Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen des Klägers wurde am 22. Oktober 1979 der Konkurs eröffnet, der Beklagte wurde zum Masseverwalter bestellt. Am 26. Februar 1981 wurde ein Zwangsausgleich abgeschlossen, wonach die Massegläubiger und die Konkursgläubiger erster und zweiter Klasse voll befriedigt und die Konkursgläubiger dritter Klasse eine Quote von 20 %, zahlbar innerhalb eines Jahres in 10 Monatsraten ab Annahme des Ausgleiches erhalten. Der Gemeinschuldner war Eigentümer der Liegenschaft EZ 82 KG Lohnsburg mit dem Gasthaus "Kirchenwirt". Diese Liegenschaft wurde am 20. Jänner 1981 auf Betreiben der R*** FÜR O*** reg. GenmbH exekutiv versteigert
und der R*** L*** um S 2,650.000,-- zugeschlagen. Am 9. Dezember 1981 wurde der Konkurs aufgehoben.
Der Kläger begehrt den Ersatz eines Schadens von
S 1,190.960,-- s.A., den ihm der Beklagte als Masseverwalter verursacht habe. Der Kläger habe in den Jahren 1976 und 1977 zahlreiche Investitionen auf die obgenannte Liegenschaft gemacht und die Vorsteuer einbehalten. Infolge des Eigentümerwechsels vor Ablauf von 10 Jahren sei das Umsatzsteuerverfahren wieder aufgenommen und dem Kläger am 31. März 1984 eine Umsatzsteuernachzahlung von
S 176.220,-- vorgeschrieben worden. Der Beklagte habe die Steuerforderung im Konkursverfahren nicht berücksichtigt, wodurch dem Kläger ein Schaden in Höhe von 80 % der Steuerforderung, d.s.
S 140.960,-- entstanden sei.
Der Beklagte habe keine ordentliche Buchhaltung, sondern nur eine Ein- und Ausgabenrechnung geführt, sodaß Verlustvorträge des Klägers vom Finanzamt nicht anerkannt würden. Bei einem durchschnittlichen jährlichen steuerpflichtigen Einkommen des Klägers ab dem Jahre 1982 von S 110.000,-- erleide er mangels der Möglichkeit des Verlustvortrages für fünf Jahre einen Schaden von S 550.000,--.
Auf der Liegenschaft EZ 82 KG Lohnsburg hätten sich verschiedene Gegenstände im Werte von S 500.000,-- befunden, die nicht Zubehör gewesen seien. Der Beklagte habe es unterlassen, diese Gegenstände rechtzeitig wegzubringen, sodaß sie mitversteigert worden seien und der Ersteher Eigentum erworben habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen hat das Finanzamt Ried i.I. mit rechtskräftigem Bescheid vom 26. April 1984 das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1981 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und die Umsatzsteuer für 1981 mit S 155.992,-- neu festgesetzt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen hat das Finanzamt Ried i.I. mit rechtskräftigem Bescheid vom 26. April 1984 das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1981 gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO wieder aufgenommen und die Umsatzsteuer für 1981 mit S 155.992,-- neu festgesetzt.
