Rechtssatz RS0059995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059995
Entscheidungsdatum
07.05.2020
Rechtssatz
Die Organisation der durch die Konkurseröffnung gemäß § 84 Z 4 GmbHG aufgelösten GmbH bleibt auch im Konkurs gewahrt; die Organe nehmen weiterhin ihre Funktionen wahr, soweit diese nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. Dem Masseverwalter ist es daher auch verwehrt, Mitglieder der Organe abzuberufen bzw zu bestellen.Die Organisation der durch die Konkurseröffnung gemäß Paragraph 84, Ziffer 4, GmbHG aufgelösten GmbH bleibt auch im Konkurs gewahrt; die Organe nehmen weiterhin ihre Funktionen wahr, soweit diese nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. Dem Masseverwalter ist es daher auch verwehrt, Mitglieder der Organe abzuberufen bzw zu bestellen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 567/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 567/94
Veröff: SZ 67/168
- 8 Ob 139/98v
Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 Ob 139/98v
Beisatz: Die Tatsache, dass das Vermögen der GesmbH konkursverfangen ist, kann weder Abberufung noch Neubestellung des Geschäftsführers hindern. (T1)
Veröff: SZ 71/176
- 6 Ob 25/01x
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 25/01x
Auch; Veröff: SZ 74/58
- 6 Ob 152/02z
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 152/02z
- 6 Ob 145/02w
Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 145/02w
Vgl; Beisatz: Dies gilt aber nur insoweit, als sie nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder die Ausübung der Funktion dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. (T2)
- 6 Ob 64/04m
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 64/04m
Auch
- 6 Ob 154/05y
Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 154/05y
Auch; nur: Die Organisation der durch die Konkurseröffnung gemäß § 84 Z 4 GmbHG aufgelösten GmbH bleibt auch im Konkurs gewahrt; die Organe nehmen weiterhin ihre Funktionen wahr, soweit diese nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. (T3)
Beisatz: Eine Zuständigkeit des Masseverwalters, der mit der Eröffnung des Konkurses die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Masse erhält, duldet keine gleichzeitige Zuordnung an Gesellschaftsorgane. (T4)
Beisatz: Hier: Im Bereich der Rechnungslegung wird die Zuständigkeit der Geschäftsführer durch diejenige des Masseverwalters verdrängt. (T5)
Veröff: SZ 2007/34
- 6 Ob 246/07f
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 246/07f
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Den Masseverwalter trifft im Konkurs die Pflicht auch für den Zeitraum vor Konkurseröffnung Jahresabschlüsse einzureichen. (T6)
Veröff: SZ 2007/176
- 9 ObA 89/15a
Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 ObA 89/15a
Beisatz: Die Befugnisse der Gesellschaftsorgane werden somit durch die Befugnisse des Insolvenzverwalters überlagert, sodass der Insolvenzverwalter, der gemäß § 25 Abs 1 IO die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ausübt, auch Anstellungsverträge mit Geschäftsführern zur Auflösung bringen kann. (T7)
- 3 Ob 51/20a
Entscheidungstext OGH 07.05.2020 3 Ob 51/20a
Vgl; nur T3; Beis wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059995
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0010OB00567_9400000_002