33/28). Die Publizitätswirkung der Wohnungseigentumszusage ließe sich nur über eine Anmerkung nach Paragraph 24, a WEG erreichen, die jedoch grundbuchsfähige Urkunden voraussetzt (Würth in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 24, a WEG).
Aus dem zuletzt angeführten Grund konnte dem Revisionsrekurs nur teilweise Folge gegeben werden.
Die Entscheidung über die im Provisorialverfahren aufgewendeten Kosten der Klägerin stützt sich auf § 393 Abs 1 EO sowie die analoge Anwendung des § 43 Abs 1 ZPO (vgl 4 Ob 372/85 ua); die Entscheidung über die Kosten der Beklagten beruht auf § 402 Abs 2 EO iVm § 78 EO und § 43 Abs 1 ZPO. In beiden Fällen wurde berücksichtigt, daß die Klägerin mit einem doch wesentlichen Teil ihres Begehrens (jenem auf Verbücherung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes) nicht durchgedrungen ist.Die Entscheidung über die im Provisorialverfahren aufgewendeten Kosten der Klägerin stützt sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO sowie die analoge Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO vergleiche 4 Ob 372/85 ua); die Entscheidung über die Kosten der Beklagten beruht auf Paragraph 402, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraph 78, EO und Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. In beiden Fällen wurde berücksichtigt, daß die Klägerin mit einem doch wesentlichen Teil ihres Begehrens (jenem auf Verbücherung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes) nicht durchgedrungen ist.