Die Verluste für die Jahre 1980 und 1981 haben keinerlei Auswirkungen auf die Steuerpflicht des Klägers für das Jahr 1982. Auswirkungen könnten allenfalls für spätere Jahre entstehen. Das Finanzamt Ried i.I. hat die ausgewiesenen Verluste für die Jahre 1979 bis 1981 nicht anerkannt. Wegen Nichtanerkennung des Verlustvortrages für das Jahr 1979 ist noch ein Berufungsverfahren anhängig. Für das Jahr 1982 hat der Kläger S 65.505,-- an Einkommensteuer und S 430.963,-- (richtig wohl S 43.963,--) an Gewerbesteuer bezahlt. Wäre der Verlust für 1979 anerkannt worden, hätte sich der Kläger diese Steuern erspart. Der Verlust wurde deshalb nicht anerkannt, weil die Buchführung vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung mangelhaft war. Die Buchführung des Beklagten als Masseverwalter hatte keinerlei Auswirkungen auf die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Verlustvortrages für 1979. Zum damaligen Zeitpunkt war der Kläger wegen Nichterreichung der Umsatzgrenze von S 3,000.000,-- nicht verpflichtet, eine doppelte Buchführung zu erstellen. Da die letzten Raten des Zwangsausgleiches erst im Jahre 1984 bezahlt werden mußten, hat sich der Sanierungsgewinn steuerlich bisher noch nicht ausgewirkt. Es ist aber möglich, daß der Sanierungsgewinn die gesamten Verlustvorträge aufzehrt. Bei der am 11. Juni 1980 vorgenommen Schätzung der Liegenschaft EZ 82 KG Lohnsburg war in Vertretung des Klägers seine Lebensgefährtin Edeltraud P*** anwesend. Diese machte weder im Namen des Klägers noch im Namen der P*** Gesellschaft mbH Aussonderungsansprüche geltend. Nach den Versteigerungsbedingungen war Gegenstand der Versteigerung die Liegenschaft samt Zubehör laut Schätzungsgutachten. Im Schätzungsgutachten ist festgehalten, daß die einzelnen zum Gasthausbetrieb gehörenden Gegenstände mit den dort angeführten Ausnahmen nicht einzeln bewertet wurden, weil sie im Gebäudewert bereits berücksichtigt sind. Im Versteigerungsedikt war das zur Liegenschaft gehörende Zubehör wie im Schätzungsgutachten angeführt. Bei der Versteigerung am 20. Jänner 1981 meldeten Gerhard W*** und der Kläger als Gesellschafter der P*** Gesellschaft mbH Eigentumsansprüche hinsichtlich einzelner Gegenstände an, die daraufhin im Einvernehmen mit den Beteiligten ausgeschieden wurden. Erst nach erteiltem Zuschlag machte der Kläger erstmals geltend, daß bestimmte, im Protokoll der Zwangsversteigerungstagsatzung nicht angeführte Gegenstände nicht Zubehör der Liegenschaft seien. Anläßlich einer Begehung am 12. Februar 1981, an der die Streitteile und zwei Vertreter der R*** L*** teilnahmen, wurden die vom
Kläger geforderten Gegenstände in einer Liste erfaßt. Die R*** L*** hat allerdings diese Gegenstände dem Kläger nicht ausgefolgt. Die P*** Gesellschaft mbH war am 4. Oktober 1978 gegründet worden. An ihrem Stammkapital waren der Kläger und Edeltraud P*** mit je S 45.000,-- beteiligt. Geschäftsführerin war Edeltraud P***. Mit Beschluß des Kreisgerichtes Ried i.I. vom 17. April 1980 wurde die Gesellschaft mbH aufgelöst. Ein gegen sie gerichteter Konkursantrag war mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Am 14. Mai 1980 schloß der Beklagte mit Edeltraud P*** einen neuen Pachtvertrag über das Gasthaus. Am 8. Juli 1980 wurde auch über das Vermögen der Edeltraud P*** der Konkurs eröffnet. Das Pachtverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten wurde am 30. September 1980 aufgelöst. Sowohl im Konkurs des Klägers als auch in dem der Edeltraud P*** wurden deren allfällige Ansprüche auf den Erlös aus der Liquidation der P*** Gesellschaft mbH aus der Konkursmasse ausgeschieden und dem Kläger zu 55 % und der Edeltraud P*** zu 45 % zur freien Verfügung überlassen.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, sich darüber Kenntnis zu verschaffen, daß in den Jahren 1976 und 1977 Vorsteuerabzüge geltend gemacht worden seien. Es wäre Sache des Klägers gewesen, den Beklagten auf diese Umstände hinzuweisen. