1. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Rechnungslegungspflicht ab Konkurseröffnung, worauf sich die Argumentation bezieht, sondern darum geht, ob der Masseverwalter Jahresabschlüsse für vor Konkurseröffnung abgelaufene volle Geschäftsjahre der in dieser Zeit rechnungslegungspflichtigen Kapitalgesellschaft gemäß §§ 277 ff UGB (HGB) offenlegen muss, zur Befolgung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen nach § 283 UGB (HGB) angehalten und so mittelbar zur Aufstellung eines Jahresabschlusses angehalten werden kann (nach dem Vorbringen des Masseverwalters ist davon auszugehen, dass die offenzulegenden Jahresabschlüsse für die Jahre 2002 und 2003 nicht aufgestellt wurden). Diese Fragen sind aber nicht von der Lösung der Frage nach dem Umfang der Rechnungslegungspflicht im Konkurs abhängig (vgl Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 121 KO Rz 54) und auch nicht Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 537/88.1. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Rechnungslegungspflicht ab Konkurseröffnung, worauf sich die Argumentation bezieht, sondern darum geht, ob der Masseverwalter Jahresabschlüsse für vor Konkurseröffnung abgelaufene volle Geschäftsjahre der in dieser Zeit rechnungslegungspflichtigen Kapitalgesellschaft gemäß Paragraphen 277, ff UGB (HGB) offenlegen muss, zur Befolgung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen nach Paragraph 283, UGB (HGB) angehalten und so mittelbar zur Aufstellung eines Jahresabschlusses angehalten werden kann (nach dem Vorbringen des Masseverwalters ist davon auszugehen, dass die offenzulegenden Jahresabschlüsse für die Jahre 2002 und 2003 nicht aufgestellt wurden). Diese Fragen sind aber nicht von der Lösung der Frage nach dem Umfang der Rechnungslegungspflicht im Konkurs abhängig vergleiche Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 121, KO Rz 54) und auch nicht Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 537/88.
2. Der Senat hielt in der Entscheidung 6 Ob 25/01x (= SZ 74/58 = ZIK 2001, 123 = RdW 2001, 596 = GesRZ 2001, 193 = wbl 2002, 86; s dazu Riel/Zehetner, ZIK 2001/185, 111; Fraberger, ZIK 2002/56, 38) als Ergebnis seiner Erwägungen, dass die gesellschaftsrechtliche Rechnungslegungspflicht massebezogen im Sinn des § 3 Abs 1 KO ist, fest, dass während des Konkurses einer GmbH die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten der Gesellschaft nicht den Geschäftsführer, sondern den Masseverwalter auch für den Zeitraum vor der Konkurseröffnung unabhängig davon treffen, ob das Unternehmen fortgeführt wird. Ein Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB (HGB) gegen den Geschäftsführer wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften nach den §§ 277 ff UGB (HGB) sei unzulässig (insoweit stimmt der Rechtsmittelwerber der Entscheidung zu).2. Der Senat hielt in der Entscheidung 6 Ob 25/01x (= SZ 74/58 = ZIK 2001, 123 = RdW 2001, 596 = GesRZ 2001, 193 = wbl 2002, 86; s dazu Riel/Zehetner, ZIK 2001/185, 111; Fraberger, ZIK 2002/56, 38) als Ergebnis seiner Erwägungen, dass die gesellschaftsrechtliche Rechnungslegungspflicht massebezogen im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, KO ist, fest, dass während des Konkurses einer GmbH die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten der Gesellschaft nicht den Geschäftsführer, sondern den Masseverwalter auch für den Zeitraum vor der Konkurseröffnung unabhängig davon treffen, ob das Unternehmen fortgeführt wird. Ein Zwangsstrafenverfahren nach Paragraph 283, UGB (HGB) gegen den Geschäftsführer wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften nach den Paragraphen 277, ff UGB (HGB) sei unzulässig (insoweit stimmt der Rechtsmittelwerber der Entscheidung zu).
