Rechtssatz RS0039298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039298
Entscheidungsdatum
27.02.2017
Rechtssatz
Während des Konkurses ist nicht der bisherige Geschäftsführer einer GmbH, sondern der Masseverwalter buchführungspflichtig und bilanzierungspflichtig, und zwar auch für einen Zeitraum vor der Konkurseröffnung und unabhängig davon, ob der Betrieb fortgeführt wird. Daher sind gegen den Geschäftsführer keine Zwangsstrafen nach § 283 HGB zu verhängen.Während des Konkurses ist nicht der bisherige Geschäftsführer einer GmbH, sondern der Masseverwalter buchführungspflichtig und bilanzierungspflichtig, und zwar auch für einen Zeitraum vor der Konkurseröffnung und unabhängig davon, ob der Betrieb fortgeführt wird. Daher sind gegen den Geschäftsführer keine Zwangsstrafen nach Paragraph 283, HGB zu verhängen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 25/01x
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 25/01x
Veröff: SZ 74/58
- 6 Ob 152/02z
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 152/02z
Beisatz: Im Grundsatz ist damit die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses für Geschäftsjahre vor der Auflösung bereits bejaht worden. Die besonderen Vorschriften des § 91 Abs 1 GmbHG über die Rechnungslegung der in Abwicklung befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung lassen die Rechnungslegungspflicht für die der Auflösung vorangegangene Zeit unberührt. Daher ist eine Rechnungslegung für vor der Auflösung voll abgelaufene Geschäftsjahre erforderlich, wenn für diese noch kein Abschluss vorhanden sein sollte. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze. Zuständig für die Aufstellung eines nicht vorhandenen Jahresabschlusses für ein vor der Auflösung voll abgelaufenes Geschäftsjahr sind während der Liquidation die Liquidatoren (hier: Aufstellung eines Jahresabschlusses für ein vor der Konkurseröffnung voll abgelaufenes Geschäftsjahr nach Aufhebung des Konkurses gemäß § 157 KO). (T1)
- 6 Ob 154/05y
Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 154/05y
Beisatz: Die Verhängung einer Zwangsstrafe iSd § 283 Abs 1 UGB gegen den Masseverwalter ist zulässig. (T2)
Veröff: SZ 2007/34
- 6 Ob 246/07f
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 246/07f
Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/176
- 6 Ob 32/09p
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 32/09p
- 6 Ob 134/11s
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 134/11s
Auch; Beisatz: Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft treffen die Pflichten nach §§ 277 ff UGB den Insolvenzverwalter. (T3)
- 6 Ob 130/11b
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 130/11b
Vgl
- 6 Ob 189/11d
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 189/11d
Vgl
- 6 Ob 133/11v
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 133/11v
Vgl
- 6 Ob 176/11t
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 176/11t
Vgl; Beisatz: Hier: Zwangsstrafe gegen den Liquidator. (T4)
- 6 Ob 249/12d
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 249/12d
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Für eine eigenständige Antragslegitimation und dementsprechend Parteistellung der Gesellschaft und des Geschäftsführers besteht daher kein Raum. (T5)
- 6 Ob 26/13m
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 26/13m
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Dieser hat die Offenlegungspflichten bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens (oder einer allenfalls früheren Löschung des Unternehmens im Firmenbuch) zu erfüllen, und zwar grundsätzlich auch für Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und selbst bei zwischenzeitig geschlossenem Unternehmen. (T6)
- 6 Ob 94/14p
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 94/14p
Auch
- 6 Ob 197/16p
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 197/16p
Vgl; Beisatz: Dass auch die Liquidatoren einer Gesellschaft nach deren Auflösung für die Offenlegung früherer Jahresabschlüsse verantwortlich sind, entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T7)
- 6 Ob 20/17k
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 20/17k
Vgl; Beisatz: § 285 Abs 1 UGB ist nur im Fall der Insolvenz einer offenlegungspflichtigen Gesellschaft anzuwenden, nicht aber im Fall eines Schuldenregulierungsverfahrens eines vertretungsbefugten Organs. (T8); Veröff: SZ 2017/27
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0039298
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20010329_OGH0002_0060OB00025_01X0000_001