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Führung einer doppelten Buchhaltung habe nicht bestanden, weil die Umsatzgrenze von S 3 Mill. nicht erreicht worden sei. Abgesehen davon habe sich die Buchführung des Beklagten auch nicht auf die Nichtanerkennung der Verlustvorträge ausgewirkt. Die Verluste seien überdies durch den Sanierungsgewinn aus dem Zwangsausgleich ausgeglichen worden. Im Zwangsversteigerungsverfahren sei der Kläger auch selbst verpflichtet gewesen, seine Interessen zu wahren. Er habe dort keine Einwendungen gegen die Beschreibung des Liegenschaftszubehörs erhoben. Die Gegenstände, für die der Kläger nunmehr Ersatz begehre, seien überdies im Eigentum der P*** Gesellschaft mbH gestanden, sodaß dem Kläger die aktive Klagslegitimation fehle.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Aus der Vernachlässigung der Vorsteuerberichtigung durch den Beklagten sei dem Kläger kein nachweisbarer Schaden entstanden. Nach allgemein herrschender Auffassung und nach der Auffassung der Finanzverwaltung handle es sich beim Rückforderunganspruch aus einer Vorsteuerberichtigung im Sinne des § 12 Abs. 10 bis 12 UStG um eine Masseforderung, die gemäß § 150 Abs. 1 KO voll zu befriedigen gewesen wäre. Es hätte sich weder an der Zahlungspflicht des Klägers noch an der Höhe etwas geändert, wenn der Beklagte die Versteigerung der Liegenschaft angezeigt hätte und die Umsatzsteuerberichtigung schon im Insolvenzverfahren hätte berücksichtigt werden können. In jedem Fall wäre die Umsatzsteuer nach Berichtigung des Vorsteuerabzuges in der nunmehr festgesetzten Höhe zu bezahlen gewesen. Handelte es sich aber beim Anspruch aus der Vorsteuerberichtigung um eine Konkursforderung, welche Meinung offensichtlich der Kläger vertrete, sei dem Kläger gleichfalls kein Schaden entstanden, weil ihn der bestätigte Zwangsausgleich nach § 156 Abs. 1 KO von der Zahlung des die Quote übersteigenden Ausfalls auch an die Gläubiger befreie, die sich am Verfahren nicht beteiligt hätten.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Aus der Vernachlässigung der Vorsteuerberichtigung durch den Beklagten sei dem Kläger kein nachweisbarer Schaden entstanden. Nach allgemein herrschender Auffassung und nach der Auffassung der Finanzverwaltung handle es sich beim Rückforderunganspruch aus einer Vorsteuerberichtigung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 10 bis 12 UStG um eine Masseforderung, die gemäß Paragraph 150, Absatz eins, KO voll zu befriedigen gewesen wäre. Es hätte sich weder an der Zahlungspflicht des Klägers noch an der Höhe etwas geändert, wenn der Beklagte die Versteigerung der Liegenschaft angezeigt hätte und die Umsatzsteuerberichtigung schon im Insolvenzverfahren hätte berücksichtigt werden können. In jedem Fall wäre die Umsatzsteuer nach Berichtigung des Vorsteuerabzuges in der nunmehr festgesetzten Höhe zu bezahlen gewesen. Handelte es sich aber beim Anspruch aus der Vorsteuerberichtigung um eine Konkursforderung, welche Meinung offensichtlich der Kläger vertrete, sei dem Kläger gleichfalls kein Schaden entstanden, weil ihn der bestätigte Zwangsausgleich nach Paragraph 156, Absatz eins, KO von der Zahlung des die Quote übersteigenden Ausfalls auch an die Gläubiger befreie, die sich am Verfahren nicht beteiligt hätten.
Die Vorgangsweise des Beklagten, bereits ab der Konkurseröffnung nur mehr eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu führen, habe den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes widersprochen. Für Verluste aus dem Jahre 1979 sei daher ein Verlustabzug in den Folgejahren ausgeschlossen. Dies sei aber für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, weil der Kläger nur den Ersatz des Schadens begehre, der dadurch entstanden sei, daß er die Verluste aus den Jahren 1980 und 1981 nicht mehr habe abziehen können. Ob die Buchhaltung durch den Beklagten im Jahre 1979 ordnungsgemäß geführt worden sei, sei daher nicht entscheidungswesentlich. Ab Beginn des Jahres 1980 habe jedenfalls die Gewinnermittlung durch Überschußrechnung den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen entsprochen, weil beim Gewerbebetrieb des Klägers die Grenzen des § 125 Abs. 1 BAO für eine Buchführungspflicht nicht überschritten worden seien. Daß der Beklagte die vom Kläger bisher vorgenommene Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG nicht fortgesetzt, sondern nur mehr eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorgenommen habe, könne ihm aber nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden. Das Konkursverfahren bezwecke die kridamäßige Verwertung des gesamten Schuldnervermögens und die Verteilung des Erlöses auf die Gläubiger. Es