Rechtssatz RS0059495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059495
Geschäftszahl
1Ob255/36; 4Ob64/66; 8Ob139/98v; 8Ob281/98a; 8Ob280/98d; 6Ob62/23w
Entscheidungsdatum
17.01.2024
Rechtssatz
Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH wird dessen Geschäftsführerbefugnis nicht berührt; die Ausübung seines Stimmrechtes geht jedoch auf den Konkursmasseverwalter über.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 255/36
Entscheidungstext OGH 24.03.1936 1 Ob 255/36
Veröff: SZ 18/55
- 4 Ob 64/66
Entscheidungstext OGH 18.10.1966 4 Ob 64/66
Beisatz: Einmanngesellschaft (T1) Veröff: EvBl 1967/116 S 128 = JBl 1967,151 = SozM IE,77
- 8 Ob 139/98v
Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 Ob 139/98v
Beisatz: Die Tatsache, daß das Vermögen der GesmbH konkursverfangen ist, kann weder Abberufung noch Neubestellung des Geschäftsführers hindern. (T2) Veröff: SZ 71/176
- 8 Ob 281/98a
Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 Ob 281/98a
Auch; Beisatz: Die Bestimmungen des GmbHG sind gegenüber jenen des 22. Hauptstückes des ABGB als die spezielleren zu sehen. (T3) Beisatz: Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Geschäftsführers einer GesmbH wird dessen Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft nicht berührt. § 1024 ABGB ist insoweit nicht anwendbar. (T4); Veröff: SZ 72/94
- 8 Ob 280/98d
Entscheidungstext OGH 07.06.1999 8 Ob 280/98d
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 6 Ob 62/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2024 6 Ob 62/23w
vgl; Beisatz: Das Stimmrecht wird im Konkurs des Gesellschafters einer GmbH durch den Masseverwalter ausgeübt, soweit es sich um die Masse betreffende Angelegenheiten handelt. (T5)
Beisatz: Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers gehört grundsätzlich nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Das Stimmrecht ist folglich nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner auszuüben. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0059495
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19360324_OGH0002_0010OB00255_3600000_001