2.1. Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 121 KO Rz 54, meint, für eine Verpflichtung des Masseverwalters, Jahresabschlüsse für Zeiträume vor der Konkurseröffnung aufzustellen, sei keine Rechtsgrundlage erkennbar. Insbesondere ergebe sich aus § 81 KO neben der Verpflichtung zur Rechnungslegung gemäß §§ 121 f KO nur, dass der Masseverwalter „Bücher prüfen" (§ 81 Abs 4 KO), nicht aber dass er sie erstellen müsse.2.1. Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 121, KO Rz 54, meint, für eine Verpflichtung des Masseverwalters, Jahresabschlüsse für Zeiträume vor der Konkurseröffnung aufzustellen, sei keine Rechtsgrundlage erkennbar. Insbesondere ergebe sich aus Paragraph 81, KO neben der Verpflichtung zur Rechnungslegung gemäß Paragraphen 121, f KO nur, dass der Masseverwalter „Bücher prüfen" (Paragraph 81, Absatz 4, KO), nicht aber dass er sie erstellen müsse.
2.2. Gestützt auf Ausführungen in der Entscheidung 6 Ob 25/01x und Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs verweisen Fraberger/Kirsten in Feldbauer-Durstmüller/Schlager, Krisenmanagement 707, darauf, dass der Masseverwalter - unabhängig von einer Unternehmensfortführung - auch Mängel der Buchführung aus der Zeit vor Konkurseröffnung korrigieren muss, soweit dies nach Art und Umfang der Mängel tunlich ist. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufarbeitung der unternehmensrechtlichen Buchführung vor Konkurseröffnung durch den Masseverwalter könne sich auch aus § 81 Abs 1 KO ergeben. Nach dieser Bestimmung müsse der Masseverwalter unverzüglich den Stand der Masse ermitteln und für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie die Feststellung der Schulden sorgen. Zahlungsansprüche zu Gunsten der Konkursmasse könnten sich zB aus Steuerrückzahlungen ergeben, die auf Grund nicht ordnungsgemäßer Überbewertung der Aktiva in den letzten Jahresabschlüssen entstehen. Bei wesentlichen Über- oder Unterbewertungen in den Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften trete ohnehin Nichtigkeit ein. Diesfalls bestünde bereits nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen eine Verpflichtung zur Neuaufstellung der Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre. Ansonsten ergebe sich die Pflicht zur Aufstellung der unternehmensrechtlichen Rechnungslegung als Maßnahme der Massevervollständigung nach § 81 Abs 1 KO.2.2. Gestützt auf Ausführungen in der Entscheidung 6 Ob 25/01x und Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs verweisen Fraberger/Kirsten in Feldbauer-Durstmüller/Schlager, Krisenmanagement 707, darauf, dass der Masseverwalter - unabhängig von einer Unternehmensfortführung - auch Mängel der Buchführung aus der Zeit vor Konkurseröffnung korrigieren muss, soweit dies nach Art und Umfang der Mängel tunlich ist. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufarbeitung der unternehmensrechtlichen Buchführung vor Konkurseröffnung durch den Masseverwalter könne sich auch aus Paragraph 81, Absatz eins, KO ergeben. Nach dieser Bestimmung müsse der Masseverwalter unverzüglich den Stand der Masse ermitteln und für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie die Feststellung der Schulden sorgen. Zahlungsansprüche zu Gunsten der Konkursmasse könnten sich zB aus Steuerrückzahlungen ergeben, die auf Grund nicht ordnungsgemäßer Überbewertung der Aktiva in den letzten Jahresabschlüssen entstehen. Bei wesentlichen Über- oder Unterbewertungen in den Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften trete ohnehin Nichtigkeit ein. Diesfalls bestünde bereits nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen eine Verpflichtung zur Neuaufstellung der Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre. Ansonsten ergebe sich die Pflicht zur Aufstellung der unternehmensrechtlichen Rechnungslegung als Maßnahme der Massevervollständigung nach Paragraph 81, Absatz eins, KO.
2.3. An der in der Entscheidung 6 Ob 25/01x vertretenen Rechtsauffassung ist festzuhalten:
2.3.1. Die „gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft" haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen (§ 222 Abs 1 UGB [HGB]). Nach Maßgabe der §§ 277 bis 279 UGB (HGB) haben die „gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften" den Jahresabschluss und andere Rechnungslegungsunterlagen beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen (Offenlegung). Das Firmenbuchgericht hat „die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler" zur Befolgung dieser Offenlegungspflicht durch Zwangsstrafen anzuhalten (§ 283 Abs 1 UGB [HGB]).2.3.1. Die „gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft" haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen (Paragraph 222, Absatz eins, UGB [HGB]). Nach Maßgabe der Paragraphen 277 bis 279 UGB (HGB) haben die „gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften" den Jahresabschluss und andere Rechnungslegungsunterlagen beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen (Offenlegung). Das Firmenbuchgericht hat „die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler" zur Befolgung dieser Offenlegungspflicht durch Zwangsstrafen anzuhalten (Paragraph 283, Absatz eins, UGB [HGB]).