nehme die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners und damit die Möglichkeit einer späteren Verbesserung der Erfüllungsaussichten in Kauf. Das Konkursverfahren stelle eine Generalexekution auf das gesamte Vermögen des Schuldners zugunsten sämtlicher Gläubiger mit dem Ziel einer möglichst gleichmäßigen Befriedigung dar. Aufgabe des Masseverwalters sei es, die Konkursmasse möglichst vorteilhaft zu verwerten. Ausgehend von diesem Ziel des Konkursverfahrens habe der Beklagte annehmen können, daß das Vermögen des Klägers verwertet und der Erlös verteilt werde. Der Beklagte habe nicht in Betracht ziehen müssen, daß der Kläger den Gewerbebetrieb weiterführen und in den Folgejahren allenfalls Verlustabzüge steuerlich geltend machen werde könne. Wollte man vom Masseverwalter eine derartige Voraussicht fordern, würde man die Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht überspannen. Da die Gewinnermittlung für die Jahre 1980 und 1981 nach § 4 Abs. 3 EStG somit nicht pflichtwidrig gewesen sei, sei es auch ohne Bedeutung, ob die Verluste dieser Jahre durch den Sanierungsgewinn aufgrund des Zwangsausgleiches ausgeglichen worden seien und wie sich eine allfällige Verrechnung auf die Steuerschuld des Klägers ausgewirkt hätte.Die Vorgangsweise des Beklagten, bereits ab der Konkurseröffnung nur mehr eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu führen, habe den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes widersprochen. Für Verluste aus dem Jahre 1979 sei daher ein Verlustabzug in den Folgejahren ausgeschlossen. Dies sei aber für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, weil der Kläger nur den Ersatz des Schadens begehre, der dadurch entstanden sei, daß er die Verluste aus den Jahren 1980 und 1981 nicht mehr habe abziehen können. Ob die Buchhaltung durch den Beklagten im Jahre 1979 ordnungsgemäß geführt worden sei, sei daher nicht entscheidungswesentlich. Ab Beginn des Jahres 1980 habe jedenfalls die Gewinnermittlung durch Überschußrechnung den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen entsprochen, weil beim Gewerbebetrieb des Klägers die Grenzen des Paragraph 125, Absatz eins, BAO für eine Buchführungspflicht nicht überschritten worden seien. Daß der Beklagte die vom Kläger bisher vorgenommene Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG nicht fortgesetzt, sondern nur mehr eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorgenommen habe, könne ihm aber nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden. Das Konkursverfahren bezwecke die kridamäßige Verwertung des gesamten Schuldnervermögens und die Verteilung des Erlöses auf die Gläubiger. Es nehme die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners und damit die Möglichkeit einer späteren Verbesserung der Erfüllungsaussichten in Kauf. Das Konkursverfahren stelle eine Generalexekution auf das gesamte Vermögen des Schuldners zugunsten sämtlicher Gläubiger mit dem Ziel einer möglichst gleichmäßigen Befriedigung dar. Aufgabe des Masseverwalters sei es, die Konkursmasse möglichst vorteilhaft zu verwerten. Ausgehend von diesem Ziel des Konkursverfahrens habe der Beklagte annehmen können, daß das Vermögen des Klägers verwertet und der Erlös verteilt werde. Der Beklagte habe nicht in Betracht ziehen müssen, daß der Kläger den Gewerbebetrieb weiterführen und in den Folgejahren allenfalls Verlustabzüge steuerlich geltend machen werde könne. Wollte man vom Masseverwalter eine derartige Voraussicht fordern, würde man die Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht überspannen. Da die Gewinnermittlung für die Jahre 1980 und 1981 nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG somit nicht pflichtwidrig gewesen sei, sei es auch ohne Bedeutung, ob die Verluste dieser Jahre durch den Sanierungsgewinn aufgrund des Zwangsausgleiches ausgeglichen worden seien und wie sich eine allfällige Verrechnung auf die Steuerschuld des Klägers ausgewirkt hätte.
Bei den mit der Liegenschaft des Klägers als Zubehör veräußerten Gegenständen, für die der Kläger Ersatz begehre, handle es sich schon nach dem Vorbringen des Klägers um Sachen der P*** Gesellschaft mbH und der Edeltraud P***. Der Beklagte sei nicht verpflichtet und auch gar nicht berechtigt gewesen, im Zwangsversteigerungsverfahren Rechte Dritter wahrzunehmen.