2.3.2. Der Senat hat bereits mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass die Konkurseröffnung über das Vermögen einer GmbH nichts an der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses und seiner Offenlegung für Geschäftsjahre vor der Konkurseröffnung ändert (6 Ob 152/02z). § 277 UGB [HGB] dient der Umsetzung des Art 47 der Bilanz-RL (78/660/EWG). Art 47 der Bilanz-RL sieht keine Ausnahmen von der Verpflichtung zur Offenlegung vor, sodass grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften verpflichtet sind, den Jahresabschluss offenzulegen (ErläutRV 32 BlgNR 20. GP zu § 277 HGB).2.3.2. Der Senat hat bereits mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass die Konkurseröffnung über das Vermögen einer GmbH nichts an der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses und seiner Offenlegung für Geschäftsjahre vor der Konkurseröffnung ändert (6 Ob 152/02z). Paragraph 277, UGB [HGB] dient der Umsetzung des Artikel 47, der Bilanz-RL (78/660/EWG). Artikel 47, der Bilanz-RL sieht keine Ausnahmen von der Verpflichtung zur Offenlegung vor, sodass grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften verpflichtet sind, den Jahresabschluss offenzulegen (ErläutRV 32 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 277, HGB).
2.3.3. Soweit diese Pflichten von den Geschäftsführern nicht erfüllt worden sind, treffen sie den Masseverwalter:
a) Den Geschäftsführern stehen nämlich die für die unternehmensrechtliche Rechnungslegung erforderlichen Buchführungsunterlagen und Belege nicht zur Verfügung, gehören doch die Handelsbücher des Gemeinschuldners zur Konkursmasse und sind daher vom Masseverwalter in Besitz zu nehmen (Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 121 KO Rz 56; H. Torggler/U. Torggler in Straube, HGB II² vor § 189 Rz 38 mwN; Fraberger/Kristen in Feldbauer-Durstmüller/Schlager, Krisenmanagement 709).a) Den Geschäftsführern stehen nämlich die für die unternehmensrechtliche Rechnungslegung erforderlichen Buchführungsunterlagen und Belege nicht zur Verfügung, gehören doch die Handelsbücher des Gemeinschuldners zur Konkursmasse und sind daher vom Masseverwalter in Besitz zu nehmen (Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 121, KO Rz 56; H. Torggler/U. Torggler in Straube, HGB II² vor Paragraph 189, Rz 38 mwN; Fraberger/Kristen in Feldbauer-Durstmüller/Schlager, Krisenmanagement 709).
b) Durch die Eröffnung des Konkurses wird die GmbH aufgelöst (§ 84 Abs 1 Z 4 GmbHG). Das weitere Verfahren richtet sich aber nicht nach §§ 89 ff GmbHG, sondern im Rahmen des Konkurszwecks nach Konkursrecht, weil neben der Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch den Masseverwalter für Liquidatoren und deren Aufgaben kein Platz ist (6 Ob 152/02z mwN). Die Gesellschaftsorgane nehmen weiterhin ihre Funktionen wahr, soweit diese nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe (6 Ob 152/02z mwN); eine Zuständigkeit des Masseverwalters, der mit der Eröffnung des Konkurses die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Masse erhält, duldet keine gleichzeitige Zuordnung an Gesellschaftsorgane (Geist in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 203 Rz 23). Im Bereich der Rechnungslegung wird die Zuständigkeit der Geschäftsführer durch diejenige des Masseverwalters verdrängt (vgl Ch. Nowotny in Straube, HGB II² § 194 Rz 12).b) Durch die Eröffnung des Konkurses wird die GmbH aufgelöst (Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, GmbHG). Das weitere Verfahren richtet sich aber nicht nach Paragraphen 89, ff GmbHG, sondern im Rahmen des Konkurszwecks nach Konkursrecht, weil neben der Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch den Masseverwalter für Liquidatoren und deren Aufgaben kein Platz ist (6 Ob 152/02z mwN). Die Gesellschaftsorgane nehmen weiterhin ihre Funktionen wahr, soweit diese nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe (6 Ob 152/02z mwN); eine Zuständigkeit des Masseverwalters, der mit der Eröffnung des Konkurses die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Masse erhält, duldet keine gleichzeitige Zuordnung an Gesellschaftsorgane (Geist in Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraph 203, Rz 23). Im Bereich der Rechnungslegung wird die Zuständigkeit der Geschäftsführer durch diejenige des Masseverwalters verdrängt vergleiche Ch. Nowotny in Straube, HGB II² Paragraph 194, Rz 12).
c) Da der Masseverwalter im Bereich der Rechnungslegung die gesetzlichen Vertreter der GmbH (Geschäftsführer bzw Liquidatoren) verdrängt und die Handelsbücher der Gesellschaft in Besitz zu nehmen und zu führen hat (H. Torggler/U. Torggler in Straube, HGB II2 § 189 Rz 5; Geist in Jabornegg, HGB § 189 Rz 13; Hopf/Richtsfeld, SWK 1999, W 61 f; Weilinger, Jahresabschluss Rz 308), lässt sich der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft im Sinn der §§ 222 Abs 1, 277 Abs 1 UGB (HGB) begreifen.c) Da der Masseverwalter im Bereich der Rechnungslegung die gesetzlichen Vertreter der GmbH (Geschäftsführer bzw Liquidatoren) verdrängt und die Handelsbücher der Gesellschaft in Besitz zu nehmen und zu führen hat (H. Torggler/U. Torggler in Straube, HGB II2 Paragraph 189, Rz 5; Geist in Jabornegg, HGB Paragraph 189, Rz 13; Hopf/Richtsfeld, SWK 1999, W 61 f; Weilinger, Jahresabschluss Rz 308), lässt sich der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft im Sinn der Paragraphen 222, Absatz eins, 277, Absatz eins, UGB (HGB) begreifen.
3. Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers steht das strafrechtliche Analogieverbot der Anwendung des § 283 UGB (HGB) auf den Masseverwalter nicht entgegen.3. Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers steht das strafrechtliche Analogieverbot der Anwendung des Paragraph 283, UGB (HGB) auf den Masseverwalter nicht entgegen.
3.1. Aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit von strafrechtlichen Urteilen (Art 7 Abs 1 EMRK) folgt ein Verbot extensiver Auslegung strafrechtlicher Normen, woraus wiederum ein Analogieverbot abgeleitet wird (verst Senat 13 Os 81/93; Grabenwarter, EMRK² 339 mwN). Art 7 EMRK ist auf strafrechtliche Verfahren und Tatbestände im Sinn des Art 6 EMRK anwendbar (Grabenwarter aaO 338 mwN).3.1. Aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit von strafrechtlichen Urteilen (Artikel 7, Absatz eins, EMRK) folgt ein Verbot extensiver Auslegung strafrechtlicher Normen, woraus wiederum ein Analogieverbot abgeleitet wird (verst Senat 13 Os 81/93; Grabenwarter, EMRK² 339 mwN). Artikel 7, EMRK ist auf strafrechtliche Verfahren und Tatbestände im Sinn des Artikel 6, EMRK anwendbar (Grabenwarter aaO 338 mwN).
Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass die Zwangsstrafe nach § 283 UGB (HGB) keine „Kriminalstrafe" ist, weil nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (ErläutRV BlgNR 1427 22. GP 4) die Zwangsstrafe der „besseren Durchsetzung der Verpflichtung zur Vorlage des Jahresabschlusses" dient (6 Ob 261/06k). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 10840 mwN) erfasst der Begriff der „strafrechtlichen Anklage" im Sinn des Art 6 EMRK jedenfalls keine Maßnahmen, die dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen, sondern bloß solche, die auf die Ahndung rechtswidrigen menschlichen Verhaltens abzielen oder präventive Zwecke verfolgen; so sind Zwangsstrafen nach § 19 Abs 3 AVG, nach § 56 Abs 2 FinStrG iVm § 111 BAO und nach dem VVG keine „Strafen" im Sinn der Konventionsbestimmungen (VfSlg 10840).Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass die Zwangsstrafe nach Paragraph 283, UGB (HGB) keine „Kriminalstrafe" ist, weil nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (ErläutRV BlgNR 1427 22. Gesetzgebungsperiode 4) die Zwangsstrafe der „besseren Durchsetzung der Verpflichtung zur Vorlage des Jahresabschlusses" dient (6 Ob 261/06k). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 10840 mwN) erfasst der Begriff der „strafrechtlichen Anklage" im Sinn des Artikel 6, EMRK jedenfalls keine Maßnahmen, die dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen, sondern bloß solche, die auf die Ahndung rechtswidrigen menschlichen Verhaltens abzielen oder präventive Zwecke verfolgen; so sind Zwangsstrafen nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG, nach Paragraph 56, Absatz 2, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 111, BAO und nach dem VVG keine „Strafen" im Sinn der Konventionsbestimmungen (VfSlg 10840).
Es ist nicht notwendig, neuerlich dazu Stellung zu nehmen, ob Zwangsstrafen nach § 283 UGB (HGB) „Strafen" im Sinn der Art 6 und 7 EMRK sind:Es ist nicht notwendig, neuerlich dazu Stellung zu nehmen, ob Zwangsstrafen nach Paragraph 283, UGB (HGB) „Strafen" im Sinn der Artikel 6 und 7 EMRK sind:
3.2. Unter dem strafrechtlichen Analogieverbot ist, weil jede Auslegung denknotwendig einen Ähnlichkeitsschluss darstellt, nur das Verbot einer Analogie zum Zweck der Rechtsneuschaffung zu verstehen (13 Os 81/93). Das Analogieverbot streitet für eine Auslegung der Strafgesetze die sich so eng wie möglich an den vom Gesetzgeber vorgegebenen Wortlaut hält, sich dabei mit der alltäglichen und juristischen Wortbedeutung argumentativ auseinandersetzt und eine festgestellte Wortlautgrenze nicht mit dem Hinweis auf einen andersartigen „Sinn des Gesetzes" überspielt (13 Os 81/93).
§ 283 Abs 1 UGB (HGB) umschreibt die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans in auslegungsbedürftiger Art, weil der Ausdruck „Abwickler" im Aktiengesetz (s §§ 206 ff AktG), nicht aber im GmbH-Gesetz verwendet wird. Dort werden die gesetzlichen Vertreter der aufgelösten Gesellschaft als „Liquidatoren" bezeichnet (s §§ 89 ff GmbHG). Es wäre unhaltbar, unter „Abwickler" nicht auch die funktionsgleichen „Liquidatoren" zu verstehen. Hält man sich dies und weiters vor Augen, dass die Funktion des Masseverwalters jener eines „Abwicklers" („Liquidators") ähnlich ist (vgl Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG9 vor § 64 Rz 60), und nimmt man auf die vorstehenden Ausführungen unter 2.3.3.c) Bedacht, so lässt sich unter „Abwickler" zwanglos auch der Masseverwalter als Adressat der Zwangsstrafe begreifen.Paragraph 283, Absatz eins, UGB (HGB) umschreibt die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans in auslegungsbedürftiger Art, weil der Ausdruck „Abwickler" im Aktiengesetz (s Paragraphen 206, ff AktG), nicht aber im GmbH-Gesetz verwendet wird. Dort werden die gesetzlichen Vertreter der aufgelösten Gesellschaft als „Liquidatoren" bezeichnet (s Paragraphen 89, ff GmbHG). Es wäre unhaltbar, unter „Abwickler" nicht auch die funktionsgleichen „Liquidatoren" zu verstehen. Hält man sich dies und weiters vor Augen, dass die Funktion des Masseverwalters jener eines „Abwicklers" („Liquidators") ähnlich ist vergleiche Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG9 vor Paragraph 64, Rz 60), und nimmt man auf die vorstehenden Ausführungen unter 2.3.3.c) Bedacht, so lässt sich unter „Abwickler" zwanglos auch der Masseverwalter als Adressat der Zwangsstrafe begreifen.
4. Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Masseverwalter eine Unmöglichkeit der begehrten Offenlegung nicht ausreichend dargelegt hat. Dass die zur Aufstellung der Jahresabschlüsse notwendigen Unterlagen nicht vorhanden sind, hat er nicht behauptet. Gleichfalls machte er nicht geltend, dass die Aufstellung untunlich (unwirtschaftlich) wäre, sodass nicht dazu Stellung zu nehmen ist, ob Untunlichkeit im Einzelfall die Offenlegungspflicht entfallen lässt.